Bremen

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)

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Quellenkennung: 347560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.05.1955 Inkrafttreten16.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 546) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 321 Gliederungsnummer:111-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546)"

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zu vergebenden Sitzen bleiben zudem diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die bisher nicht Mitglied der Bürgerschaft sind und seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind. (2) Welches Mitglied der Bürgerschaft nach § 36 Abs. 3 Satz 5 ausscheidet, wird durch Neuberechnung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglieds festgestellt. Achter Abschnitt Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen § 37 Wahlprüfungsgericht (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen. Soweit nicht alle Mitglieder der Bürgerschaft in der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach Satz 3 gewählt werden, werden die fehlenden Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich durch den Präsidenten der Bürgerschaft berufen. Vorsitzender des Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist, der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter. (2) Das Amt eines Mitgliedes des Wahlprüfungsgerichts ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts erhalten ihre notwendigen Barauslagen und etwaige Erwerbsausfälle ersetzt. (3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt das Wahlprüfungsgericht die Rechtsverletzung fest, wenn es die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht. § 38 Verfahren (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. Gegen die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft durch das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der Beschwerde nach § 39 angefochten werden. (2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. (3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen. (4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten Anfechtungsgegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam. (5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. § 39 Beschwerde (1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind 1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist, 2. der Landeswahlleiter, 3. der Präsident der Bremischen Bürgerschaft und 4. der Abgeordnete, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. (2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe. § 40 Nachwahlen (1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist; sie muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (2) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. § 41 Wiederholungswahlen (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl. (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine neue Bürgerschaft gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Senat. (4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven § 42 Anwendung des Wahlgesetzes (1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist. (2) Es treten an die Stelle 1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1; 2. des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1, § 30a und § 40; 3. der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß; 4. der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung; 5. des Präsidenten der Bürgerschaft der Stadtverordnetenvorsteher; 6. des Senats der Magistrat. (3) § 1 Abs. 1 a, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 a, § 30 Abs. 2 a und 3 a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl. (4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes. § 43 Wahlrecht und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind. (2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des Absatzes 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger). (3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend. § 44 Wahltag Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt. § 60 bleibt unberührt. § 45 Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge (1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat. (2) Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 1 muß durch den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand erfolgen. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. (4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Parteien und Wählervereinigungen entsprechend, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist. An die Stelle von Vertrauenspersonen und Vorständen tritt jeweils der Einzelbewerber selbst. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort. Für Einzelbewerber entfällt die Unterscheidung zwischen Listen- und Personenwahl. § 19, § 20 Absätze 1 und 3 sowie § 25 Abs. 3 Nr. 1 finden keine Anwendung. § 46 Unvereinbarkeit (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können nicht sein 1. Mitglieder des Magistrats, 2. Beamte mit Dienstbezügen der Stadt Bremerhaven, 3. Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadt Bremerhaven wahrnehmen, 4. leitende Angestellte der Weser-Elbe-Sparkasse oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der die Stadt Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v.H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt für Angestellte entsprechend. (2) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mitglied des Magistrats, das nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es nach § 36 Abs. 2 Satz 2 aus der Stadtverordnetenversammlung aus; jedoch hat es das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn es aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Magistrats in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat. (3) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er dem Stadtwahlleiter nachweist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Stadtverordnetenvorsteher spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, scheidet das Mitglied mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Stellt der Stadtwahlleiter nachträglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert war, und weist das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der nachträglichen Feststellung dem Stadtwahlleiter die Beendigung seines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. (4) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Beamter oder Angestellter, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es mit seiner Einstellung aus der Stadtverordnetenversammlung aus. (5) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 der Stadtverordnetenvorsteher, 2. im Falle des Absatzes 3 Satz 6 der Stadtwahlleiter. § 47 Wahlprüfung (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5 entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt. Soweit nicht alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nach Satz 3 gewählt werden, werden die fehlenden Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich durch den Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung berufen. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Abs. 5 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. (3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. (4) Auf das Verfahren finden § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 3 bis 5 sowie § 39 entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind: 1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist, 2. der Stadtwahlleiter, 3. der Landeswahlleiter und 4. das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde. Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen § 48 Anwendung des Wahlgesetzes (1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 49 bis 53 etwas anderes bestimmt ist. (2) Es treten an die Stelle 1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen das Gebiet aller Beiratsbereiche, in § 19 Abs. 2 der für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständige unterste Gebietsverband; 2. des Wahlbereichs der Beiratsbereich, in § 10 Abs. 1 Nr. 2 alle Beiratsbereiche; 3. des Landeswahlleiters der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 30a sowie § 40; 4. der Bürgerschaft der Beirat; 5. des Vorstandes und des Präsidenten der Bürgerschaft der Ortsamtsleiter. (3) § 1 Abs. 1 a, §§ 5, 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7, § 19 Abs. 1 a, § 30 Abs. 2 a und 3 a, § 36 Abs. 2 und 3 sowie § 36 a finden keine Anwendung. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl. § 49 Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln. § 50 Wahltag Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt. § 51 Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge (1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in Beiräten seit derer letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl der Beiräte nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat. (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von zweimal so viel Wahlberechtigten des jeweiligen Beiratsbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder des Beirats zu wählen sind. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen nach § 24 Abs. 2 und auf den Stimmzetteln nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die im Beiratsbereich ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt; § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. § 45 Abs. 4 gilt entsprechend. § 52 Unvereinbarkeit (1) Mitglieder des Beirats können nicht sein 1. Mitglieder der Bürgerschaft oder Stadtbürgerschaft, 2. der Leiter des jeweiligen Ortsamtes, 3. Beamte mit Dienstbezügen, die beim jeweiligen Ortsamt beschäftigt sind, 4. Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Aufsichtsbehörde für die Ortsämter unmittelbar Aufgaben der Dienst-, Rechts- oder Fachaufsicht über die Ortsämter wahrnehmen. Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für Angestellte entsprechend. (2) Der Ortsamtsleiter hat das Mandat für erloschen zu erklären, wenn 1. ein in den Beirat gewählter Bewerber, der seine Wahl zum Beirat angenommen hat, oder ein Mitglied des Beirats in die Bürgerschaft gewählt worden ist und die Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder 2. ein in die Bürgerschaft gewählter Bewerber, der seine Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder ein Mitglied der Bürgerschaft in den Beirat gewählt worden ist und die Wahl zum Beirat angenommen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Beiratsmitglied sein Mandat niederlegt oder die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Beginn der Mitgliedschaft im Beirat endet. Im übrigen gelten die Sätze 1 und 2 bei Annahme einer Wahl zur Stadtbürgerschaft oder ausschließlicher Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft entsprechend. (3) Wird der Leiter des Ortsamtes oder ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Beirat gehindert ist, so findet § 46 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung der Beirat sowie an die Stelle des Stadtwahlleiters und des Stadtverordnetenvorstehers der Leiter des Wahlbereichs Bremen. § 53 Wahlprüfung (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder des Beirats. Diese und ihre Stellvertreter werden vom Beirat in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt. Soweit nicht alle Mitglieder des Beirats in der ersten Sitzung des Beirats nach Satz 3 gewählt werden, werden die fehlenden Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich durch den Beiratssprecher berufen. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.