Bremen

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)

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Quellenkennung: 347560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.05.1955 Inkrafttreten16.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 546) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 321 Gliederungsnummer:111-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546)"

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gten und in amtlicher Eigenschaft der Leiter des Wahlbereichs Bremen sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. (3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Leiter des Wahlbereichs Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Leiter des Wahlbereichs Bremen oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. (4) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen. Auf das Verfahren finden § 37 Absatz 3 sowie § 38 Absatz 4 bis 5 sowie § 39 entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind: 1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist, 2. der Leiter des Wahlbereichs Bremen, 3. der Landeswahlleiter und 4. das Mitglied des Beirats, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde. Vierter Teil Schlußbestimmungen § 54 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. § 55 Fristen, Termine und Form (1) Die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Dies gilt nicht für § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 47 Absatz 3 sowie § 53 Absatz 3 und 6. (2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. (3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. § 56 Wahlkosten (1) Die Kosten der Wahl der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet der Stadt Bremerhaven die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung. Bei der Erstattung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bremerhaven nicht berücksichtigt. (2) Die Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven trägt die Stadt Bremerhaven. (3) Die Kosten der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen trägt die Stadt Bremen. § 57 Wahlstatistik (1) Das Ergebnis der Wahlen ist statistisch zu bearbeiten. (2) Für die Wahlen zur Bürgerschaft kann der Landeswahlleiter bestimmen, daß in den von ihm im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. § 57a Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung (1) Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) nicht, 1. soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gemäß § 17 bis zum Ablauf des Wahltages, 2. soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf des Wahltages. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten 1. soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter, 2. soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde. Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter. (2) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung. § 58 Landeswahlordnung Der Senator für Inneres und Sport erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über 1. die Bestellung der Wahlleiter, die Besetzung und Bestellung der Wahlvorstände, die Bildung der Wahlausschüsse sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern, 3. die Bildung von Wahlbezirken und ihre Bekanntmachung, 4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, 6. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse, 7. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, 8. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, 9. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 10. die Wahlzeit, 11. die Briefwahl, 12. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, 13. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften, 14. die Software-Zulassung und Stimmauszählung nach Maßgabe von § 30a, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 15. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern, 16. die Sicherung der Wählerverzeichnisse und die Vernichtung von Wahlunterlagen, 17. die statistische Aufbereitung des Wahlergebnisses sowie die getrennte Durchführung der Wahl nach Geschlechtern und Altersgruppen für Zwecke der Statistik, 18. das Verfahren nach § 16, 19. die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind, 20. die gemeinsame Durchführung der Bürgerschaftswahl mit anderen Wahlen oder Abstimmungen, um insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen. § 58a Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt (1) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn die Bürgerschaft zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 75 Absatz 4 der Landesverfassung bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bürgerschaft unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist sie nicht beschlussfähig, so entscheidet das nach § 37 gebildete Wahlprüfungsgericht über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere, 1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können, 2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können, 3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können, 4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können. (2) Hat die Bürgerschaft oder das Wahlprüfungsgericht nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist, gelten § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist. § 59 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt; dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten; 2. die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt: a) in § 16 tritt aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag, bb) in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag, cc) in Absatz 5 Satz 2 an Stelle des 59. Tages der 31. Tag; b) in § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag; c) in § 23 tritt aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag, bb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag; d) in § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag; 3. die Aufstellungsfristen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung. § 60 Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung (1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die Stadtverordnetenversammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig beenden. Der Antrag muß von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, gilt § 59 Nr. 2 und 3 entsprechend. (2) Macht die Stadtverordnetenversammlung von der Möglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben: 1. Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 1 tritt auch in § 1 an die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven; 2. abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 2 tritt auch in § 24 Abs. 1 und § 40 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter; 3. §§ 43, 44 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung; 4. Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 42 in Verbindung mit § 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger). (3) Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordnetenversammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach §§ 16, 17, 23 und 24 des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.