Bremen

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)

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Quellenkennung: 347560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.05.1955 Inkrafttreten16.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 546) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 321 Gliederungsnummer:111-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546)"

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hlvorschläge (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. (1a) Im Wahlvorschlag zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen können auch nach § 4 Abs. 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger aufgestellt werden. In den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen nach Absatz 1 sind Unionsbürger nur wahlberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt. (2) Die Bewerber können auch in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen gewählt werden, in der die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei beziehungsweise die Vertreter für beide Wahlbereiche und nicht nur für den eigenen Wahlbereich wahlberechtigt sind. Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden. (4) Der Landesvorstand der Partei oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlußfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der geheimen Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (7) Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 20 Vertrauenspersonen (1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. § 21 Zurücknahme von Wahlvorschlägen Durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist. § 22 Beseitigung von Mängeln (1) Der Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 17 nicht gewahrt ist, 2. die nach § 18 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, 3. die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (§ 18 Abs. 3) fehlt, 4. die nach § 16 Abs. 1 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist, 5. die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind, 6. die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht, oder 7. die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 23 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlbereichsausschuß anrufen. § 23 Zulassung von Wahlvorschlägen (1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses bekanntzugeben. (2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages, der Landeswahlleiter sowie der Wahlbereichsleiter. Der Landeswahlleiter sowie der Wahlbereichsleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden. § 24 Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Der Wahlbereichsleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt und teilt sie gleichzeitig dem Landeswahlleiter mit. (2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und Wählervereinigungen nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erhalten haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Für Parteien und Wählervereinigungen, die nicht in jedem Wahlbereich an der Wahl teilnehmen, fallen die Wahlvorschlagsnummern in dem Wahlbereich aus, für den ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. § 25 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 29 Absatz 1) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie Vor- und Familiennamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und Beruf der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 24 Abs. 2. (3) Der Stimmzettel enthält außerdem jeweils fünf Felder zur Stimmabgabe 1. für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Listenwahl), 2. für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (Personenwahl). Fünfter Abschnitt Wahlhandlung § 26 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. (2) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (3) Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. § 27 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Vor und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung während der Wahlzeit verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. (3) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. § 28 Stimmabgabe (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen und Bewerbern sie gelten sollen. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. § 29 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. seinen Wahlschein, 2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig. (3) Wahlbriefe können innerhalb des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses § 30 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Auszählwahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen in öffentlicher Auszählung fest: 1. Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (§ 25 Absatz 3 Nummer 1) abgegebenen Stimmen, 2. Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (§ 25 Absatz 3 Nummer 2) abgegebenen Stimmen, 3. Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2). (2) Der für die Briefwahl eingesetzte Auszählwahlvorstand stellt die Stimmenzahlen für den Briefwahlbezirk in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest. (2a) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt insgesamt die Stimmenzahlen von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest. (3) Der Wahlbereichsausschuss stellt als Wahlergebnis im Wahlbereich für die Bürgerschaft fest: 1. Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen Stimmen, 2. Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, 3. Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2), 4. Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und. 3), 5. welche Bewerber in die Bürgerschaft gewählt sind. (3a) Der Wahlbereichsausschuss Bremen stellt außerdem fest: 1. Gesamtzahl der Stimmen im Wahlbereich Bremen unter Einschluss der von Unionsbürgern abgegebenen Stimmen in der Aufgliederung nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4, 2. welche Bewerber abweichend von Absatz 3 Nummer 5 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind. (4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Lande fest. (5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. (6) Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntgemacht. § 30a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung Die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Dabei muss technisch gewährleistet sein, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter. § 31 Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er 1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt und nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 5. mehr als fünf Stimmen enthält. Enthält ein Stimmzettel weniger als fünf Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Auf einem gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist; die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt. (2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel. (3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültiger Stimmzettel. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Hilfsperson, die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender solcher Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (5) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht verliert. § 32 Entscheidung des Wahlvorstandes Der Auszählwahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung. Siebter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft § 33 Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 30 Abs. 5 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Bürgerschaft und in den Fällen einer Nachfolge (§ 36) oder einer Wiederholungswahl (§ 41 Absatz 4) nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. (2) Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. § 34 Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft (1) Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz 1. durch Tod, 2. durch Verzicht, 3. durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens, 5. durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird. (2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden. (3) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft nach Absatz 1 trifft 1. im Falle der Nummern 1 und 2 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung und im Falle der Nummer 5, soweit eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses aufgrund, einer Wiederholungswahl (§ 41 Absatz 4) vorliegt; 2. in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht. (4) Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung des Präsidenten der Bürgerschaft aus. § 35 Folge eines Parteienverbotes (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben. (2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle werden die Sitze nach §§ 36 Abs. 1 und 36 b Abs. 1 aus diesem Wahlvorschlag besetzt. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand der Bürgerschaft fest. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. § 36 Berufung von Nachfolgern (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden oder wenn bei dem oder der zu Berufenden zum Zeitpunkt des Ausscheidens des ausgeschiedenen Mitglieds der Bürgerschaft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind, ist der nach Neuberechnung nach § 36b Abs. 1 nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 2 als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit der Annahme der Wahl in den Senat ein. (3) Die Geltendmachung des Rechts aus Artikel 108 Abs. 2 der Landesverfassung oder der Verzicht darauf ist dem Präsidenten der Bürgerschaft binnen eines Monats nach dem Rücktritt aus dem Senat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene Mitglied des Senats eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene Mitglied des Senats tritt in die Bürgerschaft am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Präsidenten der Bürgerschaft ein. An seiner Stelle scheidet das nach § 36b Abs. 2 festgestellte Mitglied der Bürgerschaft aus, das über den Wahlvorschlag, aufgrund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene Mitglied des Senats wieder in die Bürgerschaft eingetreten ist, und wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft ausscheidet, trifft der Präsident der Bürgerschaft. (4) Der Präsident der Bürgerschaft und der Landeswahlleiter machen ihre Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 öffentlich bekannt und benachrichtigen die Betroffenen. § 36a Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft (1) Wenn ein gewählter Unionsbürger stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn er nachträglich aus der Stadtbürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist der hiernach zu berufende Bewerber ein noch nicht für die Stadtbürgerschaft berücksichtigtes Bürgerschaftsmitglied, so wird der Sitz unter Verzicht auf das Verfahren nach § 30 Abs. 5 und § 33 mit diesem besetzt. Die Feststellung, welches Bürgerschaftsmitglied im Falle des Satzes 2 in die Stadtbürgerschaft eingetreten ist, trifft der Landeswahlleiter. (2) Im übrigen gelten für den Erwerb und Verlust einer ausschließlichen Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft die §§ 33 bis 36 Abs. 1 und 4 entsprechend. § 36b Berechnung der Nachfolge (1) Ein Nachfolger nach §§ 35 bis 36a wird durch eine Neuberechnung der Verteilung nach § 7 Abs. 6 festgestellt. Dabei bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die verstorben sind, die Annahme der Wahl abgelehnt haben, in den Senat gewählt sind oder nach §§ 34 und 35 ihren Sitz verloren haben. Bei nach Listenwahl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.