Bremen

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)

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Quellenkennung: 347560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.05.1955 Inkrafttreten16.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 546) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 321 Gliederungsnummer:111-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.05.1955 Inkrafttreten16.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 546) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 321 Gliederungsnummer:111-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546)" Amtliche Abkürzung: BremWahlG Neugefasst: 23.05.1990 Gültig ab: 30.06.1989 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1990, 321 Gliederungs-Nr: 111-a-1 Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 546) Inhaltsübersicht Erster Teil Wahl der Bürgerschaft Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 1 Wahlrecht 2 Ausschluss vom Wahlrecht 3 Ausübung des Wahlrechts 4 Wählbarkeit Zweiter Abschnitt Wahlsystem 5 Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung 6 Stimmen 7 Wahlsystem 8 Verbindungsverbot für Wahlvorschläge Dritter Abschnitt Wahlbezirke und Wahlorgane 9 Wahlbezirke 10 Gliederung der Wahlorgane 11 Bildung der Wahlorgane 12 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände 13 Ehrenämter Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl 14 Wahltag 15 Wählerverzeichnis und Wahlschein 16 Beteiligungsanzeige 17 Einreichung der Wahlvorschläge 18 Inhalt und Form der Wahlvorschläge 19 Aufstellung der Wahlvorschläge 20 Vertrauenspersonen 21 Zurücknahme von Wahlvorschläge 22 Beseitigung von Mängeln 23 Zulassung von Wahlvorschlägen 24 Bekanntgabe der Wahlvorschläge 25 Stimmzettel Fünfter Abschnitt Wahlhandlung 26 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses 27 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen 28 Stimmabgabe 29 Briefwahl Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses 30 Feststellung des Wahlergebnisses 30a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung 31 Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln 32 Entscheidung des Wahlvorstandes Siebter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 33 Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 34 Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 35 Folge eines Parteienverbotes 36 Berufung von Nachfolgern 36a Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft. 36b Berechnung der Nachfolge Achter Abschnitt Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen 37 Wahlprüfungsgericht 38 Verfahren 39 Beschwerde 40 Nachwahlen 41 Wiederholungswahlen Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven 42 Anwendung des Wahlgesetzes 43 Wahlrecht und Wählbarkeit 44 Wahltag 45 Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge 46 Unvereinbarkeit 47 Wahlprüfung Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen 48 Anwendung des Wahlgesetzes 49 Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft 50 Wahltag 51 Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge 52 Unvereinbarkeit 53 Wahlprüfung Vierter Teil Schlußbestimmungen 54 Anfechtung 55 Fristen, Termine und Form 56 Wahlkosten 57 Wahlstatistik 57a Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung 58 Landeswahlordnung 58a Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt 59 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft. 60 Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung. Erster Teil Wahl der Bürgerschaft Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 1 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder, sofern sie eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (1a) Unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen teilnehmen. Ihr Wahlrecht gilt jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft. (2) Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. (3) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 1. für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz des Reeders im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt, 2. für Binnenschiffer und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist und der Heimatort des Schiffes im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt, 3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung. (4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. § 2 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. § 3 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Inhaber von Wahlscheinen können an der Wahl des Wahlbereichs durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. (4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. § 4 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Ein nach § 1 Abs. 1 a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar. (3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Zweiter Abschnitt Wahlsystem § 5 Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus 87 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Von diesen sind 72 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 15 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen. (2) Der Wahlbereich Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven. (3) Die Stadtbürgerschaft setzt sich aus den im Wahlbereich Bremen von den Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 1 und 1 a gewählten Mitgliedern zusammen. § 6 Stimmen (1) Jeder Wahlberechtigte hat fünf Stimmen. Die Stimmen können nach Maßgabe der folgenden Absätze beliebig für die Wahlvorschläge und die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden. (2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können für einen Bewerber bis zu fünf Stimmen abgegeben werden (kumulieren). (3) Die Stimmen können für Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen abgegeben werden (panaschieren). (4) Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Bewerber können Stimmen für Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit abgegeben werden (Listenwahl). Auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden. (5) Stimmen, die auf nach § 4 Absatz 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger entfallen, werden für die Zusammensetzung der Bürgerschaft der nach § 7 Absatz 3 ermittelten Stimmenzahl des Wahlvorschlages zugerechnet, auf dem der Unionsbürger benannt ist. § 7 Wahlsystem (1) Gewählt wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen. (2) Für jeden Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Die Zahl der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ergibt sich aus der Summe der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit und seine Bewerber entfallen. (4) Die Verteilung der im Wahlbereich zu vergebenden Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens nach Sainte Laguë/Schepers. Für jeden Wahlvorschlag wird nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der gültigen Stimmen durch 1, 3, 5, 7 usw. ergibt, festgestellt, wie viele Sitze auf ihn entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende Los. (5) Für jeden Wahlvorschlag wird im Verhältnis der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit einerseits und auf seine Bewerber andererseits entfallen, festgestellt, wie viele Sitze nach Listenwahl und wie viele Sitze nach Personenwahl zu vergeben sind. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Die auf einen Wahlvorschlag nach Personenwahl zu vergebenden Sitze werden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die übrigen Sitze werden den noch nicht nach Satz 1 berücksichtigten Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im Wahlvorschlag benannt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen Parteien oder Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen haben. § 8 Verbindungsverbot für Wahlvorschläge Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet. Dritter Abschnitt Wahlbezirke und Wahlorgane § 9 Wahlbezirke Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt. § 10 Gliederung der Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, 2. ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich, 3. Wahlvorsteher und Wahlvorstände nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Für jeden Wahlbezirk werden ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Wahlhandlung gebildet (Urnenwahlvorstand). Für die Stimmabgabe in Einrichtungen soll die Gemeindebehörde bewegliche Urnenwahlvorstände nach Maßgabe der Landeswahlordnung bilden. (3) Für jeden Wahlbereich wird mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gebildet (Briefwahlvorstand). Die Gemeindebehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. (4) Die Gemeindebehörde bestimmt weitere Wahlvorstände zur Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke und Briefwahlbezirke (Auszählwahlvorstände). Ein besonderer Auszählwahlvorstand wird zur Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 30 Absatz 2a Satz 2 gebildet. § 11 Bildung der Wahlorgane (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Senat ernannt. Die Wahlbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Senator für Inneres und Sport ernannt. Die Wahlvorstände werden von der Gemeindebehörde berufen. (2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in den Landeswahlausschuss sind zudem zwei Richter oder Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses nach § 30 Absatz 1 bis 2a können die in den Auszählwahlvorstand berufenen Personen durch andere Personen ersetzt werden. (3) Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; in einen Auszählwahlvorstand darf auch berufen werden, wer zuvor Mitglied in einem Urnen- oder Briefwahlvorstand oder in einem anderen Auszählwahlvorstand war. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. (5) Die Gemeindebehörde ist befugt, personenbezogene Daten von Personen zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit, in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. (6) Auf Ersuchen der Gemeindebehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. § 12 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahl- oder Auszählungsraum verweisen. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen. § 13 Ehrenämter (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden. (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungwidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl § 14 Wahltag Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag öffentlich bekannt. § 15 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung. Dieses kann auch automatisiert geführt werden. Die dafür erforderlichen Daten können im automatisierten Abrufverfahren bei der Meldebehörde erhoben werden. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 4 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 5 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. (2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. § 16 Beteiligungsanzeige (1) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Der Anzeige einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. (2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt ist, 2. die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (Absatz 1 Satz 2) fehlt, 3. die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen. (3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien und Wählervereinigungen im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, 2. für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat, 3. welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. (4) Die Feststellung des Landeswahlausschusses ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.*) (5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 3, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Staatsgerichtshof erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung zu behandeln. Fußnoten *) vgl. Bekanntmachung vom 24.02.2023 (Brem.ABl. S. 146) § 17 Einreichung der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. § 18 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Die Namen der Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen. In einem Wahlvorschlag können höchstens so viele Bewerber benannt werden, wie im jeweiligen Wahlbereich Sitze zu vergeben sind. (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen. Die Bescheinigung des Wahlrechts kann mit Einwilligung des Unterzeichners vom Wahlvorschlagsträger bei der Gemeindebehörde eingeholt werden. (3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. § 19 Aufstellung der Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.