Sachsen

Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 564 Fsn-Nr.: 472-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 30. Juni 2027

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für das D-Ticket wird für das Rumpfjahr 2023 eine pragmatische Herangehensweise gewählt, bei der grundsätzlich jeder Tarifgeber die Einnahmen aus den dort erzielten Verkäufen ausschließlich unter den ihm angeschlossen Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern verteilt. Dazu kommen die jeweiligen Regelungen der Tarifgeber (z. B. Verbünde und Tarifgemeinschaften) zur Anwendung. D-Tickets verkaufende Unternehmen, die Fahrausweise für mehrere Tarifgeber vertreiben, melden an die jeweiligen Tarifgeber. Sie stimmen sich in Zweifelsfragen auf Verlangen mit den betroffenen Tarifgebern und Ländern ab, über welchen Tarifgeber die Einnahme an die anderen Länder verteilt wird. Hierbei können die Einnahmen auch anteilig auf mehrere Tarifgeber/Länder verteilt werden, wobei die Einnahmen nach Ziffer 2, welche klar zuordenbar sind, den jeweiligen Tarifgebern/Länder vollständig zugeordnet werden. Die Steuerung über ein Monitoring verhindert Marktverwerfungen und überschießende Einnahmen. Im Bedarfsfall können nach Beschluss der Länder bei Marktverwerfungen auch in 2023 sowohl unterjährig als auch in der Abrechnung des Gesamtjahres Umverteilungen zwischen den Ländern durchgeführt werden. Unternehmen und erlösverantwortliche Aufgabenträger, die durch Fahrgeldzuscheidungen aus dem D-Ticket keinen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen müssen, sind zu verpflichten, die den Soll-Einnahmewert 2023 laut Muster-Richtlinie übersteigenden Betrag innerhalb des Bundeslandes abzuführen. Sollte das Bundesland in Summe keinen Nachteilsausgleich benötigen, erfolgt die Abführung der übersteigenden Fahrgeldbeträge in andere Bundesländer im Rahmen eines Länderausgleiches. 6. Parallel werden in 2023 die technischen, organisatorischen und juristischen Grundlagen für die 2. Stufe des Leipziger Modellansatzes als erste Phase eines marktorientierten Einnahmenaufteilungsverfahren gemeinsam von Ländern und Branche (erlös- verantwortliche Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen, Tarifverbünde etc.) geschaffen. 7. Stufe 2 in 2024/25: In der Stufe 2 wird eine marktorientierte Aufteilung der Einnahmen etabliert. Dabei erfolgt eine Zuscheidung aller durch die Tarifgeber erzielten D-Ticket- Einnahmen auf die Bundesländer nach dem Wohnortprinzip mit anschließender Korrektur auf Grundlage von Balancefaktoren (z. B. für Tourismus, Transit). Der Anteil für den Balancepool ist auf Basis einer Evaluation zum D-Ticket im Jahr 2023 zu ermitteln. Die Methodik der Evaluation und Verteilung der Einnahmen aus dem durch die Korrektur gefüllten Balancepool ist per Beschluss der Länder zu regeln. Innerhalb der Bundesländer erfolgt die Verteilung der Einnahmen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Tariforganisationen vor Ort. Die Verteilung der Einnahmen innerhalb der Bundesländer kann sich ebenfalls an dem Wohnortprinzip orientieren und der DTV sowie etwaige Landestarife können ihren bisherigen relativen Einnahmeanteil vorab erhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Einnahmeaufteilung zwischen den Unternehmen und erlösverantwortlichen Aufgabenträgern in den Ländern obliegt den Akteuren in den Ländern. In ländergrenzenüberschreitenden Tarifräumen kann es durch die Anwendung der jeweiligen Einnahmenaufteilungsregelungen vor Ort zu nachträglichen Einnahmeverschiebungen zwischen den Ländern kommen. Auf Basis der vorgenannten Verfahrensweise wird der abschließende Nachteilsausgleich ermittelt. Da eine Einnahmezuscheidung des D-Tickets in Stufe 2 auch zu überschießenden Einnahmen führen kann, sind die Unternehmen und erlösverantwortlichen Aufgabenträger wie in Stufe 1 zu verpflichten, den Einnahme-Soll-Wert des jeweiligen Jahres übersteigenden Einnahmebetrag an einen anderen Tarifgeber des jeweiligen Landes abzuführen. 8. Für die Stufen 1 und 2 ist in Bezug auf das Kernprodukt des D-Tickets sowie alle Einnahmen aus bundesweit geltenden kundengruppenspezifischen Angeboten im Rahmen des D-Tickets eine Vertriebsprovision oder Vertriebsentschädigung nicht vorzusehen. Neben den aktuell bestehenden Finanzierungen für den Vertrieb wird es in den Stufen 1 und 2 zusätzliche finanzielle Anreize für den Verkauf von Deutschlandtickets an Neukunden nicht geben. Vertragliche Vertriebsregelungen in den Tariforganisationen und Tarifkooperationen sind davon unberührt. Alle Beteiligten haben das gleiche Verständnis, dass ein Ausgleich von Umsatzveränderungen aus reduzierten oder ersparten Provisionen über geeignete rechtliche Mechanismen (über den Ausgleichsmechanismus der Richtlinie oder ein Ausgleich innerhalb der Tariforganisation) für Stufe 1 und 2 sicherzustellen ist. Die vollständigen Einnahmen aus dem D-Ticket werden ohne Abzug von vertrieblichen Aufwendungen in das Zuscheidungsverfahren für das D-Ticket eingespeist und den Ist- Einnahmen laut Richtlinie zum Ausgleich des Nachteils zugerechnet. Im Zuge der Evaluation und der Festlegungen zur neuen EAV in Stufe 3 sind geeignete Finanzierungs- und/oder Vergütungsmodelle für den Vertrieb zu prüfen. Sofern es in Stufe 2 zu erheblichen Abweichungen zw. Einnahmenanspruch und den realisierten kassentechnischen Einnahmen der jeweiligen Tariforganisationen respektive deren Unternehmen kommt, werden die Branche und die Länder Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, diese erheblichen Unwuchten auszugleichen. 9. Für das praktische Funktionieren des D-Tickets und der Ausgleichsleistungen ist eine ausreichende Verbindlichkeit der Regelungen erforderlich, auf die die Länder, die Auf- gabenträger und die Branchenorganisationen hinwirken. Für notwendige Einnahmeabführungen gelten die in den Ziffern 5 und 7 definierten Regelungen. 10. Stufe 3 voraussichtlich ab 2026: Auf Basis der Erfahrungen in den Jahren 2023 bis 2025 wird mit Wirkung zum 01.01.2026 ein grundsätzlich nachfrageorientiertes Einnahmeaufteilungsverfahren zur Anwendung gebracht. Das entsprechende Verfahren wird gemeinsam von den Ländern mit der Branche entwickelt und dem Koordinierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. 11. Verfahrensbeschreibungen zur Umsetzung des Clearingverfahrens sind als Anlagen dem Beschlusstext beigefügt. (Ergänzung gem. Umlaufbeschluss vom 6. April 2023) Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Verfahrensbeschreibung Datenmeldung Deutschland-Ticket Anlage 1 zu Beschluss bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ Verfahrensbeschreibung Datenmeldung Deutschland-Ticket 1. Grundsätzliches – Die Vertriebsdatensammlung (VDS) durch die Clearingstelle (light) muss frühestmöglich nach Verkaufsstart beginnen können – Daher geht Schnelligkeit und Einfachheit in der Meldung vor Detailierung – Die vertreibenden Unternehmen müssen schnellstens über Anforderungen und Meldewege informiert werden, um möglichst zeitnah alle Anforderungen an die Datenstruktur der Meldungen umsetzen zu können. – Die Meldung erfolgt „kaskadierend“/stufenweise: • Vom VU/Verkäufer an die „gewohnte“ Tariforganisation (TO), z. B. Verkehrsverbünde (TO=Tarifgeber: umfasst alle Verbünde, Landestarife, DTV, Haustarifgeber etc.). • Von der TO an die Clearingstelle • Haustarife können selbst direkt an Clearingstelle melden oder an „nahestehende“ Verbundorganisation – Der Ablageort muss sicher genug sein, aber allen Beteiligten Zugriff gewähren • Vorschlag: einfacher Sharepoint auf den alle TO ihre Excel-Tabelle ablegen. Ob ggf. weitere Formate (csv, xml) möglich sind, ist mit der Clearingstelle operativ zu klären. • Rechteverwaltung einrichten • Formularvorlage als Anlage erstellen – Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. – Es sind in einem Monat alle verkauften Deutschlandtickets zu melden. Im Regelfall sind das Deutschlandtickets, deren erster Geltungstag im jeweiligen Meldemonat liegt (d. h. bspw. für die Meldung vom 20. Juni alle Deutschlandtickets mit erstem Geltungstag im Mai). – Die Meldung der restlichen Angebote an die Clearingstelle erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats (z. B.: Verkäufe des Mai bis zum 20. Juli – Grundsatz: jedes D-Ticket ist, unabhängig vom letztlichen Abgabepreis, zu 49 € zu melden, einzige (!) Ausnahme: Jobticket à 46,55 € bzw. (nur 2023) zu abweichende Preisen im Solidarmodell und Starterkarten. Die 49 € sind auch zu melden für Semesterticket-Upgrades, Schülertickets, Seniorentickets etc. 2. Datenstruktur Es gibt drei Säulen bei der Datenmeldung (Im besten Fall können alle drei Säulen über dieselbe technische Schnittstelle gemeldet werden): 1. Die D-Ticket-Verkaufsmeldung 2. Die Verkäufe aller anderen Tickets „Restliches Angebot“ 3. Soll-Einnahmen (einmalig) Jede Datenmeldung enthält Dimensionen zur Aggregation (wie Verkaufs- und Geltungsmonat), Stammdaten (wie den Namen der Tariforganisation) und die Eigentlichen Meldedaten (Bruttoerlös und ggf. Stück). Bei bundeslandübergreifenden Tariforganisationen ist ein Indikator für die Aufteilung auf die Bundesländer mitzuliefern. – D-Ticket-Aggregationsebenen, Datenstruktur und Stammdatum: Hinweis: PLZ des Kundenwohnorts müssen bereits mit Start des Verkaufs des D- Tickets vom Kunden abgefragt und so zeitnah wie möglich, aber spätestens ab 01.10.2023, in die Meldungen integriert werden. Nicht in allen Fällen liegen die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine Meldung der Wohnort-PLZ vor oder können bis zum Januar 2024 geschaffen werden. Daher ist in einigen eng umgrenzten Sondersituationen ein Übergangszeitraum bis Ende September 2024 nötig. Dies betrifft Konstellationen, in denen die Abwicklung der Ticketausgabe an den Endkunden nicht durch die Verkehrsunternehmen oder Verbünde erfolgt, sondern über branchenfremde Dritte. In diesen Fällen gelten folgende Hilfsregeln: • Bei Jobtickets kann, wenn die Wohnort-PLZ nicht vorliegt, hilfsweise und übergangsweise bis einschließlich September 2024 die PLZ der Betriebsstätte (alternativ zum Wohnort des Kunden) verwendet werden. • Bei Semestertickets, bei denen die Abwicklung des D-Ticket-Upgrades durch die Hochschulen erfolgt, sowie in einem eventuellen D-Ticket- Solidarmodell ab 2024, kann hilfsweise und übergangsweise bis zum Ende des Sommersemesters 2024 die PLZ des Hochschulstandorts verwendet werden. Voraussetzung für eine Meldung der Wohnort-PLZ bei Studierenden ist, dass die Hochschulverwaltungen in Vollsolidarmodellen die notwendigen Daten zuliefern. • Bei Schülertickets, deren Abwicklung über die Schulverwaltungen oder Schulsekretariate erfolgt, kann, wenn die Wohnort-PLZ nicht vorliegt, hilfsweise der Schulstandort verwendet werden, da davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen Schul- und Wohnort unmittelbar beieinander liegen und nur in seltenen, vernachlässigbaren Ausnahmenfällen in verschiedenen Bundesländern. Der Meldung an die Clearingstelle ist ein Hinweis hinzuzufügen, ob die Meldung (insgesamt, nicht je Datensatz) Daten enthält, bei denen an Stelle der Wohnort-PLZ die Betriebsstätten-, Hochschulort- oder Schulort-PLZ enthalten ist. • erster Geltungstag (am Anfang immer der erste des Geltungsmonats) • Ticketart (gemäß Tarifbestimmungen, z. B. Standard, JobTicket, ab 2024 ggf. SemT) -> numerische Codierung für Ticketart festlegen (1: normal, 2: JobT, 3. JobT im Vollsolidarmodell oder Starterkarte zu abweichendem Preis (nur 2023); 4. sonstige Sonderfälle, später zusätzlich ggf. 5: Ergänzungskarten, 6. D-Ticket-Semestertickets im bundesweiten Vollsolidarmodell, …) • Wohnort-PLZ des Kunden (ab 01.10.23 Pflichtfeld, bis dahin fakultativ). Bei Jobtickets und Semestertickets hilfs- und übergangsweise bis Ende September 2024 der Arbeits- bzw. bis Ende des Sommersemesters 2024 der Hochschulort, wenn keine Wohnort-PLZ vorliegt. Bei Schülertickets hilfsweise dauerhaft der Schulort, sofern keine Wohnort-PLZ vorliegt. Bei ausländischen PLZ den ISO-Ländercode (alphanummerisch zweistellig: CH, AT, Pl…) • Stück (falls Einzeldatensätze geliefert werden, ist Stück = 1 zu melden) • Gesamteinnahme der Tariforganisation (immer Brutto und immer inkl. eventueller Auffüllbeträge einzelner Bundesländer) -> (Stornos sind negative Einnahmen und werden saldiert) ■ Korrekturen aus dem Vormonat werden mit der nächsten Monatsmeldung nachgemeldet bzw. storniert. ■ Das Inkassorisiko liegt beim verkaufenden VU • Tariforganisation/Tarifgeber • (Verkaufendes Unternehmen -> muss beim Tarifgeber vorgehalten werden – > aber nicht gemeldet) – Bei länderübergreifenden Tariforganisationen/Tarifgebern ist zu Reporting- und Monitoringzwecken die voraussichtliche Schlüsselung auf die beteiligten Bundesländer nach EAV zu melden. Restliches Angebot (exkl. D-Ticket): • Meldemonat (alle Einnahmen, die im Vormonat gemeldet wurden) • Korrekturen werden für dem Monat in die Meldung aufgenommen, in dem sie gemeldet werden • Ticketgruppe: 1–4 (siehe Abschnitt 3) • Gesamteinnahme • Tariforganisation/Tarifgeber • Bei länderübergreifenden Tariforganisationen/Tarifgebern ist zu Reporting- und Monitoringzwecken die voraussichtliche Schlüsselung auf die beteiligten Bundesländer nach EAV zu melden. – Soll-Einnahme inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie (einmalige Meldung – monatsscharf) • Monat • Gesamteinnahme = Sollerlöse/Erwartungswert monatsscharf für Nachteilsausgleich (2023) (Anteilig für Mai–Dezember) • Tariforganisation/Tarifgeber • Bei länderübergreifenden Tariforganisationen/Tarifgebern ist zu Reporting- und Monitoringzwecken die voraussichtliche Schlüsselung auf die beteiligten Bundesländer nach EAV zu melden. Lieferzeitpunkt: 1. Mai 2023 (im Vorlauf zur ersten D-Ticket-Meldung), frühestens jedoch drei Wochen nach Veröffentlichung der Musterrichtlinie 3. Definition Ticketgruppen: Definition der Ticketgruppen analog zur VDV-Corona-Abfrage (etabliert und vergleichbar) Ticketgruppen Bezeichnung der Ticketgruppe Einzel- und Mehrfahrtenkarten Tages- und Mehrtageskarten Zeitkarten ohne Abos (>24h) Abos exkl. D-Ticket Bezeichnung der Ticketgruppe Einzel- und ­Mehrfahrtenkarten Tages- und Mehr­tageskarten Zeitkarten ohne Abos (>24h) Abos exkl. D-Ticket Codierung ­Ticketgruppe 1 2 3 4 Enthält Angebote – Einzelfahrkarten Erwachsene/Kinder/Gruppen – Hin/Rück – Streifenkarten – X-Fahrten-Karten – Fahrradkarten – Sonstiges (alles, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann) – Pauschalpreistickets (Länder­tickets, QdL, etc.) – Tageskarten/Gruppentageskarten – Formen von Mehrtageskarten – Wochenkarten (Ausbildung/Erwachsene) – Monatskarten (Ausbildung/Erwachsene) – 10er Tagesticket – Alles, was im Normalfall mehr als einen Monat gilt – Abo-Jahreskarten (Ausbildung/Erwachsene) – Abo-Monatskarten (Ausbildung/Erwachsene) -> keine D-Tickets – Jobtickets – Semestertickets – Azubitickets – Netzkarten Zu einzelnen, noch festzulegenden Zeitpunkten ist das restliche Angebot aufgegliedert nach einzelnen Ticketarten zu melden. Dies kann auch den Monat April 2023 zwecks Bestimmung des Zustands vor Einführung des D-Tickets betreffen. Die Details hierzu werden rechtzeitig durch die Clearingstelle kommuniziert. 4. Erläuterungen (FAQ): Anmerkung 1: Anforderungen an die Datenstruktur und den Meldeprozess müssen bis spätestens Anfang März vorliegen, damit bis zum Verkaufsstart am 03.04.2023 die Verkaufs-/Buchungssysteme ggf. entsprechend ertüchtigt werden können. Erläuterung zu Anmerkung 1: Die Datenstruktur ist mit diesem Dokument und dem Excel-Anhang spezifiziert. Der genaue Meldeprozess muss mit der operativen Stelle abgestimmt werden, die von der Arge aus VDV, DTV, BSN und BDO spezifiziert werden muss. Frage 2: Wer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Datenlieferung Dritter? Erläuterung zu Frage 2: Jeder Tarifgeber trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Meldung in seinem Tarif verkaufter Tickets. Frage 3: Wie wird mit Sondersachverhalten vorgegangen, die zu verspäteten Meldungen führen (Nachmeldungen, Stornierungen, Rückrechnungen etc)? Erläuterung zu Frage 3: Verspätete Meldungen und Korrekturmeldungen erfolgen immer in der nächsten Monatsmeldung nach Bekanntwerden des Sondersachverhalts. Frage 4: Genügt für die Meldung eine Aggregation auf Ebene der Tariforganisation oder ist eine Differenzierung nach KVP notwendig? Erläuterung zu Frage 4: Eine Aggregation auf Ebene der Tariforganisation (bspw. Verbund) genügt. Frage 5: Ist eine Gesamtstückzahl des D-Tickets zu melden oder ist eine Differenzierung ist in reguläre Deutschlandtickets, Starterkarten, Upgradekarten, subventionierte Versionen des Deutschlandtickets etc.? Erläuterung zu Frage 5: Alle Karten, die 49 € melden, werden in der D-Ticket- Meldung im Feld Ticketart mit Code 1 gemeldet. Dies betrifft vorerst alle (!) Karten mit den folgenden beiden, klar definierten Ausnahmen: JobTickets, Starterkarten. JobTickets mit 5 % Rabatt werden im Feld Ticketart mit Code 2 gemeldet. Nur im Jahr 2023 werden JobTickets im Vollsolidarmodell und Starterkarten ohne Preisangabe, d. h. nur mit Stückzahl und Gesamteinnahme, im Feld Ticketart mit Code 3 gemeldet. Frage 6: wie ist die Schlüsselung auf die Bundesländer für bundeslandübergreifende Verbünde herzuleiten? Erläuterung zu Frage 6: Diese Information kann, sofern keine monatsaktuelle Information vorliegt, beispielsweise aus der vergangenen Jahresabrechnung oder einer vergleichbaren Quelle hergeleitet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.