Sachsen

Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024

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Quellenkennung: 20887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 564 Fsn-Nr.: 472-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 30. Juni 2027

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des Deutschlandticket-Ausgleichs 2024 (Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024 – DTFinVO2024) Vom 13. Juni 2024 Auf Grund – des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), der durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern, – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr: § 1 Zweck der Ausgleichsleistungen, Rechtsgrundlage (1) Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Verordnung Ausgleichsleistungen. (2) 1Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Ausgleichsleistungen. 2Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. § 2 Gegenstand der Ausgleichsleistungen Die Ausgleichsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger im Freistaat Sachsen, deren Einnahmen in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets im Vergleich zum Referenzzeitraum Januar bis Dezember 2019 zurückgegangen sind und deren Ausgaben nicht gedeckt werden können aus 1. Fahrgeldeinnahmen 2. Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die vor dem 1. Mai 2023 geregelt wurden und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffen, sowie 3. Ausgleichszahlungen nach allgemeinen Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. § 3 Empfänger der Ausgleichsleistungen Empfänger sind die Aufgabenträger und Zusammenschlüsse nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen. § 4 Voraussetzungen 1Die erlösverantwortlichen Empfänger sind verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche übersteigende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben. 2Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Ausgleichsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Anlage 1 und nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. 3Soweit die Empfänger nicht am Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, verpflichten sie die von ihnen beauftragten Verkehrsunternehmen entsprechend. § 5 Art, Umfang und Höhe der Ausgleichsleistungen (1) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. (2) Die Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben richtet sich nach Anlage 1. § 6 Sonstige Bestimmungen (1) 1Die Empfänger stellen sicher, dass bei Weiterleitung der Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen nach § 4 eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. 2Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Anwendung kommen. 3Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der positiven oder negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, insbesondere Vertriebsmehrkosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. 4Im Hinblick auf Vertriebsmehrkosten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Nummer 6 der Anlage 1 vorliegen. 5Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. (2) 1Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 2Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. (3) 1Die Empfänger stellen sicher, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß den Vorgaben der Anlage 3 fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e. 2V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e. V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. 3Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß der Anlage 1 Nummer 2 erfolgt für das gesamte Jahr 2024. 4Die vorläufigen Soll-Einnahmen sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. (4) 1Die Empfänger sind verpflichtet, 1. bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Anlage 1 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, 2. dem Nachweis nach Nummer 1 beizufügen a) Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Anlage 1 Nummer 2 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Anlage 1 Nummer 3 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024, b) eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustarif oder nach Tarif Beförderungsbedingungen DB und c) die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025. 3. bis zum 31. Mai 2025 vorläufige Daten zu den tatsächlichen entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der Berechnungsmethode in Anlage 1 vorzulegen. 2Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann weitere Unterlagen anfordern. (5) 1Ausgleichsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Anlage 1 hinausgehen, sind vom Empfänger zu erstatten. 2In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. 3Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Ausgleichsleistung vorzunehmen. (6) Soweit nach der Berechnung gemäß Anlage 1 die Einnahmen die ausgleichsfähigen Ausgaben übersteigen, sind die Empfänger verpflichtet, den Differenzbetrag an den Freistaat Sachsen zu zahlen. (7) Die nach dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Empfänger die Auflagen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht oder nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist erfüllt haben. § 7 Verfahren (1) 1Ein Antrag auf Gewährung der Ausgleichsleistungen ist bis zum 30. September 2024 mit einem vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereitgestellten Formular zu stellen. 2Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der Berechnungsmethode in Anlage 1 zu enthalten. 3Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen. 4Die Empfänger sind auch dann zur Antragstellung nach Satz 1 verpflichtet, wenn nach der Berechnung oder Schätzung nach Satz 2 die ausgleichsfähigen Ausgaben durch Einnahmen gedeckt werden können. (2) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (3) Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Anlage 1 Nummer 1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. (4) Die Empfänger können bis 31. Juli 2024 einen vereinfachten Antrag auf vorläufigen Ausgleich und dessen Auszahlung bis zur Höhe eines auf sie nach Anlage 2 entfallenden Anteils an einem Betrag in Höhe von 86 Millionen Euro stellen. (5) Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. (6) Die Höhe des Differenzbetrags nach § 6 Absatz 6 wird durch Bescheid festgesetzt. § 8 Abschlagszahlungen für das Jahr 2025 (1) 1Die Empfänger können für das Jahr 2025 1. bis zum 28. Februar 2025 einen ersten und 2. bis zum 30. Juni 2025 einen zweiten vereinfachten Antrag auf einen Abschlag und dessen Auszahlung bis zur Höhe eines auf sie nach Anlage 2 entfallenden Anteils an einem Betrag in Höhe von 21,5 Millionen Euro stellen. 2§ 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Abschlagszahlung erfolgt 1. zum 1. April 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 1 und 2. zum 1. August 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 2. (2) Die Abschlagszahlungen werden auf die Ausgleichsbeträge für das Jahr 2025 angerechnet. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft. Dresden, den 13. Juni 2024 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig Anlage 1 Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben 1. Bei Fahrgeldausfällen ist für Verbundtarife, Übergangstarife, Haustarife, den Deutschlandtarif und den Tarif Beförderungsbedingungen DB die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2024 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2024 nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 2 und 3 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt. 2. Die Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Buchstaben a und b. a) Die im jeweiligen Monat verkauften oder dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 sind mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf das Jahr 2024 fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf das Jahr 2024 fortzuschreiben. Übersteigt im Jahr 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung den mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate in Höhe von 8 Prozent zu Grunde gelegt werden. b) Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den Jahren 2023 und 2024 werden die nach Buchstabe a ermittelten Fahrgeldeinnahmen für beide Jahre um insgesamt 2,6 Prozent erhöht. Die nach Buchstabe a und Satz 1 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- oder Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet der Empfänger fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung oder prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet der Empfänger anzusetzen. Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im Freistaat Sachsen zum 31. Januar 2025 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach Buchstabe a und Satz 1 bis 3 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Freistaat Sachsen abzusenken. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, dem Deutschlandtarif und dem Tarif Beförderungsbedingungen DB sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte. 3. Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets zum Deutschlandticket und das bundesweite solidarische Semesterticket zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf das Jahr 2024 fortgeschriebenen, gegebenenfalls den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. Übersteigt im Jahr 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe den mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, können für die Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung in Höhe von 8 Prozent zu zahlen gewesen wären. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, dem Deutschlandtarif, dem Tarif Beförderungsbedingungen DB und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen. 4. Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 2 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 oder die nach Maßgabe der Nummer 3 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des für das Jahr 2024 festgelegten oder nachgewiesenen Prozentsatzes zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, dem Deutschlandtarif, dem Tarif Beförderungsbedingungen DB und dem Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 2 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen oder gemäß Nummer 3 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen. 5. In der Nummer 1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen der Empfänger bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen. 6. Zur anteiligen Deckung der Umsetzungskosten des Deutschlandtickets durch entstandene Vertriebsmehrkosten in der Umsetzungsphase 2024 wird den Empfängern oder über diese den Verkehrsunternehmen, die selbst oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister das Deutschlandticket vertreiben, die in den folgenden Buchstaben a und b beschriebene Pauschale gewährt. a) Für jedes als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag in Höhe von 1,50 Euro gewährt. Für jedes nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,20 Euro gewährt. Maßgeblich ist im ersten Schritt die tatsächlich verkaufte Zahl von Monatsstücken Deutschlandtickets vor Einnahmeaufteilung. Ergibt sich aus dem späteren Zuscheidungsbetrag im Rahmen der Einnahmeaufteilung rechnerisch eine andere Zahl von Tickets, ist dies unbeachtlich. b) Von der so ermittelten Ticket-Anzahl ist in einem zweiten Schritt der in den nachfolgenden Sätzen beschriebene Abzug vorzunehmen. Für jedes am 30. April 2023 bestehende Abonnement wird ein Abzug von acht Tickets als Chipkarte vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Kundenzahl, die nach Anlage 1 Nummer 6 Satz 1 bis 5 der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2023 für den Ausgleich 2023 ermittelt wurde. Es ist durch geeignete vertragliche Regelungen mit den für den Vertrieb beauftragten Dienstleistern sicherzustellen, dass die Pauschalen aufwandsgerecht ausgereicht werden. Führt die Berechnung der Vertriebspauschale zu einem negativen Betrag, ist dieser nicht als Ersparnis zu berücksichtigen. Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen. 7. Die Summe der gemäß den Nummern 1 bis 6 errechneten Minderungen ist der ausgleichsfähige Betrag. 8. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- oder Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2024 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Eine abweichende Aufteilung kann vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr festgesetzt oder nachrangig von den beteiligten Aufgabenträgern vereinbart werden. Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 1) Verteilungsschlüssel (in Prozent): Verteilungsschlüssel Körperschaft Prozent Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 4,8170 Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 4,4128 Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 8,9286 Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 0,4993 Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 2,1598 (einschließlich Stadt Plauen und Landkreis Vogtland) Landkreis Leipzig 1,2860 Landkreis Nordsachsen 1,0859 Landkreis Mittelsachsen 4,6347 Landkreis Zwickau 2,6631 Landkreis Erzgebirge 5,3996 Landkreis Bautzen 1,8765 Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge 4,5852 Landkreis Meißen 2,8216 Landkreis Görlitz 0,8144 Kreisfreie Stadt Dresden 30,6775 Kreisfreie Stadt Leipzig 10,4979 Kreisfreie Stadt Chemnitz 9,4775 Große Kreisstadt Zwickau 2,8098 Große Kreisstadt Görlitz 0,3210 Große Kreisstadt Hoyerswerda 0,2318 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Beschluss des Koordinierungsrates vom 20. März 2023 für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ Beschlusspunkte zum „Leipziger Modellansatz“ Die nachfolgenden Beschlusspunkte bilden die zentrale Grundlage für die jeweiligen Beschlussfassungen der 16 Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Branchenorganisationen VDV, DTV-G, BDO und BSN. Damit soll bundesweit eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Umsetzung des Deutschlandtickets in Bezug auf die Zuscheidung der Tarifeinnahmen aus dem Verkauf des Deutschlandtickets sichergestellt werden. 1. Mit der Anerkennung des Deutschlandtickets (D-Ticket) als bundesweit gültiges Tarifprodukt – entsprechend des „Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes der Bundesregierung“ – für den Nahverkehr durch die teilnehmenden Verkehrsunternehmen bzw. erlösverantwortliche Aufgabenträger verpflichten sich alle Tarifgeber bzw. Unternehmen auf die Anwendung eines gemeinsamen Zuscheidungsverfahrens für das D-Ticket. 2. Das anzuwendende Zuscheidungsverfahren soll alle Tarifeinnahmen aus dem Kern- produkt des D-Tickets sowie alle Einnahmen aus bundesweit geltenden kundengruppenspezifischen Angeboten im Rahmen des D-Tickets umfassen. Dazu zählen sämtliche Einnahmen sowie Leistungen von Dritten in der Höhe des festgelegten Preises des D-Tickets. 3. Der nachweisbare Nachteil, welcher sich für die Verkehrsunternehmen (VU) und erlös- verantwortliche Aufgabenträger aus dem Saldo der bisherigen und künftigen Gesamteinnahmen (inkl. der Fahrgeldsurrogate) ergibt, wird jährlich unter Berücksichtigung der ihnen jeweils zugeschiedenen Einnahmen aus dem D-Ticket ermittelt und nach der politischen Verständigung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 02.11.2022 und 08.12.2022 durch den Bund und die Länder rechtskonform ausgeglichen. Die Länder werden entsprechend des jeweilig in den Ländern entstandenen Schadens die erhaltenen Bundesmittel untereinander umverteilen. 4. Der „Leipziger Modellansatz“ formuliert für das EAV-Umsetzungskonzept zum D-Ticket ein „Marktorientiertes Innovationsmodell (in drei Stufen)“. Das Modell setzt einen deutlichen Vertriebsanreiz für die Kundenbetreuung im jeweiligen Bediengebiet des Tarifgebers und verhindert gleichzeitig einen aggressiven Vertriebswettbewerb in der Branche. 5. Stufe 1 in 2023: Zur Absicherung des Starts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.