Sachsen

Abgeordnetengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 10, S. 326 Fsn-Nr.: 110-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Bekanntmachung der Neufassung des Abgeordnetengesetzes Vom 4. Juli 2000 1Aufgrund des Artikels 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz – vom 4. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 215) wird nachstehend der Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der seit 27. Mai 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954) 2. das teils mit Wirkung vom 12. September 1994, teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und teils am 28. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2), 3. das teils mit Wirkung vom 12. September 1994 und teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 141), 4. das teils mit Wirkung vom 12. September 1994 und teils am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 677), 5. das teils mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und teils am 27. Mai 2000 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz. Dresden, den 4. Juli 2000 Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024 Erster Teil Rechtsstellung der Abgeordneten § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes. (2) 1Nach Annahme des Mandats hat die oder der Abgeordnete innerhalb einer Woche der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ihre oder seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. 2Die oder der Abgeordnete soll ihre oder seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fordert von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person der oder des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt der oder dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet der oder dem Bundesbeauftragten die ihr oder ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen. (3) 1Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. 2Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. 3Der Bewertungsausschuss bewertet die von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. 4Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. 5Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. (4) 1Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. (5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) 1Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. 3Es hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen. (7) 1Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. 2In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. 3Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.1 § 2 Schutz der freien Mandatsausübung (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. (2) 1Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. 2Es ist unzulässig, ein Mitglied des Landtages gegen seinen Willen wegen seiner Abgeordneteneigenschaft zu beurlauben. (3) 1Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. 2Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. 3Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. 4Er gilt nach Beendigung des Mandats ein Jahr lang. (4) 1Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Landtages ruht. 2Auf Antrag des Mitglieds wird es bei Einverständnis des Arbeitgebers im Umfang der dem Mitglied unter Berücksichtigung des Mandats noch zur Verfügung stehenden Arbeitszeit weitergeführt. 3Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus wichtigem Grunde versagen. 4Im Fall der Weiterführung hat das Mandat Vorrang. 5Auf Antrag des Mitglieds, welcher auf das Ende jedes Kalendermonats zwei Monate im Voraus gestellt werden kann, ruht das Arbeitsverhältnis neuerlich. 6§ 30 bleibt unberührt.2 § 3 Wahlvorbereitungsurlaub (1) 1Einer Bewerberin oder einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. 2Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. (2) 1Einer Beamtin oder einem Beamten beziehungsweise einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. 2Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.3 § 4 Berufs- und Betriebszeiten (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bemessen werden, für Probezeiten und für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. 2Die Mandatszeit kann im letzteren Fall jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war. § 4a Ausübung des Mandats (1) 1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. (2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt. (3) 1Ein Mitglied des Landtages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss oder im Plenum zur Beratung ansteht, hat vor der Beratung eine Interessenverknüpfung zu Protokoll zu geben, soweit sie nicht aus den gemäß § 4c veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt, der das Mitglied angehört. (4) Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtages nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen. (5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten zu vergewissern. (6) Über Inhalt und Umfang der Anzeigepflichten kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsbestimmungen erlassen.4 § 4b Anzeigepflichtige Tatbestände (1) 1Die Mitglieder des Landtages haben der Präsidentin oder dem Präsidenten folgende Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutende Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen: 1. zum Zeitpunkt des Erwerbs und während der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübte berufliche Tätigkeiten und zwar a) unselbständige Tätigkeiten unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung, b) selbständige Tätigkeiten als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender unter Angabe der Art des Gewerbes und der Firma, c) selbständige freiberufliche oder sonstige Tätigkeiten unter Angabe des Berufszweiges, 2. vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, eines wirtschaftlich tätigen gemeinnützigen Vereins oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, 3. vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene, 4. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten sowie entgeltliche publizistische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen, 5. das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen, 6. Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. 2Anzuzeigen sind auch berufliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die im Hinblick auf die Mandatsausübung ruhen. 3Bei mehreren anzuzeigenden beruflichen Tätigkeiten ist zusätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. (2) 1Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten und Vereinbarungen neben dem Mandat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. 2Zugrunde zu legen sind hierbei bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit die Bruttobezüge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. 3Bei gewerblich tätigen Selbständigen, freiberuflich Tätigen und anderen Selbständigen entsprechen die Einkünfte dem Nettoumsatz (Einnahmen oder Ertrag abzüglich Umsatzsteuer) vor Berücksichtigung von betrieblichen Aufwendungen für Personal, Maschinen, Betriebsmitteln, Zinsen, Steuern und Abgaben. 4Die anzuzeigenden Einkünfte dienen der Transparenz von Finanzbeziehungen und bilden nicht die Einkommensverhältnisse für die private Lebensführung von Mitgliedern des Landtages ab. 5Übt ein Mitglied des Landtages als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c aufgrund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Landtages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. 6Als Einkünfte sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. (3) 1Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtages gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2Statt der Angaben zum Vertragspartner ist in diesen Fällen eine Branchenbezeichnung anzugeben. (4) 1Das Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die für seine mandatsbezogene politische Tätigkeit oder aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder bei der Repräsentation des Landtages gewährt werden, gesondert Rechnung zu führen. 2Spenden sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe von Name und Anschrift der Spenderin oder des Spenders anzuzeigen, soweit sie im Kalenderjahr den Wert von 1 000 Euro je Spenderin oder Spender übersteigen. 3Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied des Landtages kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Verkehrswertes an die Landeskasse zu behalten. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt.5 § 4c Veröffentlichung (1) 1Die Angaben gemäß § 4b sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf den Internetseiten des Landtages (www.landtag.sachsen.de) zu veröffentlichen. 2Angaben gemäß § 4b Absatz 4 sind nur zu veröffentlichen, wenn diese im Kalenderjahr einen Betrag von 10 000 Euro je Spender übersteigen. (2) 1Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. 2Die Stufe 1 erfasst Einkünfte von 1 000 bis 2 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 6 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 12 700 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 25 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 42 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 63 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 84 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 126 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 210 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 210 000 Euro. 3Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. 4Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.6 § 4d Fristen (1) Anzeigen nach § 4b Absatz 1 sowie Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. (2) 1Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des Folgejahres einzureichen. 2Ab Stufe 5 beträgt die Frist zur Anzeige drei Monate zum Monatsende. 3Für die Anzeige von 1. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unabhängig von der Stufe und 2. Einkünften im Sinne des § 4c Absatz 2 Satz 4, die jeweils die Stufe 4 nicht übersteigen, gilt die Frist des Satzes 1. (3) Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte beziehungsweise Spenden, die nicht kalenderjährig anzugeben sind, ist der späteste Zeitpunkt für den Fristbeginn der Tag des Zuflusses.7 § 4e Verfahren bei Verstößen, Ordnungsgeld (1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages gegen § 4a Absatz 2, 3 oder 4, § 4b oder § 4d verstoßen hat, hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betreffende Mitglied des Landtages anzuhören. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, um Stellungnahme bitten. (2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein Verstoß nach Absatz 1 nicht vorliegt, wird das Verfahren eingestellt und das betreffende Mitglied des Landtages informiert. (3) Liegt nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Verstoß nach Absatz 1 in einem minder schweren Fall oder verursacht durch leichte Fahrlässigkeit vor (zum Beispiel bei Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. (4) 1Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein Verstoß nach Absatz 1, aber nicht nach Absatz 3, vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium mit. 2Das Präsidium stellt nach erneuter Anhörung des betreffenden Mitglieds fest, ob ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. 3Im Falle eines Verstoßes kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung nach § 5 festsetzen. 4Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. 5Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 6§ 25 bleibt unberührt. (5) 1Nach § 4a Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. 2Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.8 Zweiter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung 1. Abschnitt  Leistungen an Abgeordnete § 5 Grundentschädigung (1) 1Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. 2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 5943,50 Euro.9 3Ab dem 1. April 2022 orientiert sich die Abgeordnetenentschädigung an dem Grundgehaltssatz einer Richterin oder eines Richters im Freistaat Sachsen (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6) und entspricht der Höhe nach den zum 1. Januar 2021 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist. (2) 1Die Grundentschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und je Fraktion eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidentinnen und Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1. 2Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so beträgt deren Grundentschädigung das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1. (3) 1Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. April 2023, 1. April 2024 und 1. April 2025 angepasst. 2Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen ermittelten Nominallohnindex für den Freistaat Sachsen, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist. 3Dieser Wert wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich bis zum 15. März mitgeteilt. 4Der neue Betrag der Entschädigung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. (4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert. (5) 1Der Landtag beschließt innerhalb der ersten neun Monate nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.10 § 6 Aufwandsentschädigung (1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst. (2)11  1Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale für die Betreuung und die Fahrten innerhalb des Wahlkreises, einschließlich Bürokosten, Porto und Telefon, sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung einer oder eines Abgeordneten ergeben, und für Mehraufwendungen am Sitz des Landtages sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Landtages und zwischen Wohnung und auswärtigen Sitzungsorten einschließlich damit verbundener Übernachtungen an den Sitzungsorten. 2Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium. 3§§ 10 und 11 bleiben unberührt. 4Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages Pauschale Entfernung Betrag bis 50 km 3 898,05 Euro, über 50 km bis 100 km 4 143,27 Euro, über 100 km 4 389,59 Euro. 5Als Entfernung gilt die von den Mitgliedern des Landtages gegenüber der Landtagsverwaltung angezeigte Fahrtstrecke. 6In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 7Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. 8Die prozentuale Änderungsrate des nach Satz 7 ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. 9Der neue Betrag der Kostenpauschale wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. 10Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses, einer Enquete-Kommission und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme derjenigen oder desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe. 11Für die Mitglieder des Präsidiums des Landtages gilt Satz 10 entsprechend, soweit diese nicht eine Amtsaufwandsentschädigung nach Absatz 6 Satz 1 erhalten. 12Die nach Satz 10 gewährte Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages Pauschale Entfernung Betrag bis 50 km 69,61 Euro, über 50 bis 100 km 85,66 Euro, über 100 km 101,74 Euro. 13Einem Mitglied des Landtages, dem ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Kostenpauschale beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages um 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages Pauschale Entfernung Betrag bis 50 km um 390,88 Euro, über 50 bis 100 km um 733,56 Euro, über 100 km

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.