Brandenburg

Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)

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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 31])

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ines Güteverfahrens in Streitigkeiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne der §§ 4 und 5 darf einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer einen Betrag von 250 Euro nicht übersteigen. § 62 Haftpflichtversicherung (1) Soweit die Gütestelle nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der Gütestelle oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. (5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 64 Absatz 1 zuständige Behörde. § 63 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder die als Gütestelle anerkannte juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder deren Einrichtung aufgelöst wird. (2) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die natürliche oder juristische Person, die rechtsfähige Personenvereinigung oder deren Einrichtung nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen des § 60 erfüllt, die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 61 entspricht, die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 62 nicht mehr besteht, die Gütestelle wiederholt und beharrlich ihre Pflichten nicht erfüllt oder die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch verzichtet hat. § 64 Zuständigkeit, Gebühren und Verzeichnis der anerkannten Gütestellen (1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie übt die Aufsicht über die anerkannten Gütestellen aus. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Ermächtigung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden. (3) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 125 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen, beträgt die Gebühr 60 Euro. (4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, ein Verzeichnis über die im Land Brandenburg anerkannten Gütestellen zu führen, um der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Öffentlichkeit das Auffinden und die Kontaktaufnahme zu anerkannten Gütestellen zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen der Familienname und Vorname der anerkannten natürlichen Person oder die Bezeichnung der anerkannten juristischen Person, rechtsfähigen Personenvereinigung oder deren Einrichtung sowie der Familienname und Vorname der von ihr bestellten Güteperson, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefon- und Faxnummer, ihre Internetadresse und ihre Adresse zum Empfang elektronischer Dokumente verarbeitet werden. Das Verzeichnis darf im Internet veröffentlicht werden. Unterabschnitt 2 Pflichten der anerkannten Gütestelle § 65 Aktenführung (1) Die Gütestelle hat durch die Führung von Akten sicherzustellen, dass sie jederzeit den Nachweis über die Verfahrenshandlungen der Parteien und die von ihr ausgeübte Tätigkeit erbringen kann. In diesen Akten müssen insbesondere enthalten sein: die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien, der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten, der Inhalt des Güteantrags, der Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens, im Falle des Abschlusses eines Vergleiches zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut und die von der Gütestelle erhobene Vergütung. (2) Ein Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. Er ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen. (3) Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Wurde ein Vergleich geschlossen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. Im Fall des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde zur Verwahrung zu übergeben. Für die Aufbewahrung durch diese Behörde sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (4) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien oder deren Rechtsnachfolger von der Gütestelle oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 von der zuständigen Behörde gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten Ablichtungen aus den Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen. (5) Auf Anforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die zuständige Behörde die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben. § 66 Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Änderungen der für die Anerkennung nach den §§ 60 bis 62 maßgeblichen Umstände sind der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Soll bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen die Güteperson ausgetauscht oder eine weitere Güteperson bestellt werden, ist die vorherige Zustimmung der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde erforderlich. (3) Auf Anforderung der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung und die für die Anerkennung nach den §§ 60 bis 62 maßgeblichen Umstände zu erteilen sowie zur Prüfung erforderliche Unterlagen, Nachweise und Akten vorzulegen. § 67 Verschwiegenheitspflicht Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 Anfechtung von Entscheidungen § 68 Zuständigkeit und Verfahren Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 69 Einschränkung von Grundrechten Durch § 6 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 3, §§ 26 und 27 Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 49 Absatz 2 und 3, § 51 Absatz 3, §§ 56 und 60 Absatz 2 bis 4, § 62 Absatz 5, § 64 Absatz 4, § 65 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 sowie § 66 Absatz 1 und 3 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt. Durch die §§ 60 bis 62 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt. § 70 Verwaltungsvorschriften Das für Justiz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 71 Übergangsvorschriften (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle anhängigen oder bereits abgeschlossenen Verfahren sind die Bestimmungen des Schiedsstellengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38), des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135) und des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden sind, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Vergleiche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossen worden sind, und für Erfolglosigkeitsbescheinigungen, die von diesen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt worden sind. (2) § 65 Absatz 3 findet auf solche Verfahren Anwendung, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer anerkannten Gütestelle ein Vergleich geschlossen worden ist, wenn die nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, geltende Aufbewahrungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. (3) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gewählten Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen bedarf es keiner erneuten Wahl. Die §§ 49, 51 und 54 sind auf diese Personen für die laufende Amtsperiode nicht anwendbar. Insoweit sind die §§ 3, 5 und 8 des Schiedsstellengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, nebst in Bezug genommener Normen weiter anzuwenden. (4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Gütestellen bedürfen keiner erneuten Anerkennung. Die Vorschriften des Abschnitts 6 finden auf diese Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anforderungen an die Verfahrensordnung (§ 61) und die Haftpflichtversicherung (§ 62) innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen sind. Für diesen Übergangszeitraum sind insoweit die §§ 4, 5, 7, 8 Absatz 3 und § 9 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, nebst in Bezug genommener Normen weiter anzuwenden. § 63 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und § 66 Absatz 1 finden auf diese Gütestellen hinsichtlich der erst nach der Anerkennung geltenden zusätzlichen Voraussetzungen und Anforderungen entsprechende Anwendung. § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Brandenburgische Schlichtungsgesetz vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134), das Schiedsstellengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38) und das Brandenburgische Gütestellengesetz vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134, 135), die zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden sind, außer Kraft. Potsdam, den 16. Dezember 2022 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.