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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)

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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 31])

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i, dass sie nicht schreiben kann, so muss die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen. § 26 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls (1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls. (2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen werden. (3) Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist. (4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt. § 27 Vollstreckung aus dem Vergleich (1) Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. (2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt. (4) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, entsprechende Anwendung. Unterabschnitt 3 Verfahren vor anerkannten Gütestellen § 28 Zuständigkeit und Verfahren (1) Anerkannte Gütestellen führen Schlichtungsverfahren und sonstige Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (Güteverfahren) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch. Gegenstand des Güteverfahrens können Streitigkeiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung sein. (2) Die Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle bestimmt das Güteverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung. § 29 Zweck des Verfahrens Das Güteverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beizulegen. Abschnitt 3 Schlichtungsverfahren in Strafsachen § 30 Zuständigkeit (1) Die Schiedsstelle ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung zur Durchführung des Sühneverfahrens (§ 2 Absatz 6). (2) Die Schiedsstelle kann einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 2 Absatz 7) durchführen. § 31 Verfahrensbestimmungen Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für das Sühneverfahren gelten die §§ 8 bis 27 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind. § 32 Absehen vom Sühneversuch (1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Sühneverhandlung vertreten zu lassen. Die Vertretung legt der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht vor. (2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten. § 33 Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung (1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die antragstellende Partei oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt ist und ihre Identität nicht nachweist. (2) Liegt ein sonstiger Grund im Sinne von § 15 Absatz 1 vor, ist dies im Protokoll zu vermerken. § 34 Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so stellt die Schiedsstelle der Gegenpartei die Ladung und der gesetzlichen Vertretung eine Terminsnachricht zu. Die Gegenpartei ist verpflichtet, im Termin persönlich zu erscheinen. Ihre gesetzliche Vertretung ist als Beistand zur Sühneverhandlung zuzulassen. § 35 Vertretung durch Bevollmächtigte Abgesehen von dem Fall des § 32 Absatz 1 Satz 2 ist eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte in der Sühneverhandlung unzulässig. § 36 Sühnebescheinigung (1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage nach § 380 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung, wenn in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder allein die Gegenpartei der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Sühneverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Sühneverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt. (2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die vorgeworfene Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten. Abschnitt 4 Kosten Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen § 37 Kostenerhebung Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Unterabschnitt. § 38 Kostenhaftung (1) Wer die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Beim Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Kosten zu tragen. (2) Die Kosten hat ferner zu tragen: die Gegenpartei, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden konnte, wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, hinsichtlich der Dokumentenpauschale diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat. (3) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte. (4) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor. Die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren nach § 40 Absatz 2 gegen die vorrangig haftende Person erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. § 39 Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht (1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. (2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. (3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuss ein. (4) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind. § 40 Einforderung und Beitreibung (1) Die Kosten werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert, die der kostenpflichtigen Person zu übermitteln ist. (2) Zahlt die kostenpflichtige Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten auf Antrag der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt im Verwaltungswege beigetrieben. § 41 Höhe der Gebühren (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr 25 Euro. (2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der kostenpflichtigen Person und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75 Euro erhöht werden. (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Gegenpartei, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. Diese Umstände können nach Absatz 2 berücksichtigt werden. § 42 Auslagen (1) Als Auslagen werden erhoben: eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes; die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe. (2) Die Vergütung der von der Schiedsstelle hinzugezogenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den Auslagen nach Absatz 1 Nummer 2. Vor der Hinzuziehung soll die Schiedsstelle einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einfordern. Wer die Dolmetscherkosten zu tragen hat, bestimmt sich nach § 38. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden. § 43 Absehen von der Kostenerhebung (1) Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 42 Absatz 2 genannten, abgesehen werden. (2) Den Ausfall der Dokumentenpauschale nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 trägt die Schiedsstelle, während notwendige Auslagen nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind. § 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz Über Einwendungen der kostenpflichtigen Person gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 39 Absatz 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet. § 45 Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung (1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, zu. In den Fällen des § 47 Absatz 3 steht der hälftige Anteil dem Amt zu. (2) Die nach § 42 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle. (3) Die Schiedsperson hat über die erhobenen Gebühren und Auslagen mindestens einmal jährlich gegenüber der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 gegenüber dem Amt abzurechnen. (4) Die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt können durch Satzung bestimmen, dass der Schiedsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Unterabschnitt 2 Verfahren vor anerkannten Gütestellen § 46 Bestimmung der Kosten Die Kosten für das Güteverfahren bestimmen sich nach der Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle. Abschnitt 5 Schiedsstellen § 47 Einrichtung von Schiedsstellen (1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Zuständigkeitsbereiche. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. (2) Haben sich mehrere Gemeinden zu einer Verbandsgemeinde zusammengeschlossen, obliegt der Verbandsgemeinde die Einrichtung und Unterhaltung von Schiedsstellen. Für mehrere Ortsgemeinden kann die Verbandsgemeinde eine oder mehrere gemeinsame Schiedsstellen errichten. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Verbandsgemeinde die Einteilung der Schiedsstellenbereiche. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Das Amt richtet Schiedsstellen für amtsangehörige Gemeinden ein und unterhält sie, wenn dem Amt diese Aufgabe nach § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg übertragen worden ist. Für mehrere amtsangehörige Gemeinden kann das Amt eine oder mehrere gemeinsame Schiedsstellen errichten. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, obliegt dem Amtsausschuss die Einteilung der Schiedsstellenbereiche. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Bei der Errichtung gemeinsamer Schiedsstellen darf sich der Zuständigkeitsbereich einer Schiedsstelle nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken. (5) Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Schiedsstellenbereich hinweist. (6) Die Gemeinden und die Verbandsgemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. § 48 Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung (1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Sie sind ehrenamtlich tätig. (2) Für jede Schiedsperson wird eine stellvertretende Schiedsperson bestellt. Bei mehreren Schiedsstellen in der Gemeinde kann diese die Vertretung so regeln, dass die Vertretung gegenseitig erfolgt. Schiedsperson im Sinne dieses Gesetzes ist auch die stellvertretende Schiedsperson. (3) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts eine Schiedsperson oder eine stellvertretende Schiedsperson einer anderen Schiedsstelle innerhalb des Amtsgerichtsbezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Schiedsstelle vorübergehend unbesetzt ist. § 49 Eignung für das Schiedsamt (1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. (2) Schiedsperson kann nicht sein, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsperson eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. (3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt. § 50 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer (1) Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft, in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amtsausschuss gewählt. (2) Die Schiedsperson wird auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig. (3) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird. § 51 Bestätigung der Wahl (1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (2) Die Leitung des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 49 beachtet worden sind. (3) Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung ist der gewählten Schiedsperson sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In den Fällen des § 47 Absatz 3 ergeht die Mitteilung an die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor. Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen. § 52 Verpflichtung der Schiedsperson Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. § 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, aus gesundheitlichen Gründen auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben, aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. (2) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes. (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichts. § 54 Amtsenthebung (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Wahl nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder nachträglich Umstände im Sinne des § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 bekannt werden, die ihrer Wahl entgegengestanden hätten. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson ihre Pflichten gröblich verletzt hat, sich als unwürdig erwiesen hat, das Schiedsamt auszuüben, oder ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. (2) Über die Amtsenthebung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts. Vor der Entscheidung sind die Schiedsperson und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor zu hören. § 55 Aufsicht (1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie können Weisungen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson. (2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht der Leitung des Amtsgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft. § 56 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle Die Schiedsperson führt für die Schiedsstelle ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen, die spätestens mit Ablauf der Wahlperiode der Schiedsperson abzuschließen sind. Abgeschlossene Bücher und die abgeschlossene Sammlung der Kostenrechnungen hat sie unverzüglich bei der Leitung des Amtsgerichts einzureichen. § 57 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. (2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts aussagen. (4) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im Übrigen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. § 58 Sachkosten, Haftung (1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt. (2) Zu den Sachkosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann. (3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Abschnitt 6 Anerkannte Gütestellen Unterabschnitt 1 Anerkennung als Gütestelle § 59 Antrag Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 erfüllen. Die zur Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizufügen. § 60 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für die Tätigkeit geeignet sind und die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Streitbeilegung bieten. Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der einvernehmlichen Streitbeilegung nachweist. Natürliche Personen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. (2) Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. (3) Juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung des Güteverfahrens bestellten natürlichen Person (Güteperson) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen und keine Hindernisse nach Absatz 2 gegeben sind. Die in Satz 1 genannten Stellen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, und gewährleisten, dass die Güteperson ihre Tätigkeit unabhängig und ohne Bindung an Weisungen ausübt. (4) Die Gütestelle muss ihren Sitz im Land Brandenburg haben. § 61 Verfahrensordnung (1) Die Gütestelle gibt sich eine Verfahrensordnung, auf deren Grundlage das Güteverfahren unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchzuführen ist. Diese muss den Parteien des Güteverfahrens jederzeit zugänglich sein. (2) Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass die Tätigkeit als anerkannte Gütestelle nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 13 genannter Ausschlussgrund in der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder in der Güteperson vorliegt und die am Güteverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der jeweils anderen Partei zu äußern. (3) Die Verfahrensordnung muss ferner die von der Gütestelle erhobene Vergütung (Gebühren und Auslagen) bezeichnen. Die Vergütung für die Durchführung e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.