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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)

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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 31])

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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 31]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vollstreckungstitel Abschnitt 2 Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Unterabschnitt 1 Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung § 4 Anwendungsbereich § 5 Ausnahmen § 6 Erfolglosigkeitsbescheinigung Unterabschnitt 2 Verfahren vor Schiedsstellen § 7 Sachliche Zuständigkeit § 8 Örtliche Zuständigkeit § 9 Zweck des Verfahrens § 10 Antrag auf Verfahrenseinleitung § 11 Form und Inhalt des Antrags § 12 Rücknahme des Antrags § 13 Ausschluss von der Amtsausübung kraft Gesetzes § 14 Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit § 15 Ablehnung der Amtsausübung § 16 Terminbestimmung, Zustellung der Ladung § 17 Persönliches Erscheinen der Parteien § 18 Vertretung § 19 Beistand § 20 Verhandlungsgrundsätze § 21 Verfahrenssprache § 22 Beweiserhebung § 23 Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs § 24 Protokoll § 25 Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls § 26 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls § 27 Vollstreckung aus dem Vergleich Unterabschnitt 3 Verfahren vor anerkannten Gütestellen § 28 Zuständigkeit und Verfahren § 29 Zweck des Verfahrens Abschnitt 3 Schlichtungsverfahren in Strafsachen § 30 Zuständigkeit § 31 Verfahrensbestimmungen § 32 Absehen vom Sühneversuch § 33 Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung § 34 Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei § 35 Vertretung durch Bevollmächtigte § 36 Sühnebescheinigung Abschnitt 4 Kosten Unterabschnitt 1 Verfahren vor Schiedsstellen § 37 Kostenerhebung § 38 Kostenhaftung § 39 Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht § 40 Einforderung und Beitreibung § 41 Höhe der Gebühren § 42 Auslagen § 43 Absehen von der Kostenerhebung § 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz § 45 Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung Unterabschnitt 2 Verfahren vor anerkannten Gütestellen § 46 Bestimmung der Kosten Abschnitt 5 Schiedsstellen § 47 Einrichtung von Schiedsstellen § 48 Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung § 49 Eignung für das Schiedsamt § 50 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer § 51 Bestätigung der Wahl § 52 Verpflichtung der Schiedsperson § 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes § 54 Amtsenthebung § 55 Aufsicht § 56 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle § 57 Verschwiegenheitspflicht § 58 Sachkosten, Haftung Abschnitt 6 Anerkannte Gütestellen Unterabschnitt 1 Anerkennung als Gütestelle § 59 Antrag § 60 Anerkennungsvoraussetzungen § 61 Verfahrensordnung § 62 Haftpflichtversicherung § 63 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 64 Zuständigkeit, Gebühren und Verzeichnis der anerkannten Gütestellen Unterabschnitt 2 Pflichten der anerkannten Gütestelle § 65 Aktenführung § 66 Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 67 Verschwiegenheitspflicht Unterabschnitt 3 Anfechtung von Entscheidungen § 68 Zuständigkeit und Verfahren Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 69 Einschränkung von Grundrechten § 70 Verwaltungsvorschriften § 71 Übergangsvorschriften § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand (1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsstellen und anerkannten Gütestellen und für Schlichtungsverfahren in Strafsachen vor Schiedsstellen. (2) Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz umfassen Streitigkeiten der obligatorischen und der freiwilligen Streitbeilegung. (3) Schlichtungsverfahren in Strafsachen nach diesem Gesetz sind das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage und der Täter-Opfer-Ausgleich. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schiedsstellen sind von den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämtern nach diesem Gesetz eingerichtete Stellen zur Durchführung von Schlichtungsverfahren. Sie gelten als Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. (2) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte. (3) Anerkannte Gütestellen sind Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen, die durch die Landesjustizverwaltung nach diesem Gesetz als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt worden sind. (4) Eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Erhebung einer Klage vor einem Gericht zunächst ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Stelle vorauszugehen hat. (5) Eine Streitigkeit der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Klageweg zu den Gerichten ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens eröffnet ist. Vor Erhebung der Klage kann ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden. (6) Das Sühneverfahren ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung, das vor Erhebung der Privatklage wegen folgender Straftaten durchzuführen ist: Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs), Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuchs), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs), Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs), Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs), Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs), Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuchs), wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist. (7) Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung zwischen dem Opfer einer Straftat und der beschuldigten Person mit dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den Beteiligten zu erreichen (§ 46a Nummer 1 des Strafgesetzbuchs). § 3 Vollstreckungstitel Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Abschnitt 2 Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Unterabschnitt 1 Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung § 4 Anwendungsbereich Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten wegen eines Anspruchs, der nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist erst zulässig, nachdem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. § 5 Ausnahmen Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle nach § 4 entfällt: wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in demselben Landgerichtsbezirk haben, bei Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, in Wiederaufnahmeverfahren, bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, bei Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Das Scheitern des Einigungsversuchs ist durch eine von der sonstigen Gütestelle ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. § 6 Erfolglosigkeitsbescheinigung (1) Die Schiedsstelle erteilt den Parteien von Amts wegen eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch, wenn die Verhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. (2) Die Schiedsstelle erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch, wenn das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Die Frist beginnt erst, wenn die antragstellende Partei einen angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Zeiten, in denen das Verfahren ruht, werden nicht berücksichtigt. (3) Die Schiedsstelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung, Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, der Veranlassung seiner Bekanntgabe und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung. (4) Wurde das Einigungsverfahren vor einer anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung durchgeführt, hat die Gütestelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch entsprechend den Absätzen 1 bis 3 auszustellen. Unterabschnitt 2 Verfahren vor Schiedsstellen § 7 Sachliche Zuständigkeit (1) Die Schiedsstelle ist zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Fällen der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung. (2) Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 finden nicht statt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. § 8 Örtliche Zuständigkeit (1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die Gegenpartei wohnt oder ihren Sitz hat. Hat die Streitigkeit einen Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer gewerblichen Niederlassung der Gegenpartei, ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich sich die Niederlassung befindet. (2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich die Sache belegen ist. (3) Unter mehreren zuständigen Schiedsstellen hat die antragstellende Partei die Wahl. (4) Die angerufene Schiedsstelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig. (5) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 9 Zweck des Verfahrens Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beizulegen. § 10 Antrag auf Verfahrenseinleitung (1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. (2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich, so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist mit der Antragstellung einzureichen. § 11 Form und Inhalt des Antrags (1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie das mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebte Ziel enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden. (2) Hat die Schiedsperson für ihre Amtstätigkeit einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente eröffnet, kann der Antrag in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt werden. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit der Antrag elektronisch eingereicht wird. (3) Der Antrag kann bei der Schiedsstelle, in deren Bereich die antragstellende Partei wohnt, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden, auch wenn diese örtlich nicht zuständig ist. Der Antrag ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln. § 12 Rücknahme des Antrags (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die Gegenpartei nicht widerspricht. (2) Die Rücknahme des Antrags ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 13 Ausschluss von der Amtsausübung kraft Gesetzes Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes in solchen Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht, die eine Person betreffen, die mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis verbunden ist oder war, die eine Person betreffen, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, in denen sie für eine Partei als prozessbevollmächtigte Person oder Beistand bestellt oder als deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig ist oder war, in denen sie als gesetzliche Vertretung einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war, die eine Person betreffen, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. § 14 Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit (1) Eine Schiedsperson kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. (2) Das Ablehnungsrecht steht jeder Partei zu. (3) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes anzubringen. Es kann mündlich zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. (4) Hält die abgelehnte Schiedsperson den Antrag für unbegründet, entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) über das Gesuch. (5) Die Leitung des Amtsgerichts hat auch dann zu entscheiden, wenn eine Schiedsperson Gründe anzeigt, die ihre Ablehnung rechtfertigen können. (6) Bis zur Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts kann die abgelehnte Schiedsperson unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen. (7) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nicht anfechtbar. § 15 Ablehnung der Amtsausübung (1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf, die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen oder Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen. (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist oder bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 handelt oder sich beide Parteien mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Schiedsstelle einverstanden erklärt haben. § 16 Terminbestimmung, Zustellung der Ladung (1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. (3) Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. In der Ladung werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zum Verhandlungstermin zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. (4) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde zustellen. Für die Zustellung durch die Post gelten die §§ 177 bis 183 der Zivilprozessordnung entsprechend. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, so ist die Ladung der Vertretung zuzustellen. (5) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Hebt die Schiedsperson den Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen. § 17 Persönliches Erscheinen der Parteien (1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. (2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, ist die Vertretung anstelle der Partei zum Erscheinen im Verhandlungstermin verpflichtet. (3) Erscheint die antragstellende Partei oder ihre zulässige Vertretung nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ruht das Verfahren länger als sechs Monate, so gilt der Antrag als zurückgenommen. (4) Steht fest, dass die Gegenpartei oder ihre zulässige Vertretung der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung. Anderenfalls beraumt sie einen neuen Termin an. (5) Im Falle der gesetzlichen Vertretung kann die Schiedsstelle das persönliche Erscheinen der vertretenen Person anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits geboten erscheint. § 18 Vertretung (1) Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist nur zulässig, wenn ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt oder eine bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. (2) Die bevollmächtigte Person legt der Schiedsperson eine schriftliche Vollmacht vor. Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können sich diese unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten. (3) Handelsgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. § 19 Beistand Jede Partei kann in der Schlichtungsverhandlung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einem sonstigen Beistand erscheinen. § 20 Verhandlungsgrundsätze (1) Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann die Schiedsperson Dritten die Anwesenheit gestatten. (2) Vor der Schiedsstelle wird mündlich verhandelt. Die Verhandlung ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, ist sofort ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen. (3) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten. § 21 Verfahrenssprache (1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die beteiligten Personen sämtlich der Sprache mächtig sind. (2) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, eine sprachkundige Person hinzuziehen. Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher hinzugezogen wird. (3) Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben die Parteien das Recht, vor der Schiedsstelle die sorbische/wendische Sprache zu gebrauchen. § 22 Beweiserhebung (1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. (2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt. (3) Eine Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt. § 23 Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll. § 24 Protokoll (1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen. (2) Das Protokoll enthält den Ort und die Zeit der Verhandlung, die Familiennamen und Vornamen der erschienenen Parteien, der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten sowie die Angabe, ob die Schiedsperson die Beteiligten kennt oder wie sie sich Gewissheit über ihre Person sowie über die Legitimation der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten verschafft hat, die Familiennamen und Vornamen der erschienenen Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, sowie den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. (3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlagen zum Protokoll zu nehmen. § 25 Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls (1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. (2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Falle eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam. (3) Erklärt eine Parte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.