Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -

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Quellenkennung: 4b7149a5-ed10-4951-9863-bf5379d2290d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2019 S. 894 Ausfertigungsdatum 03.12.2019 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.07.2027

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eistet werden. Für Mietverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. (2) Abweichend davon kann durch das Jugendamt, wenn nach dem 18. Oktober 2007 im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ oder den Folgeprogrammen neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. (2) Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn ein Träger im Sinne des § 25 Absatz 1 ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. (3) Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen gemäß § 33, an dem Mietzuschuss gemäß § 34, an dem Zuschuss für eingruppige Einrichtungen gemäß § 35 Absatz 1 und an dem Zuschuss für Waldkindergartengruppen gemäß § 35 Absatz 2 erbracht wird. (2) Der Finanzierungsanteil des Trägers beträgt: 1. wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft) 10,3 Prozent, 2. wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft) 7,8 Prozent, 3. wenn es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen) 3,4 Prozent und 4. wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt 12,5 Prozent. (3) Der Zuschuss des Jugendamtes beträgt bei einer Trägerschaft nach Absatz 2 Nummer 1 89,7 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 2 92,2 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 3 96,6 Prozent und nach Absatz 2 Nummer 4 87,5 Prozent. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses nach Satz 1, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörde. (4) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in §§ 28 und 29 und in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Als Mindestausstattung in diesem Sinne ist Personal für die Leitungsstunden je Gruppe nach § 29 Absatz 2, die Mindestanzahl an Fachkraftstunden nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für diese Gruppenform vorzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Anpassung der Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kindpauschalen gemäß § 33 werden jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022. (2) Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. (3) Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 25 Absatz 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. (2) Der Landeszuschuss beträgt im Fall des 1. § 36 Absatz 2 Nummer 1: 40,3 Prozent, 2. § 36 Absatz 2 Nummer 2: 40,0 Prozent, 3. § 36 Absatz 2 Nummer 3: 42,3 Prozent und 4. § 36 Absatz 2 Nummer 4: 40,2 Prozent. (3) Die Prozentsätze gemäß Absatz 2 erhöhen sich um 19,01 Prozentpunkte für nach Absatz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung. (4) Das Land gewährt dem Jugendamt für Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 die den §§ 34 und 35 entsprechenden anteiligen Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen. § 38 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von den Landeszuschüssen an das Jugendamt werden 3 Prozent der Summe aller Beträge abgezogen, die im Jugendamtsbezirk zur Finanzierung der Kindpauschalen, Mietzuschüsse, eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergartengruppen in allen Einrichtungen kommunaler Trägerschaft nach diesem Gesetz geleistet werden müssen. (6) Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 5, § 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2, 3 und 4, § 47 Absatz 3 oder § 48 Absatz 3 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Verwendungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus § 36 Absatz 2 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 31. März des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst 1. die Erträge einschließlich des Trägeranteils, 2. die Zuführung von anderen Einrichtungen, 3. die Zuführung aus Rücklagen, 4. die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten, Verwaltungskosten in Höhe von maximal 3 Prozent der Gesamtjahres-Basisförderung und sonstige Aufwendungen, 5. die Zuführung an andere Einrichtungen, 6. die Zuführung zu Rücklagen, 7. die Höhe der Rücklagen, 8. den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITAs und für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 44, 9. den Einsatz der Zuschüsse nach § 46 Absatz 1 bis 3 für Praktikumsplätze von Auszubildenden, differenziert nach piA1-, piA2/3- und BP-Zuschuss, 10. den Einsatz des Zuschusses für Fachberatung für Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 und gegebenenfalls seine Weiterleitung und 11. den Einsatz des Zuschusses zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten, differenziert nach den Einsatzarten und gegebenenfalls der Kombination von Einsatzarten im Sinne des § 48 Absatz 1. In den Fällen von Satz 3 Nummer 3, 6 und 7 ist bei Trägern, die zugleich Eigentümer der Einrichtung oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, nach Art der Rücklage zu differenzieren. (2) Der Träger weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt und verpflichtet. (3) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages. (4) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 1 Satz 4 oder aus § 39 Absatz 1 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt. (5) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einer Betriebskostenrücklage und bei Trägern, die Eigentümer oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, darüber hinaus einer Investitionsrücklage zuzuführen. Die Rücklagen des Trägers sind nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie sind angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen. (2) Die Betriebskostenrücklage darf den Betrag von 10 Prozent der Einnahmen nach §§ 33, 35, 43 Absatz 1 und § 45 auf Grundlage der verbindlichen Mitteilung zum 15. März je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten. (3) Ergänzend zu Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, eine Rücklage für Investitionen (Investitionsrücklage) bis zu einer Höhe von 3 000 Euro je Kindpauschale, die mit verbindlicher Mitteilung zum 15. März beantragt wurde, gebildet werden. (4) Der Bestand der Rücklagen ist jährlich zum Stichtag 31. Juli, differenziert nach Art der Rücklage, nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklagen übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 36 Absatz 2 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Planungsgarantie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Istbelegung des Vorjahres zuzüglich einer Erhöhung nach § 37 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum 15. März für die Monate August bis Januar des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten Istbelegung, so gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung zunächst Abschläge auf die Zuschüsse zu den Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im zurückliegenden Kindergartenjahr. Sobald die Summe der tatsächlichen Istbelegung des zurückliegenden Kindergartenjahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst. (2) Wird im Laufe des Kindergartenjahres ein zusätzliches Kind in einer Einrichtung angemeldet, bei der die Planungsgarantie Anwendung findet, und ist ein dem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz verfügbar, so ist dieses Kind unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie grundsätzlich aufzunehmen. Steigt die Summe der Kindpauschalen aus diesem oder einem anderen Grund, so erhöht sich der Zuschuss des Jugendamtes erst wenn die Planungsgarantie überschritten wird. (3) Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen. Die Planungsgarantie ist auch insoweit ausgeschlossen, als der Träger der Einrichtung einzelne Gruppen oder zehn Plätze oder mehr auf eine andere Einrichtung überträgt. Dies gilt auch für Plätze, die nach einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Jugendamt nur vorübergehend belegt und dann von einer Einrichtung auf andere Einrichtungen übertragen wurden. Für die Berechnung der Planungsgarantie bei der Inbetriebnahme von neuen Einrichtungen kann die Oberste Landesjugendbehörde abweichende Regelungen treffen. Teil 4 Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Familienzentren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere leicht zugängliche und am Bedarf des Sozialraums orientierte Angebote für die Beratung, Unterstützung und Bildung von Familien vorhalten oder vermitteln. Die Familienzentren haben in besonderer Weise die Aufgabe, 1. Eltern bei der Förderung ihrer Kinder umfassend zu unterstützen und die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedarfe der Familien im Einzugsgebiet zu berücksichtigen, 2. mit verschiedenen Partnern zu kooperieren und familienunterstützende Angebote zu bündeln und zu vernetzen, 3. Angebote für Familien im Sozialraum zu öffnen, deren Kinder nicht in der Tageseinrichtung des Familienzentrums betreut werden, 4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anzubieten, auch solche, die über § 19 hinausgeht, insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, und 5. an Präventionsangeboten mitzuwirken, die vor allem auf der Grundlage von Konzepten der örtlichen Jugendhilfeplanung umgesetzt werden. Familienzentren müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein und ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben. (2) Familienzentren können auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes auch als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 42 Absatz 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Die §§ 37 und 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 plusKITAs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. (2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe, 1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren, 2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln, 3. auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert durchzuführen, 4. im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln, 5. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen, 6. sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen, 7. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen und 8. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken. (3) Jede plusKITA soll im Team eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von mindestens einer halben Stelle beschäftigen. Diese Fachkraft verfügt in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und -förderung. Der Träger stellt sicher, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigen Austausch mit der Fachberatung die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte im Team sollen auf der Basis des Curriculums zur „Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für Nordrhein-Westfalen“ fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter qualifizieren. (4) Sofern Kindertageseinrichtungen in Einzelfällen 5 000 Euro für zusätzliche Sprachförderung erhalten, stellt der Träger sicher, dass eine sozialpädagogische Fachkraft gruppenübergreifend für die Umsetzung der Anforderungen zur „Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich“ besonders durch engen Austausch mit der Fachberatung und regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sorge trägt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichemSprachförderbedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 100 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich 1. zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und 2. zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss beträgt je Jugendamt mindestens 30 000 Euro. Grundlagen der Berechnung für jeweils fünf Jahre sind 1. für die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und 2. für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres. (2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe von mindestens 30 000 Euro an plusKITAs im Sinne des § 44 weiterleitet. Soweit es innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5 000 Euro weitergeleitet werden. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.