Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -

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Quellenkennung: 4b7149a5-ed10-4951-9863-bf5379d2290d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2019 S. 894 Ausfertigungsdatum 03.12.2019 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.07.2027

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spflegeperson über die Woche betrachtet mehr als zehn fremde Kinder betreuen, es dürfen jedoch auch in diesen Zeiten von einer Kindertagespflegeperson nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. (2) Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt entsprechend § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.   (2) Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2020/2021 1 109 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3 182 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.   (3) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass 1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, 2. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will, 3. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 nachweisen kann, 4. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt, 5. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird, 6. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird, 7. die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird, 8. die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und 9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird. Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.   (4) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Kindertagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.   (5) Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.   (6) Die in diesem Rahmen gezahlten Mittel sind Jahrespauschalen und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit diesem Gesetz zu verwenden. Das Jugendamt erklärt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst 1. die Zahl der Kindertagespflegepersonen, die die Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen nach § 21 erfüllen und Kinder bis zum Schuleintritt betreuen, 2. die Zahl der Kinder, die in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreut werden und für die eine Kindertagespflegepauschale nach Absatz 1 in Anspruch genommen wird, 3. die Art der Regelung für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und 4. in den Fällen des Landeszuschusses nach Absatz 2 Satz 2 die Anzahl der Kindertagespflegepersonen mit der Bestätigung zur - mindestens begonnenen - zusätzlichen Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen. Teil 3 Förderung in Kindertageseinrichtungen Kapitel 1 Rahmenbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Träger von Kindertageseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände. (2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, zum Beispiel Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Träger einer Tageseinrichtung kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen. (2) Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage zu § 33 Absatz 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung gefördert werden kann. (3) Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. (4) Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen. (5) Der Träger hat das pädagogische Angebot so zu gestalten, dass grundsätzlich alle Kinder unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit an besonderen Angeboten zu ausgewählten Anlässen, beispielsweise zur Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und pädagogischem Personal oder in Zusammenhang mit dem Übergang in die Grundschule, Festen und Veranstaltungen teilnehmen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Unabhängig von den regelmäßigen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familiären Bedarfen entsprechen. (2) Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden. Unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien sollen soweit möglich, insbesondere im Rahmen einer Förderung nach § 48, berücksichtigt werden. (3) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und Feiertage, soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten. Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit zählen grundsätzlich als halbe Schließtage und darüberhinausgehende Schließzeiten zählen grundsätzlich als ganzer Schließtag. (4) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren. (5) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf die Pflicht der Jugendämter hinzuweisen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen und diese dabei soweit möglich zu unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung eingesetzt werden. Die pädagogische Arbeit muss vom Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte geprägt sein. Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. In den Gruppenformen I und II sollen diese in der Regel sozialpädagogische und weitere Fachkräfte, in der Gruppenform III mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft im Sinne der Personalverordnung sein. Im Rahmen der Personalbemessung auf der Grundlage der in der Anlage zu § 33 Absatz 1 ausgewiesenen Gesamtstundenzahl hat der Träger sicherzustellen, dass auch in Ausfallzeiten die Besetzung nach den Sätzen 3 und 4 erfüllt werden kann. (2) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz haben sich an den Vorgaben der Anlage zu § 33 zu orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen, die zur Betreuung erforderlichen Personalkraftstunden sollen vorgehalten werden. Eine nicht nur vorübergehende Überschreitung ohne Anpassung des Personalschlüssels ist dem Jugendamt und dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Das Kindpauschalenbudget ermöglicht die in der Anlage je Gruppenform ausgewiesene Leitungszeit im Umfang von § 29 Absatz 2, die Besetzung nach Absatz 1 einschließlich der ausgewiesenen Mindeststundenzahl für sozialpädagogische und weitere Fachkräfte im Sinne der Personalverordnung, in Gruppen, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden, zusätzliche Personalkraftstunden für Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung, eine Verfügungszeit von mindestens zehn Prozent der Betreuungszeit pro Gruppe für Aufgaben nach Absatz 4 und die Finanzierung sonstiger Personalkosten. Das Kindpauschalenbudget ist hinsichtlich der vorgesehenen Gesamtpersonalkraftstundenzahl nach Maßgabe von Satz 1 einzusetzen. (4) Die Finanzierung aus dem Kindpauschalenbudget sichert auch Personalkraftstunden für die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit, einschließlich Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die Praxisanleitung und für Kooperationen mit Frühförderung, Kindertagespflege, Schule und in den Sozialraum, für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen und Qualifikationsmaßnahmen. (5) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITAs, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. Dies setzt voraus, dass die Standards an die Besetzung der Personalkraftstunden nach den Absätzen 1 bis 3 und der Anlage zu § 33 Absatz 1 eingehalten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Leitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften zu übertragen. Für die Übertragung der Leitung ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben sein soll. Praktische Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein. Der Einrichtungsleitung stehen je Gruppe mindestens fünf Stunden Leitungszeit wöchentlich zur Verfügung. Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 35 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens sieben Stunden und bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 45 Stunden auf mindestens neun Stunden je Gruppe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zusammenarbeit mit der Grundschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen. (2) Zur Sicherung gelingender Zusammenarbeit und zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören insbesondere 1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte, 2. die Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder, 3. regelmäßige gegenseitige Hospitationen, 4. die für alle Beteiligten erkennbare Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen, 5. gemeinsame (Informations-)Veranstaltungen für die Eltern und Familien der Kinder, 6. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und 7. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fach- und Lehrkräfte. (3) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich, insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden. (4) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung erhebt der Träger der Tageseinrichtung, die nach diesem Gesetz gefördert wird oder die der Obersten Landesjugendbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine den Anforderungen des § 19 entsprechende Sprachstandsbeobachtung, -dokumentation und -förderung nachweist, bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt: 1. Name und Vorname des Kindes, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. vorrangige Familiensprache, 5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung, 6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern und 7. Vorliegen der Zustimmung nach § 18 Absatz 1 Satz 6. Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluation erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse insbesondere auch im Bereich der Sprachbildung und -förderung enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluation gehören insbesondere: 1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind, 2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und 3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung. (2) Die Oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluation in der Kindertageseinrichtung durchführen. Kapitel 2 Finanzierung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2022 S. 509  Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. (2) Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten wöchentlichen Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Sie sollen unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie alle in die kommunale Jugendhilfeplanung eingeflossenen Plätze belegen. (3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt voraus, dass 1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt, 2. der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet, 3. die Anzahl der Schließtage 27 Öffnungstage nicht überschreitet, 4. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft im Sinne der Personalverordnung übertragen sind und 5. § 28 Absatz 1 bis 3 und § 29 Absatz 2 als Grundlage für die Personalbemessung eingehalten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Kindpauschalenbudget Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats. (2) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Gruppenformen und Betreuungszeiten können kombiniert werden. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind. (3) Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen. (4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 38 Absatz 1 führt. (5) Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Bei Unterschreitungen ist die endgültige Zahlung mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß § 41 festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen zu den Anmeldungen zum 15. März fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres. (6) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, das die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. (7) Bis Schuleintritt werden die Kindpauschalen für eine Betreuung von schulpflichtigen Kindern auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit geleistet. Nach Schuleintritt werden die Kindpauschalen für die Betreuung von Kindern nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mietzuschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Trägern gemäß § 25 Absatz 1, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll ein Mietzuschuss geleistet werden, soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Von diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 3 059,60 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der zugrundliegende Finanzierungsanteil des Trägers (Trägeranteil) nach § 36 Absatz 2 abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag gemäß Satz 2 gilt § 37 entsprechend. Wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand, soll der Mietzuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete gel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.