Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -

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Quellenkennung: 4b7149a5-ed10-4951-9863-bf5379d2290d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2019 S. 894 Ausfertigungsdatum 03.12.2019 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.07.2027

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vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor. § 37 und § 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Landesförderung der Qualifizierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2022 S. 509 Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt wird, pauschalierte Zuschüsse auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden Mitteilung. (2) Das Land gewährt dem Jugendamt Zuschüsse für die Praktikumsplätze von Auszubildenden in Kindertageseinrichtungen. Einen Zuschuss in Höhe von 8 000 Euro jährlich pro belegtem Praktikumsplatz (piA1-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Tageseinrichtungen, die Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr ihrer praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher ausbilden. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass diese Schülerinnen und Schüler in ihrer praxisintegrierten Ausbildung von dem Träger der Kindertageseinrichtung tariflich oder entsprechend vergütet werden. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gelten entsprechend. (3) Einen Zuschuss in Höhe von 4 000 Euro jährlich pro belegtem Praktikumsplatz (BP-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Praktikumsplätze für das Anerkennungsjahr von Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher bereitstellen und für jeden Praktikumsplatz von Schülerinnen und Schülern im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (piA2/3-Zuschuss). Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2 000 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die Qualifikation nach dem kompetenzorientieren Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB-Zuschuss) absolviert hat. Voraussetzung ist, dass die Mittel zur Finanzierung einer QHB-Qualifizierung eingesetzt werden. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor. (5) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Das Land unterstützt diese kontinuierliche Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt 15,595 Millionen Euro im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich im Land Nordrhein-Westfalen nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. In diesem Rahmen fördert die Oberste Landesjugendbehörde auch die Qualitätsentwicklung und die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Landesförderung der Fachberatung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2022 S. 509 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Ziel ist die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung. Hierzu und zur Durchführung von Evaluationen im Sinne einer prozessorientierten Unterstützung aller Träger wird eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung getroffen. In dieser wird festgelegt, wie die Träger von Tageseinrichtungen und die Fachberatungsstellen für Kindertagespflege die fachliche Arbeit in der Kindertagesbetreuung sichern, welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Soweit bei den Trägern Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorhanden sind, wird davon ausgegangen, dass hierdurch in der Regel eine entsprechende fachliche Leistungserbringung sichergestellt wird, die in diesen Prozess einbezogen werden kann. (2) Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen und hierfür öffentlich gefördert werden, im Jugendamtsbezirk auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung. (3) Das Jugendamt leistet aus diesen Mitteln einen jährlichen Zuschuss von 1 100 Euro je Tageseinrichtung an den Träger der Tageseinrichtung. Soweit bei Trägern in freier Trägerschaft die Aufgabe der Fachberatung und Qualitätssicherung überwiegend auf Ebene ihrer regionalen Zusammenschlüsse oder überörtlichen Verbände erfolgt, leiten die Träger die Zuschüsse an diese weiter. Für die Fachberatung im Bereich Kindertagespflege leitet das Jugendamt 550 Euro je Kindertagespflegeperson, die Kinder bis zum Schuleintritt betreut, an die zuständige Fachberatungsstelle weiter. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 5 und Satz 7 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie 1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen, 2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen, 3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr, 4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen, 5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie 6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1. (2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder. (3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 entsprechend. (4) Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft betreut werden. (5) Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten. Teil 5 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Interkommunaler Ausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune spätestens bis sechs Monate nach Aufnahme in die wohnsitzfremde Kindertageseinrichtung einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 51 im Jugendamt des Wohnsitzes. (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen. (3) Wird ein Kind bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks seines Wohnsitzes betreut, so leistet das Jugendamt seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge an das Jugendamt, das diese Aufwendungen an die Kindertagespflegeperson erstattet und in dessen Bezirk das Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, soweit die betroffenen Jugendämter nichts Abweichendes vereinbaren. Die Zuständigkeit für die Kostenbeitragserhebung gegenüber den Eltern bleibt davon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Elternbeitragsfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. (2) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Elternbeiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht gemäß § 50 beitragsfrei ist, können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. In den Fällen des § 49 Absatz 1 und 2 können die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden. Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die nach diesem Gesetz finanziell bezuschusst werden und soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind mit Ausnahme von möglichen Entgelten für Mahlzeiten weitere Teilnahmebeiträge der Eltern ausgeschlossen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Anstellungsträgern im Sinne des § 22 Absatz 6. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegepersonen oder einen Anstellungsträger zulassen. Mitgliederbeiträge für Elterninitiativen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 sind keine Teilnahme- oder Kostenbeiträge im Sinne dieser Vorschrift. (2) Zu dem Zweck gemäß Absatz 1 teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit. In den Fällen des § 49 leitet das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, das die Daten nach Satz 1 erhält, diese an das Jugendamt der Wohnsitzkommune weiter. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. (4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege sollten einander entsprechen. (5) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, unabhängig von ihrem Wohnsitz und von dem Jugendamtsbezirk. (6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beauftragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Investitionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Erprobungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Oberste Landesjugendbehörde kann für besondere Betreuungsbedarfe, zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 525 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Fortschreibungsrate nach § 37 Absatz 2 festzusetzen, sowie das Verhältnis von Personal- zu Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 neu festzulegen, wenn eine Anpassung im Zuge der Überprüfung gemäß § 55 erforderlich wird, 2. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen, 3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln, 4. die Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 neu festzusetzen, 5. den Prozentsatz nach § 38 Absatz 3 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Überprüfung der gesamten Auswirkungen des Gesetzes in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt, 5a. den Prozentsatz nach § 50 Absatz 2 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs zur Elternbeitragsfreiheit nach § 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt, 6. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung weiter zu entwickeln und neu festzulegen, 7. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung festzulegen und 8. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 4 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen. Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5a ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5, 5a und 8 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich. (3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen 1. eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), 2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung), 3. eine Vereinbarung über die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) und 4. eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung). Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen. An dem Vereinbarungsprozess gemäß Satz 1 Nummer 3 wird der Landesverband Kindertagespflege NRW e. V. in geeigneter Weise beteiligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die Erfahrungen mit dem Gesetz nach Satz 1. (2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. (3) Für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kindpauschalen, Mietzuschüsse, Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, eingruppige, Waldkindergartengruppen, Familienzentren, plusKITA-Einrichtungen, zusätzlichen Sprachförderbedarf und Qualifizierung sowie die zusätzlichen Zuschüsse) und den Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege bis zum Kindergartenjahr 2019/2020 gilt das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung. (4) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden. (5) Die Landesregierung überprüft die Finanzierung der Kindertagesbetreuung und deren Auswirkungen auch im Hinblick auf Trägerpluralität unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen auf der Basis vorliegender Daten und weiterer Datenerhebungen fortlaufend. Bei der Evaluation werden darüber hinaus auch die Eltern, die Beschäftigten, die Kindertagespflegepersonen und ihre Verbände sowie der Landesverband für Kindertagespflege NRW e.V. einbezogen. Im Zuge dieser Überprüfung werden auch die Entwicklung und Wirkung der Fortschreibungsrate nach § 37 einschließlich des Verhältnisses zwischen Personal- und Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 evaluiert. Die Landesregierung bezieht die Ergebnisse dieser Überprüfung in den gemäß Absatz 1 Satz 3 zu erstellenden Bericht ein. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Finanzen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.