Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4b7149a5-ed10-4951-9863-bf5379d2290d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2019 S. 894 Ausfertigungsdatum 03.12.2019 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.07.2027

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sundheitsuntersuchung des Kindes nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung durch Vorlage des Kinderuntersuchungsheftes oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. (2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder auch durch altersangemessene präventive Maßnahmen sowie durch eine ausgewogene und gesunde Gestaltung der angebotenen Verpflegung zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln, bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu informieren. (3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. Diese können nur entfallen, wenn sichergestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen.  (4) In Kindertageseinrichtungen und in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Kooperationen und Übergänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen Träger von Kindertageseinrichtungen und Anstellungsträger im Bereich Kindertagespflege, insbesondere das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen, unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen miteinander, aber auch mit anderen Einrichtungen und Diensten, die ihren Aufgabenbereich berühren, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll zum Wohl des Kindes in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis und unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Eltern erfolgen. (2) Zur Ausgestaltung der örtlichen Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die beispielsweise regelmäßigen Informationsaustausch sichern oder gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen im Sozialraum enthalten. Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen, die Kinder mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen gemeinsam betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Frühkindliche Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern. (2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen entwickeln beziehungsweise weiterentwickeln. Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Es trägt Verantwortung für die Gestaltung von freien und altersgerechten Spielerfahrungen, die Kinder in ihrer Lernfreude und Lernmotivation unterstützen, sich aktiv und intensiv mit sich selbst und ihrer Umwelt auseinander zu setzen. Das Personal beachtet dabei, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen. (3) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes. (4) Das pädagogische Personal in der Kindertagesbetreuung verbindet gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder mit individueller Förderung. Es leistet einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen. (5) Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen, zu Gemeinsinn und Toleranz befähigt und in ihrer interkulturellen Kompetenz gestärkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Partizipation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen und damit ein demokratisches Grundverständnis zu entwickeln. Daher sollen Kinder ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen. (2) Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und Mitbestimmung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Pädagogische Konzeption Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. (2) Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beobachtung und Dokumentation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Entwicklungs- und Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. (2) Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsweitergabe schriftlich zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwilligung zur Weiterleitung der Dokumentation an eine Grundschule datenschutzrechtlich jederzeit widerrufen können. Endet die Betreuung des Kindes, wird die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Sprachliche Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter, wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bildung. Sprache ist schon in den ersten Lebensjahren das wichtigste Denk- und Verständigungswerkzeug. (2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Beobachtungs- und Dokumentationsergebnisse dienen der Förderplanung im pädagogischen Alltag. Sie sind maßgebliche Grundlage für die individuelle alltagsintegrierte Sprachbildung und -förderung. Wird bei der Beobachtung und Dokumentation eines Kindes ein spezifischer Förderbedarf festgestellt, so ist abgeleitet aus diesen Ergebnissen eine gezielte individuelle Förderung und Lernanregung zu gewährleisten. (3) Die pädagogische Konzeption nach § 17 muss Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten. (4) Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer Kindertagespflege unterstützt werden. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Familiensprachen beobachtet und gefördert werden. (5) In den pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen sollen über Absatz 3 hinaus der Prozess von der strukturierten Beobachtung zur zielgerichteten Planung individueller Unterstützungsangebote und die Umsetzung sprachlicher Bildungs- und Interaktionsangebote im pädagogischen Alltag beschrieben werden. Außerdem sollen die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen einer qualitativ hochwertigen Interaktionsbegleitung und sprachlichen Lernanregung der Kinder aufgeführt werden. Der Träger der Tageseinrichtung muss im Rahmen einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung auch in Bezug auf die Qualifizierung des Personals dafür Sorge tragen, dass die alltagsintegrierte Sprachbildung aller Kinder und die Förderung der Kinder mit sprachlichem Unterstützungsbedarf verbindlich sichergestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Datenerhebung und -verarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eltern sind verpflichtet, je nach Betreuungsangebot, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen: 1. Name und Vorname des Kindes, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. vorrangige Familiensprache sowie 6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern. (2) Die Träger der Tageseinrichtungen und die Fachberatungs- und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege haben die Eltern auf diese Mitteilungspflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu verarbeiten. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Träger von Tageseinrichtungen sind verpflichtet, dem Jugendamt die Zahl der in der Einrichtung betreuten Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen, zu Zwecken der Planung und Steuerung in anonymisierter Form mitzuteilen. (3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Kindertagesbetreuung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach den §§ 47 und 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe) übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden. (4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung, die Leitungsstunden und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind 1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum (§ 42), Status als plusKITA (§ 44) und Umfang und Lage der tatsächlichen Öffnungszeit, 2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen, 3. die Leitungsstunden je Einrichtung sowie 4. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden in der Ausbildung und zusätzlichen Personalkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen. (5) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Angebote der Kindertagespflege durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch 1. die Zahl der mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen, differenziert nach a) Tätigkeit in Einzel- und Großtagespflege und b) Art und Umfang der abgeschlossenen Qualifikation für Kindertagespflege, 2. die Zahl der Großtagespflegestellen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden und die Zahl der in diesen betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) sowie 3. die Zahl der jährlich für Kindertagespflegepersonen verpflichtenden Fortbildungsstunden. Teil 2 Förderung in Kindertagespflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Qualifikationsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Kindertagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege (im Folgenden DJI-Curriculum genannt) entspricht. Diese Qualifizierung soll spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes vorliegen. Wegen der Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollten die Qualifikationsanforderungen im Stundenumfang der Hälfte des DJI-Curriculums entsprechen. (2) Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen müssen, der inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) entspricht. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation nach Satz 1 verfügen. Abweichend davon benötigen sozialpädagogische Fachkräfte, die ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig werden, nur einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten. (3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens fünf Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen sich in höherem Umfang regelmäßig fortbilden müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Erlaubnis zur Kindertagespflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2022 S. 509 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. (2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Abweichend von Satz 2 kann die Erlaubnis für bis zu zehn fremde Kinder erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson regelmäßig mehrere Kinder unter 15 Stunden wöchentlich betreut, gewährleistet ist, dass die betreuten Kinder immer in denselben Gruppenzusammensetzungen betreut werden und 1. die Kindertagespflegeperson eine kompetenzorientierte Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem QHB absolviert hat oder 2. sie sozialpädagogische Fachkraft im Sinne der „Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ (Personalverordnung) mit einer Qualifikation zur Kindertagespflege auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans entsprechend mindestens der Hälfte des Standards des DJI-Curriculums ist. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht beziehungsweise zehn fremde Kinder über die Woche von einer Kindertagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. (3) Wenn sich Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zu einer Großtagespflege zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Abweichend von Satz 1 können in der Großtagespflege insgesamt bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 erfüllt werden. (4) Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen in der Großtagespflege zehn oder mehr Kinder gleichzeitig betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung. (5) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Kindertagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden. (6) Kindertagespflege kann in Einzelfällen auch mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten werden. Voraussetzung ist, dass der Anstellungsträger ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, dass bei freien anerkannten Trägern der Jugendhilfe ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein, wer die Qualifikationsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt. Weitere Voraussetzungen sind in diesen Fällen, dass ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht, der auch die Vorgaben des § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. Anstellungsträger, die bereits am 1. August 2019 Kindertagespflegepersonen beschäftigten, müssen die Voraussetzungen nach diesem Absatz spätestens bis zum 1. August 2022 erfüllen. (7) Kindertagespflegepersonen und Anstellungsträger haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (8) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 104 und 105 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden (ergänzende Kindertagespflege). Voraussetzung ist die Bewilligung des Wohnsitzjugendamtes nach Bedarfsfeststellung auf Antrag der Eltern. Erfolgt die ergänzende Kindertagespflege in Tageseinrichtungen mit verlängerter Öffnungszeit, kann die Kindertage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.