Sachsen

Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz

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Quellenkennung: 3348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 12, S. 858 Fsn-Nr.: 250-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen. (2) 1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) 1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen, Verkehrsmittel, Transportmittel, Behältnisse und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend. § 12 Apothekenüberwachung 1Die sachverständigen Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Überwachung von Apotheken beauftragt werden, werden durch die Landesdirektion Sachsen zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Ehrenamtlicher Pharmazierat“ oder „Ehrenamtliche Pharmazierätin“. 2Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig. § 13 Umweltbezogener Gesundheitsschutz (1) Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch Information sowie Beratung auf deren Verhütung und Beseitigung hin. (2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. 2Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände. (3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. 2Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. 3Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, von Nutzungsberechtigten und Inhabern der tatsächlichen Gewalt an Grundstücken sowie von den zur Unterhaltung von Grundstücken Verpflichteten, a) den Bewuchs oder Befall von Umweltmedien nach Satz 2 festzustellen und der zuständigen Gemeinde anzuzeigen, b) Umweltmedien nach Satz 2 zu bekämpfen, c) Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Gemeinde mitzuteilen, 2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden, a) Maßnahmen gegenüber den in Nummer 1 benannten Personen zu ergreifen, um die dort genannten Verpflichtungen durchzusetzen, b) das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln, 3. die Feststellung und Bekämpfung von Umweltmedien nach Satz 2, insbesondere über a) die Art und den Umfang der Bekämpfung, b) den Einsatz von Fachkräften, c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren sowie d) die Verpflichtung, das Ergebnis von Fachkräften feststellen zu lassen, 4. die Verpflichtung der Gesundheitsämter, die nach Nummer 2 Buchstabe b übermittelten Daten an die oberste Landesgesundheitsbehörde weiterzuleiten. 4Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. 5Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. § 14 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht (1) 1Die folgenden Berufsgruppen haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuzeigen: 1. Ärztinnen und Ärzte, 2. Zahnärztinnen und Zahnärzte, 3. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, 4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie -psychotherapeuten, 5. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, 6. Apothekerinnen und Apotheker, 7. Tierärztinnen und Tierärzte, 8. Hebammen und Entbindungspfleger, 9. sonstige Angehörige der Gesundheitsfachberufe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, 11. Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie 12. Angehörige sonstiger Heilberufe. 2Besteht keine Niederlassung, hat die Anzeige bei der für den Ort der selbständigen Berufsausübung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 zu erfolgen. 3Im Fall des Beginns der selbständigen Berufsausübung ist 1. die Anschrift der Niederlassung, falls eine Niederlassung nicht besteht, des Ortes der Berufsausübung und des Wohnortes anzugeben und 2. die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung durch Original oder beglaubigte Kopie nachzuweisen. 4Der Nachweis nach Satz 3 Nummer 2 kann durch die Bestätigung der Anmeldung bei der für die jeweilige Berufsgruppe zuständigen Kammer im Original oder als beglaubigte Kopie ersetzt werden. 5Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 haben zusätzlich Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben. 6Nachträgliche Änderungen der beruflichen Umstände im Sinne von Satz 3 und 5 sind unverzüglich anzuzeigen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 in unselbstständiger Tätigkeit, soweit sie bei einer Person beschäftigt sind, die einer jeweils anderen Berufsgruppe nach Satz 1 angehört. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Dienstleistungserbringende im Sinne von § 3 Absatz 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes. (2) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Kammern, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. 2Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. 3Die Gesundheitsämter können bei Gefahr im Verzug Anordnungen zur Unterbindung der unerlaubten Heilkundeausübung treffen. (3) Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 für Angehörige der tierärztlichen Heilberufe und für selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren können über eine einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (4) In Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 richtet sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). § 15 Gesundheitsfachberufe (1) 1Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. 2Insbesondere haben sie die Pflicht, 1. sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung nachweislich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, 2. über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen, 3. die Schweigepflicht und die sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. 3Die Verpflichtungen der Gesundheitsdienstleistenden nach dem Sächsischen Patientenmobilitätsgesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich 1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, 2. der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung, 3. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen, 4. der Praxisankündigung, 5. der Praxiseinrichtung, 6. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars, 7. des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung, 8. der nach dem Wesen des jeweiligen Berufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten, 9. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe, 10. der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Angestellten, 11. der Ausbildung von Personal, 12. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen, 13. des Erwerbs besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und eines Nachweises hierüber als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist. § 16 Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen, Gesundheitsberichterstattung (1) 1Die Gesundheitsämter untersuchen und betreuen Kinder und Jugendliche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach sozialpädiatrischen Kriterien und beraten die Sorgeberechtigten diesbezüglich. 2Für diesen Zweck werden im Rahmen der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes zusätzlich Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten erhoben. (2) 1Für die Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und auf Landesebene erheben und speichern die Gesundheitsämter die Ergebnisse der auf der Grundlage des Absatzes 1 durchgeführten Untersuchungen und die zu erfassenden Angaben. 2Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse und Angaben zum Entwicklungsstand, zu Wahrnehmungsleistungen, zu motorischen und Sprachauffälligkeiten, zum Haltungs- und Bewegungsapparat, zu psychosozialen Auffälligkeiten, zum Impf- und Vorsorgestatus, zum Zahnstatus, zum Migrationshintergrund sowie Angaben zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten. 3Die Gesundheitsämter bereiten die Ergebnisse und Angaben auf und werten sie auf Ebene der Kreisfreien Städte oder der Landkreise aus. 4Für die Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene werden die Untersuchungsergebnisse und Angaben von den Gesundheitsämtern in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen übermittelt sowie von diesem im Auftrag der obersten Landesbehörde aufbereitet und ausgewertet. (3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einheitliche Kriterien für die Datenerfassung, Dokumentation und Auswertung festzulegen, um den Vergleich und die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung zu ermöglichen. (4) 1Die Gesundheitsberichterstattung ist auf kommunaler und auf Landesebene fachliche Grundlage für eine zielorientierte Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. 2In regelmäßigen Abständen werden Gesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen erstellt. 3Die Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattung sind auch für die Landesrahmenvereinbarung des Freistaates Sachsen gemäß § 20f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. § 17 Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste (1) Die Gesundheitsämter arbeiten mit anderen Behörden und Einrichtungen zusammen, um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen sowie ihr gesundes Aufwachsen zu fördern und dadurch dem Kindeswohl zu dienen. (2) Aufgaben der Gesundheitsämter im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sind insbesondere 1. die Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften einschließlich der Arbeitsgemeinschaften für Zahngesundheit zur Koordinierung der Gruppenprophylaxe, 2. die Initiierung, Unterstützung und Förderung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder sowie präventiver Aktivitäten, 3. die Durchführung eigener, an den jeweiligen Lebenswelten orientierten Maßnahmen der Gesundheitsförderung sowie der Verhaltens- und Verhältnisprävention, die insbesondere auf die Prävention lebensstilbezogener Erkrankungen abzielen und auch Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen im Rahmen der Gruppenprophylaxe umfassen, soweit diese nicht von anderen Stellen durchgeführt werden. (3) Die Gesundheitsämter bieten weitere Dienste neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben an, insbesondere 1. Familienberatung und Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Fragen der Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren, 2. Aufklärung zu psychischen Erkrankungen einschließlich Abhängigkeitserkrankungen sowie zu Konsum und Missbrauch von Drogen und substanzungebundenem Suchtverhalten, 3. Beratung von Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, 4. Beratung von an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen, 5. Beratung und Hilfen für Menschen, die mit einer psychischen Krankheit einschließlich Abhängigkeitserkrankungen leben oder von ihr bedroht oder gefährdet sind, sowie für ihre Angehörigen. § 18 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst Soweit nicht andere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter wahr. § 19 Datenschutz (1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verarbeiten. 2Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, gilt. 3Auf die ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen. 4Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische, biometrische oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. (2) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern oder nutzen, soweit dies 1. zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist, 2. eine Rechtsvorschrift vorsieht oder voraussetzt, 3. erforderlich ist zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der betroffenen oder einer dritten Person, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegen, 4. erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen oder sonstigen erheblichen Straftaten und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt, 5. im Zusammenhang mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben erforderlich ist, 6. zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen oder 7. zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 3Für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679. (3) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln 1. in den Fällen des Absatzes 2 außer Satz 1 Nummer 5 oder 2. soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist. 2Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Empfänger innerhalb einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. 3Empfänger, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst. (4) 1Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. 2Für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn 1. ihre Einholung nicht möglich ist oder für die betroffene Person gesundheitlich nachteilig wäre oder 2. der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. 4Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt. (5) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung speichern oder nutzen. 2Eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 zulässig. (6) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. 2Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können. (7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, 1. sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, 2. spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Überwachung oder sonstigen Maßnahme, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen. (8) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 20 Kosten (1) Für Aufklärung, Beratung und Information im Sinne dieses Gesetzes werden keine Kosten erhoben. (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 a) eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder b) entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. die Gem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.