Sachsen

Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz

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Quellenkennung: 3348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 12, S. 858 Fsn-Nr.: 250-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen Vom 11. September 2024 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung des Rechts über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes in der seit dem 17. August 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), 2. den am 3. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), 3. den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), 4. den am 28. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330, 332), 5. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 56 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), 6. den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), 7. den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), 8. den am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655), 9. den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), 10. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267), 11. den am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), 12. den am 17. August 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 11. September 2024 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz – SächsGDG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes § 2 Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung § 3 Amtsarztkurs § 4 Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen § 5 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes § 6 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen § 7 Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten § 8 Zusammenwirken Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes § 9 Hygieneüberwachung, Infektionsschutz § 10 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen § 11 Befugnisse § 12 Apothekenüberwachung § 13 Umweltbezogener Gesundheitsschutz § 14 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht § 15 Gesundheitsfachberufe § 16 Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen, Gesundheitsberichterstattung § 17 Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste § 18 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst § 19 Datenschutz Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 20 Kosten § 21 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes (1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen. (2) Der öffentliche Gesundheitsdienst 1. beobachtet, erfasst und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und bei Tieren einschließlich der Auswirkungen von sozialen Einflüssen sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (umweltbezogener Gesundheitsschutz), 2. wacht darüber, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Menschen zu vermeiden oder zu beseitigen, 3. wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütet und bekämpft werden und führt Schutzimpfungen durch einschließlich deren Dokumentation, 4. wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Infektionskrankheiten, Tumorerkrankungen und nichtübertragbaren umweltbedingten Krankheiten und nimmt Einfluss auf die Gestaltung gesunder Lebensbedingungen, 5. wacht darüber, dass die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Futtermitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen beachtet werden (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und 6. wacht darüber, dass die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und Betäubungsmitteln gewährleistet ist. (3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, lebensmittelchemischen sowie lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind. (4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt. (5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist. § 2 Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung (1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind: 1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Landesgesundheitsbehörde, oberste Landesveterinärbehörde sowie oberste Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde, 3. die Gesundheitsämter und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, 4. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. (2) 1Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt, ist das zuständige Gesundheitsamt gemeint. 2Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist. (3) 1Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. 2Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung 1. zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, 2. in einem anderen Facharztgebiet und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder 3. zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügt. 3Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt unter Vorbehalt kann mit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt werden, wer sowohl den Amtsarztkurs als auch die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen nachweislich begonnen hat. 4Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Amtsarztkurs oder die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird. (4) 1Die Verwaltungsleitung des Gesundheitsamtes kann an eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter als administrative Stellvertretung der Amtsärztin oder des Amtsarztes delegiert werden. 2Die stellvertretende fachliche Leiterin oder der stellvertretende fachliche Leiter des Gesundheitsamtes muss Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt sein, einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden haben; Absatz 3 Satz 3 und 4 zum Vorbehalt gilt entsprechend, wobei es der Zustimmung des Staatsministeriums jedoch nicht bedarf. (5) 1Von Absatz 3 Satz 1 kann abgewichen werden, soweit eine erste stellvertretende Leiterin oder ein erster stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt und zusätzlich eine zweite stellvertretende Leiterin oder ein zweiter stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllt. 2Die erste stellvertretende Leiterin oder der erste stellvertretende Leiter übt im Fall von Satz 1 die medizinisch-fachliche Leitung des Gesundheitsamtes aus. (6) 1Verweisen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtstierärztin, den zuständigen Amtstierarzt, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder den staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, ist das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt gemeint. 2Das gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist. (7) 1Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt geleitet. 2Zur Amtstierärztin, zum Amtstierarzt, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer nach § 18 der Sächsischen Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 31 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ berechtigt ist. 3Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 29. August 2013 (SächsGVBl. S. 744), die durch die Verordnung vom 26. September 2016 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen. § 3 Amtsarztkurs 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt. 2Dabei sind insbesondere zu regeln: 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung, 2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung, 3. die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird, 4. die Bildung des Prüfungsausschusses, 5. die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Fortbildung, 6. die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen, 7. die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern. § 4 Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (1) 1Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische oder andere Untersuchungen, erstellt Befunde und Gutachten und wirkt bei Vor-Ort-Kontrollen mit. 2Sie überwacht den Verkehr mit Futtermitteln. (2) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen können Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden. § 5 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes (1) 1Die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Aufgaben nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 3 Nummer 2 werden als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen. (2) 1Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter wird von der Landesdirektion Sachsen ausgeübt. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. (3) 1Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. § 6 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mitgewirkt hat, vorgesehen ist. § 7 Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten (1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Ärztin oder Arzt, als Tierärztin oder Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person 1. in Wahrnehmung der in § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1 sowie in den §§ 16 und 17 genannten Aufgaben oder 2. in Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich die betroffene Person freiwillig unterzogen hat, anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen worden sind, nicht verwerten. 2Ebenso dürfen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. 3Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. (2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verwertung oder sonstige Offenbarung in Kenntnis der Bedeutung ihrer Einwilligung und in Kenntnis der Empfängerin oder des Empfängers eingewilligt hat. 2Abweichend von Absatz 1 dürfen Geheimnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden. (3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 8 Zusammenwirken (1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschriften festgelegt oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zu unterstützenden Behörde erforderlich ist. 2Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. 3Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln 1. in den Fällen des § 7 Absatz 2, 2. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden, oder 3. wenn die Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. (2) 1Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind; insbesondere beteiligen und unterstützen sie die zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes frühzeitig bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind. 2Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes § 9 Hygieneüberwachung, Infektionsschutz (1) 1Den Gesundheitsämtern obliegen die ihnen nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Hygieneüberwachung und des Infektionsschutzes. 2Sie überwachen darüber hinaus die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in folgenden Einrichtungen: 1. Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens, 2. Blutspendeeinrichtungen, 3. öffentlich zugängliche Sportstätten, Badegewässer und Kinderspielplätze, 4. öffentliche Sanitäranlagen, 5. Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, 6. Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens, 7. Häfen und Flughäfen. 3Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der Häfen und Flughäfen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften und erstreckt sich die Überwachung der Krankenhäuser sowie der Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts. 4Die Gesundheitsämter können 1. Praxen von Ärztinnen und Ärzten, 2. Praxen von Zahnärztinnen und Zahnärzten, 3. Praxen von Angehörigen gesetzlich geregelter nichtärztlicher Heilberufe, 4. Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, 5. Einrichtungen nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie 6. selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden. (2) Die Gesundheitsämter sind, außer in den Fällen von § 20 Absatz 3 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils geltenden Fassung, auch zuständige Behörden im Sinne der Trinkwasserverordnung sowie die sonst zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. (3) 1Die Gesundheitsämter wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringenden auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin und fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt spricht insbesondere auf der Grundlage der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe aus. (4) 1Die Gesundheitsämter bieten Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder durch sie gefährdet sind, eine Beratung an und informieren insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen. 2Dies umfasst auch die Aufklärung und Beratung über sowie die Prävention gegen HIV, AIDS und sexuell übertragbare Infektionen. 3Das Angebot der Gesundheitsämter beinhaltet darüber hinaus anonyme und kostenlose HIV-Tests sowie Untersuchungs- und Testmöglichkeiten auf sexuell übertragbare Infektionen. (5) Die Gesundheitsämter sind zur Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen zur Verhütung und Bekämpfung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten verpflichtet, um im Fall bedrohlicher Infektionserkrankungen unverzüglich tätig werden zu können. § 10 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen 1. den Verkehr mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen, 2. die Schlachtbetriebe und die Einhaltung der fleischhygienischen Bestimmungen sowie führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch, 3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion, von Lebensmitteln und Tieren sowie von Proben zu analytischen und wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Kontrolle in Grenzkontrollstellen, 4. die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten einschließlich der Tierseuchenbekämpfung, 5. den Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen, 7. die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der tierischen Nebenprodukte. (2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über 1. die Gefahren der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten, 2. den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, 3. die artgerechte und umweltverträgliche Haltung von Tieren und den Tierschutz. § 11 Befugnisse (1) 1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, 1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, 2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse, die der Überwachung nach § 9 Absatz 1 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, 3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und 4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter geboten ist. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die in Satz 1 Nummer 2 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 4Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 9 Absatz 1 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. 5Im Fall von Satz 1 Nummer 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. 6Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. 7Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.