Sachsen

Eigenkontrollverordnung

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Quellenkennung: 3150. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 58, S. 1592 Fsn-Nr.: 612-3.6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 8. August 2013

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Originaldateien und Anlagen

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en mit biologischer Reinigungsstufe und einer Ausbaugröße von 5 000 EW und mehr betreibt, muß täglich eine Rückstellprobe entnehmen und diese unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5° C mindestens sieben Tage in Glasflaschen aufbewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Art der Probenahme, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen. 2.4 Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren. 3 Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen Abkürzungen: Abkürzungen Abkürzung Bedeutung t  – täglich im Sinne einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in die Sammelkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird w  – wöchentlich m  – monatlich a  – jährlich k  – kontinuierlich   Mindestkontrollumfang nach Anlagenteilen bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe Mindestkontrollumfang Anlagenteil/Kontrollparameter Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage Anlagenteil/ Kontrollparameter Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage 100 bis unter 1 000 EW 1 000 bis unter 20 000 EW ab 20 000 EW   Häufigkeit 1 Zulaufbereich   – Abwasservolumenstrom w t1) k   – pH-Wert 2x/a t k   – BSB5, CSB, NH4-N, Pges 2x/a m w   – Luft- und Abwassertemperatur 2x/a t t   2 Biologische Stufe   2.1 Belebungsbecken:   – Sauerstoffgehal – w k   – Schlammvolumen w t t   – Schlammtrockensubstanz m w t   – Schlammindex m w t   – Wassertemperatur w t k   2.2 Tropfkörper/Tauchkörper   – Sichtkontrolle Körperoberfläche w t t   – absetzbare Stoffe im Tropfkörperablauf w t t   – Wassertemperatur Ablauf w t t   3 Fällung/Flockung   – Chemikalienvorrat – t t   – Funktionskontrolle der Chemikaliendosierung w t t   – Chemikalienverbrauch w t t   4 Nachklärung   – Sichttiefe w t t   – Trübung – – k   5 Ablaufbereich der Anlage2)   Abwasservolumenstrom (sofern keine Zulaufmessung) w t3) k   – BSB5, CSB m w w4)   – NH4-N, NO2-N, NO3-N, Pges 2x/a m w4)   – absetzbare Stoffe w t t   6 Oberflächengewässer   – Sichtkontrolle an der Einleitungsstelle w w w   7 Schlammbehandlung   – Schlammenge Zugabe Entnahme t t t t t t   – Trockensubstanz Zugabe Entnahme w w w w w w   – pH-Wert – – t   – organische Säuren – – w   8 Schlammentwässerung         – Schlammanfall (entwässert) a a m   – Filtratbeschaffenheit (BSB5, N, P) und -menge a a m   _________________   1) Anlagen ab 5 000 EW Ausbaugröße kontinuierlich (k)   2) Die Angaben zur Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung gelten nur, sofern im die Einleitung zulassenden Bescheid nichts anderes bestimmt ist.   3) Anlagen ab 5 000 EW Ausbaugröße kontinuierlich (k)   4) Anlagen ab 100 000 EW Ausbaugröße täglich (t) 4 Betriebstagebuch Für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße ab 100 EW ist ein Betriebstagebuch zu führen. Bei Abwasseranlagen unter 100 EW Anschlußwert genügt die nachvollziehbare Eintragung der Eigenkontrollergebnisse in formlose Listen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren sind. In das Betriebstagebuch sind insbesondere einzutragen: 4.1 Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener Eigenkontrollen Zur Beurteilung möglicher Schadwirkungen in der Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe sind vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage alle Einleiter zu erfassen, von deren Abwasseranfall nach Menge und Beschaffenheit aufgrund der innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe und verarbeiteten Produkte ein erheblicher Einfluß auf die betrieblichen oder öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zu erwarten ist. Dazu gehören insbesondere:   a) Einleitungen von Abwasser, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind;   b) Einleitungen, für die aufgrund der Abwassersatzung Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden oder erhoben werden müßten;   c) Einleitungen aus sonstigen, wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Abwasservorbehandlungsanlagen.   Die Einleitungen sind als Indirekteinleiterkataster nach Betriebsname, Lage der Einleitungsstelle, Art und Menge der eingeleiteten Abwässer, maßgeblichen Verschmutzungsparametern, Überwachungsparameter, Überwachungszyklus usw. zusammenzustellen und gemäß ATV-Arbeitsblatt A 163, Teil 1 (Ausgab. November 1992)10 zu erfassen. Die Einleitungen sind auf einem Übersichtslageplan des Entwässerungsnetzes einzutragen. Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren. 4.2 Ergebnisse der anlagenbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3 (Punkte 1 bis 4, Punkte 7 und 8) Außerdem ist insbesondere zu vermerken: 4.2.1 eventuelle Nährstoff- oder Chemikalienzugabe in zeitlicher Abfolge; 4.2.2 wöchentlicher Chemikalienverbrauch; 4.2.3 Rückstände aus der Abwasserbehandlung (Anfall)   a) Rechengut [m³/d]   b) Sandfanggut [m³/d]   c) Öl- und Fett [m³/d]   d) Rohschlamm [m³/d]   e) entwässerter Schlamm [t TS/d] mit Wassergehalt [%]; 4.2.4 Betriebszeit der Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlage; 4.2.5 Überprüfungen, Reparaturen, Austausch von Meßgeräten 4.2.6 besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer sowie angeordneten/getroffenen Maßnahmen; 4.2.7 Zeitpunkt durchgeführter behördlicher Kontrollen der Abwassereinleitung und der Eintragungen in das Betriebstagebuch. 4.3 Ergebnisse der ablaufbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3 Punkt 5 und der Sichtkontrollen gemäß Nummer 3 Punkt 6.11 Anhang 3 Eigenkontrolle von Anlagen, die der Abwasser- und Schlammbehandlung und/oder der Rückgewinnung wertvoller Abwasserinhaltsstoffe nach physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren dienen 1 Geltungsbereich Die Eigenkontrolle nach Anhang 3 bezieht sich auf die Betriebsvorgänge und die eingesetzten Stoffe sowie auf die daraus resultierende Menge und Beschaffenheit der entstehenden Abwässer und der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Rückstände, wenn physikalische, chemische oder kombinierte Verfahren zur Abwasser- und Schlammbehandlung angewendet werden, soweit sie nicht unter Anhang 2 fallen. Die Regelungen gelten auch für Abwasserteilströme. Außerdem kann der Abwasserabfluß nach Abwasserarten, wie Produktionsabwasser, Spülwasser, Kühlwasser, Sanitär- und Sozialabwasser, Niederschlagswasser in die Kontrolle einbezogen werden. Insbesondere gilt Anhang 3 für folgende Abwasserbehandlungsanlagen und -verfahren:   a) Emulsionsspaltung;   b) Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer;   c) Neutralisation und damit verbundene Abscheidung von Schwermetallverbindungen;   d) Fällung und Flockung;   e) Schwerkraftabscheidung/Absetzen oder sonstige Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen;   f) Ionenaustausch, Filtration, Membranfiltration, Flotation;   g) Mischen, Puffern, Konzentrations- und Mengenausgleich;   h) sonstige Behandlungsanlagen und -verfahren für Abwässer für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.   Anhang 3 gilt nicht für   i) die Behandlung des Abwassers nach vorgenannten Verfahren, wenn diese integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; es ist Anhang 2 anzuwenden;   j) die Behandlung von amalgamhaltigem Abwasser aus dem Herkunftsbereich „Zahnbehandlung“, wenn der zahnärztliche Behandlungsplatz mit einem Amalgamabscheider mit amtlichem Prüfzeichen ausgerüstet ist und die damit verbundenen Benutzungshinweise eingehalten werden;   k) Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind. 2 Durchführung der Eigenkontrolle 2.1 Probenahme Die Proben zur Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit sind grundsätzlich als zeitversetzte qualifizierte Stichproben zu entnehmen, soweit in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bzw. in den Anhängen zur Abwasserverordnung oder RahmenAbwVwV über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer bzw. in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nichts anderes gefordert ist. Ist ein Untersuchungsparameter nachweislich an bestimmte Betriebszustände oder Zeiten des Eintrags in das Abwasser gebunden, ist er durch entsprechende Probenahme zu erfassen. Zusätzlich ist bei Abwasseranlagen mit täglichem Abwasseranfall ab 50 m³ bei Direkteinleitern und ab 500 m³ bei Indirekteinleitern einmal jährlich eine volumenproportionale Probenahme über 24 Stunden an einem charakteristischen Produktionstag durchzuführen. Zu jeder Probenahme ist ein Entnahmeprotokoll zu fertigen. 2.2 Abwasservolumenstrom Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Bei mehr als 50 m³ täglichem Abwasseranfall bei Direkteinleitern und mehr als 500 m³ täglichem Abwasseranfall bei Indirekteinleitern ist der Abwasservolumenstrom mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung und zur Summierung der abgeflossenen Abwassermenge auszustatten. Liegt der Abwasseranfall unter 50 m³/d bei Direkteinleitern und unter 500 m³/d bei Indirekteinleitern, kann der Abwasseranfall über die Wasserentnahme auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Kontinuierliche Meßeinrichtungen sind dauernd, auch zu Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit Datum zu versehen. Teilstrommessungen für Produktionsabwasser, Kühlwasser und Sanitär- oder Sozialabwasser sind nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides vorzunehmen. 2.3 Rückstellproben Vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen ist bei allen Direkteinleitern und bei Indirekteinleitern mit mehr als 500 m³ täglichem Abwasseranfall täglich eine Rückstellprobe zu entnehmen und mindestens sieben Tage unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 °C in Glasflaschen aufzubewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen. 2.4 Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren. 3 Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen Abkürzungen: Abkürzungen Abkürzung Beistrich Bedeutung t – täglich im Sinne einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen oder zu Tageszeiten (Chargenbetrieb), an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in die Sammelkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird w – wöchentlich m – monatlich a – jährlich k – kontinuierlich 3.1 Allgemeine anlagenbezogene Kontrollen   Allgemeine anlagenbezogene Kontrollen Anlagenteil/Art der Kontrolle Häufigkeit Anlagenteil/Art der Kontrolle Häufigkeit 1. Einlauf, Überlauf, Ablauf Sichtkontrolle (Funktionsfähigkeit) t   2. Becken, Behälter, Zu- und Ablaufleitungen ober- oder unterirdischer Abwasseranlagen, soweit nicht unter Anhang 1 fallend Sichtkontrolle (Dichtigkeit) a   3. Meßeinrichtungen (unabhängig von Herstellerempfehlungen)     a) Funktion t   b) Geber – Reinigung (zum Beispiel Elektroden) – Nachjustieren t w   c) Anzeigegerät Vergleich der Anzeige mit Handmeßgerät oder manueller Bestimmung w   d) Einstellung Grenzwertgeber w   4. Warn-, Signal-, Alarmanlagen Funktion w   5. Dosieranlagen     a) Sichtkontrolle (Dichtigkeit, Funktionsfähigkeit) t   b) Funktion der Magnetventile für Dosierchemikalien t   c) Kontrolle Chemikalienlager – ausreichende Lagerhaltung – Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen w 6. sonstige für die Abwasserbehandlung wichtige technische Einrichtungen oder Anlagenteile t 3.2 Ablaufbezogene Kontrollen Wenn der wasserrechtliche Bescheid Anforderungen zu den folgenden Parametern enthält, sind Eigenkontrollen bei Durchlaufanlagen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage mindestens in der in folgender Tabelle angegebenen Häufigkeit durchzuführen. Bei Chargenbetrieb der Abwasserbehandlung sind die Nachweise pro Charge zu führen. Entsprechend ist mit den in den branchenspezifischen Anhängen zur Abwasserverordnung oder in den gemäß § 7 AbwV fortgeltenden Regelungen aufgeführten Kontrollparametern zu verfahren.   Ablaufbezogene Kontrollen Parameter Abwasseranfall unter 50 m³/d Abwasseranfall 50 m³/d bis unter 500 m³;/d Abwasseranfall über 500 m³/d Parameter Abwasseranfall unter 50 m³/d 50 m³/d bis unter 500 m³/d über 500 m³/d 1. Allgemeine Parameter   – Abwasservolumenstrom        . Direkteinleiter t k k      . Indirekteinleiter t t k   – pH-Wert k k k   – Temperatur t k k   – Leitfähigkeit t t t   – absetzbare Stoffe t t t   – Trübung – k k   – BSB5 1) m w w   – CSB1) w w t 2. Nährstoffe1)   – Ammonium-Stickstoff m w t   – Nitrat-Stickstoff m w t   – Gesamt-Stickstoff m w t   – Gesamt-Phosphor m w t 3. Schwermetalle (außer Eisen) m w w 4. Weitere Parameter   – Chlor, Cyanid, ChromVI m w w   – Sulfid m t t   – AOX 2x/a 2x/a m   – LHKW m m m   – Kohlenwasserstoffe gesamt 2x/a 4x/a m   1)    nur bei Direkteinleitern 4 Betriebstagebuch In das Betriebstagebuch sind einzutragen: 4.1 Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener Eigenkontrollen Zur Beurteilung möglicher Schadwirkungen in nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlagen (Indirekteinleiter) oder im Gewässer (Direkteinleiter) sind die in der Produktion eingesetzten abwasserrelevanten Stoffe nach Einsatzbereich sowie Art, Menge und Beschaffenheit zu erfassen (Einsatzstoffliste). Bagatellgrenzen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde festzulegen. 4.2 Ergebnisse der anlagenbezogenen Eigenkontrollen gemäß Nummer3.1 Außerdem ist insbesondere zu vermerken: 4.2.1 Menge eventueller Nährstoff- und Chemikalienzugaben und zeitliche Abfolge; 4.2.2 wöchentlicher Chemikalienverbrauch, gegliedert nach Einzelstoffen; 4.2.3 Entnahmezeit und Entnahmemenge von Rückständen der Abwasserbehandlung mit Kennzeichnung des Verwertungs- und/oder des Entsorgungspfades; 4.2.4 Betriebszeit vorhandener Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlagen bzw. Einsatzdauer und -zeitpunkt mobiler Aggregate; 4.2.5 besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer sowie angeordneten/getroffenen Maßnahmen; 4.2.6 Zeitpunkt durchgeführter behördlicher Kontrollen der Abwasserbehandlungsanlage und der Eintragungen in das Betriebstagebuch. 4.3 Ergebnisse der ablaufbezogenen Eigenkontrollen gemäß Nummer 3.212 1 § 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) 2 § 2 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 447) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) 3 § 2a eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671) und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) 4 § 3 geändert  durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) 5 DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung, Beuth-Verlag Berlin, Oktober 1996. 6 § 6 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555)) 7 § 9 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) 8 DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30 Instandhaltung, Beuth-Verlag Berlin, Januar 1995. 9 Anhang 1 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417) 10 ATV-Regelwerk Abwasser-Abfall, Vertrieb durch Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik Postfach 1165, 53758 Hennef 11 Anhang 2 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417) 12 Anhang 3 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.