Sachsen

Eigenkontrollverordnung

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 58, S. 1592 Fsn-Nr.: 612-3.6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 8. August 2013

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) Vom 7. Oktober 1994 Rechtsbereinigt mit Stand 8. August 2013 Aufgrund von § 65 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Abwasseranlagen im Sinne des § 55 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich ihrer Abwassereinleitungen und für das durch die Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer. 2Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, sowie Kleineinleitungen aus Zahnarztpraxen und von Leichtstoffabscheidern gemäß Anhang 3, Nummer 1, dieser Verordnung. (2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht oder dem Wasser- und Bodenverbandsrecht bleiben unberührt. (3) Für Abwasseranlagen, deren Zulassung auf einem bergrechtlichen Betriebsplan und der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder auf einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren beruht, gilt diese Verordnung entsprechend, soweit das zuständige Bergamt nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an die Stelle der Wasserbehörde tritt. (4) Eigenkontrolle im Sinne dieser Verordnung ist Selbstüberwachung im Sinne des § 61 WHG.1 § 2 Eigenkontrollpflicht (1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt oder Abwasser aus diesen Anlagen einleitet, hat die Abwasseranlagen auf eigene Kosten nach § 3 zu kontrollieren und das Abwasser zu untersuchen. (2) 1Eigenkontrollpflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. 2Sind an das Abwasser zum Zweck der Verringerung der Schadstofffracht in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt, ist mit den Untersuchungen des Abwassers ein vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor zu beauftragen. 3Eine Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 2 kann widerruflich auf Antrag erfolgen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er selbst über die zur Untersuchung der gefährlichen Stoffe erforderlichen Untersuchungseinrichtungen und Geräte sowie das hierzu geeignete Personal verfügt.2 § 2a Bestätigungen (1) Bestätigungen von Laboren, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. (2) 1Ein Labor wird auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestätigt, wenn es erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des beschäftigten Personals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. 2Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ein. 3Die Bestätigungen nach Satz 1 sind auf drei Jahre zu befristen. 4Sie verlängern sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an den Ringversuchen. 5Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 6Das Verfahren zur Bestätigung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e VwVfG abgewickelt werden. 7Die Bestätigung von Prüflaboren nach § 112 Abs. 3 SächsWG schließt die Bestätigung nach Satz 1 ein. (3) 1Die Bestätigung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Bestätigung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Bestätigung gleichwertig sind. 2Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.3 § 3 Umfang der Eigenkontrolle Probenahme und Untersuchungsverfahren (1) 1Die Eigenkontrollpflicht umfaßt den Nachweis der Funktionssicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlagen zur Abwassersammlung, -fortleitung und -behandlung und den Leistungsnachweis der Abwasseranlagen nach den in Absatz 2 bis 5 und den Anhängen 1 bis 3 genannten Anforderungen. 2Bei der Eigenkontrolle der Abwasserkanäle und -leitungen ist insbesondere die Dichtigkeit regelmäßig zu überprüfen. 3Die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung schließt die Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle ein. (2) Probenahme, Probenahmezeitraum, Messungen und Untersuchungen für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzungen werden im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid gemäß den nach der Abwasserverordnung beschriebenen Verfahren geregelt, soweit in den Anhängen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist. (3) 1Eigenkontrollpflichtige oder von ihnen Beauftragte haben die erforderlichen Untersuchungseinrichtungen, Geräte und Chemikalien vorzuhalten. 2Meß- und Untersuchungsgeräte sind einzubauen und so zu warten und zu betreiben, daß ihre Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist. (4) Die Untersuchung einzelner Parameter kann entfallen, wenn in den branchenspezifischen Anhängen zur Abwasserverordnung bestimmt ist, daß die Anforderungen als eingehalten gelten, wenn andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder Verfahren angewandt werden. (5) 1Untersuchungen und Messungen können abweichend von Absatz 2 auch mit anderen geeigneten Kontroll- oder Meßmethoden (zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder Betriebsverfahren) durchgeführt werden, wenn durch den die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nichts anderes bestimmt ist. 2Die Vergleichbarkeit mit Standardmethoden ist vom Eigenkontrollpflichtigen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde nachzuweisen.4 § 4 Betriebstagebuch (1) 1Für jede Abwasseranlage nach § 1 ist je nach Art der Anlage ein Betriebstagebuch nach Anhang 1, 2 oder 3 zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle und der Untersuchungen nach § 3 einzutragen sind. 2Das Betriebstagebuch ist von dem mit der Bedienung, Kontrolle und/oder der Wartung der Anlagen Beauftragten zu führen. (2) 1Die Eintragungen in das Betriebstagebuch sind mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten gegenzuzeichnen. 2Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung oder die Kontrolle der Abwasseranlage übertragen ist, selbst Gewässerschutzbeauftragter, sind die Eintragungen von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten gegenzuzeichnen. 3Für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (3) 1Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten vom Betreiber der Anlage auf Verlangen vorzulegen. 2Auf Anforderung sind Durchschriften oder Abschriften zu übergeben. (4) Die Eintragungen können mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde durch gedruckte Protokolle automatisch arbeitender Datenerfassungsanlagen oder durch maschinenlesbare Datenträger ersetzt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist. (5) 1Das Betriebstagebuch für Aufzeichnungen von Abwasserbehandlungsanlagen ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. 2Aufzeichnungen der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen müssen bis zum Abschluß der folgenden Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Überprüfung aufbewahrt werden. (6) 1Ein gesonderter Teil des Betriebstagebuchs ist das Indirekteinleiterkataster gemäß Anhang 2, Nummer 4.1. 2Indirekteinleiterkataster sind für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen vom Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage zu führen. 3Von indirekteinleitenden Großbetrieben und reinen Gewerbekomplexen ist ein Kataster jeder Einleitung in die betriebliche Kanalisation anzulegen. 4Dieses Kataster ist vom Indirekteinleiter zu erarbeiten, auf dem laufenden zu halten und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen, in die eingeleitet wird, auf Anforderung zur Kenntnis zu geben. 5Indirekteinleitende Großbetriebe und reine Gewerbekomplexe im Sinne dieser Verordnung sind Abwassereinleiter mit mehr als 500 m³ Schmutzwasseranfall pro Tag. 6Für Einleitungen wasserrechtlich genehmigungspflichtiger Abwässer in eine betriebliche Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe (Direkteinleiter) ist vom Betreiber der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend zu verfahren. § 5 Meldepflicht von Betriebsstörungen 1Bei der Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und der Abwasseranlagen festgestellte Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse, die eine Beeinträchtigung der Leistung der eigenen oder anderer Abwasseranlagen oder eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers besorgen lassen, sind unverzüglich demjenigen zu melden, der nach § 4 Abs. 2 die Eintragungen im Betriebstagebuch gegenzuzeichnen hat. 2Außerdem ist eine Eintragung ins Betriebstagebuch vorzunehmen und die Betriebsstörung sofort dem Betreiber der nachgeordneten Abwasseranlage und der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 3Es sind Abwasserproben zu entnehmen, zu untersuchen und Rückstellproben für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen aufzubewahren. § 6 Jahresbericht (1) 1Der Betreiber einer Abwasseranlage hat die Ergebnisse der Eigenkontrolle im jeweiligen Kalenderjahr auszuwerten und in einem Jahresbericht zusammenzufassen. 2Dieser Jahresbericht muß bis spätestens 31. März des Folgejahres erstellt werden. 3Der Jahresbericht ist 1. von allen Einleitern, für deren Abwasser gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, 2. von allen Betreibern öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 5 000 Einwohnerwerten (EW) Anschlusswert und 3. von industriellen Einleitern, deren Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser für mehr als 4 000 EW Anschlusswert ausgelegt ist, bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. (2) Der Jahresbericht muß bei Abwasserbehandlungsanlagen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Abwasserdurchfluß (Abwasserzufluß, Abwasserabfluß), 2. Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzu- und -ablauf entsprechend den in den Anhängen 2 und 3 bzw. im die Abwasssereinleitung zulassenden Bescheid festgelegten Umfang, 3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in der jeweils geltenden Fassung, 4. Schlammbeschaffenheit, -anfall und -verbleib, 5. aufgetretene Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse gemäß § 5, 6. Angaben zu baulichen oder technologischen Veränderungen der Anlage im Berichtsjahr und zu geplanten Veränderungen im Folgejahr, 7. Gegenüberstellung und Bewertung der Ergebnisse der Eigenkontrolle zu den Festlegungen im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid. 2Wurden Dritte zur Durchführung der Eigenkontrolle eingeschaltet, sind diese zu nennen. (3) 1Bei Unternehmensstandorten und Organisationen, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der am 10. Januar 2010 geltenden Fassung, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1), in der am 26. April 2001 geltenden Fassung oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 25.11.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, kann die Berichtspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Dokumentationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt werden. 2Für nach DIN EN ISO 1400145 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 informieren.6 § 7 Ausnahmen (1) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag widerruflich Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrollpflicht zulassen, wenn eine einwandfreie Kontrolle auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die Befugnis der zuständigen Wasserbehörde, in der Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage oder in der Erlaubnis bzw. Genehmigung der Abwassereinleitung weitergehende Zustands- und Funktionskontrollen, die Ermittlung weiterer Betriebskenndaten, die Eigenüberwachung weiterer Abwasserinhaltsstoffe oder eine größere Häufigkeit vorzunehmender Kontrollen zu fordern, bleibt unberührt. § 8 Bestehende Anlagen  (1) 1Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung der Eigenkontrolle innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszurüsten. 2Die zuständige Wasserbehörde kann kürzere Nachrüstungsfristen entsprechend Nachrüstungsaufwand und Bedeutung des Gewässernutzers festlegen. 3Der zuständigen Wasserbehörde ist bis zum 31. März des Folgejahres jeweils jährlich zum Stand der Nachrüstung zu berichten. (2) Die Festlegung von parameter- oder anlagenbezogenen Nachrüstungsfristen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Eigenkontrolle. (3) Ist die Nachrüstung in dem nach Absatz 1 vorgegebenen Zeitraum im Einzelfall unverhältnismäßig, kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrolle befristet zulassen oder im Ausnahmefall die Eigenkontrolle befristet aussetzen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Betreiber einer Anlage die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen, Untersuchungen und Messungen nicht oder unrichtig durchführt oder durchführen läßt, 2. Eintragungen in das Betriebstagebuch gemäß § 4 unterläßt oder unrichtig vornimmt, 3. die Eintragungen im Betriebstagebuch gemäß § 4 Abs. 2 nicht oder nicht termingerecht gegenzeichnen läßt, 4. als Betreiber der Anlage das Betriebstagebuch der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen nicht vorlegt oder die Übergabe von Kopien oder Abschriften verweigert, 5. die Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 nicht einhält, 6. seiner Meldepflicht von Betriebsstörungen gemäß § 5 nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt, 7. keinen oder einen nicht mindestens den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entsprechenden Jahresbericht bis zum in § 6 Abs. 1 genannten Termin vorlegt, 8. seiner Pflicht zur Nachrüstung bestehender Abwasseranlagen gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.7 § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Oktober 1994 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz Anhang 1 Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen sowie von Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen 1 Geltungsbereich Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen  und auf Kanalisationen von gewerblich genutzten Grundstücken sowie auf die damit zusammenhängenden Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen. Die Grundlage für durchzuführende Eigenkontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist DIN 1986, Teil 308 . 2 Durchführung der Eigenkontrolle 2.1 Abwasserkanäle und -leitungen 2.1.1 Überprüfung der Dichtigkeit einschließlich der Schachtbauwerke Für die Überprüfung der Dichtigkeit von Kanälen und Leitungen ist in der Regel die optische Kontrolle durch Kanalfernauge oder durch Begehung großer Kanäle ausreichend. Es gilt folgende Überprüfungsreihenfolge:   a) Kanäle und Leitungen, die möglicherweise infolge Baujahr, Bautechnik und Belastungsentwicklung (auch durch Bergbauschäden) besonders beeinträchtigt sind,   sodann   b) Kanäle und Leitungen in exponierten Lagen, wie Nähe zu Wassergewinnungsgebieten, hoher Grundwasserstand (Fremdwasser), erheblicher Industrieabwasseranteil,   sodann   c) Kanäle und Leitungen, deren Erneuerung durch andere Ursachen (zum Beispiel Neuanschlüsse, Straßenbau) beeinflußt wird.   Für die Dichtigkeitsprüfung erdverlegter Abwasserleitungen gelten die in DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 genannten Anlässe, Fristen und anzuwendenden Methoden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die öffentlichen Kanalisationsanlagen werden der Rubrik „häusliches Abwasser“ gemäß DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 zugeordnet. In Abweichung zu der von DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 bestimmten Frist ist bei Kanalisationen, die gewerblich-industrielles Abwasser führen, die Erstprüfung vorhandener Grundleitungen vor einer Abwasserbehandlungsanlage bis zum Jahr 2004 abzuschließen. Mit Zustimmung der Überwachungsbehörde kann die erstmalige Dichtigkeitsprüfung für gewerbliches Abwasser führende Abwasserleitungen bis zum Jahre 2004 durch Inspektion mittels Kanalfernsehanlage ersetzt werden. Als erstmalig überprüft im Sinne dieser Verordnung gelten auch solche Abwasserkanäle und -leitungen, die in einem Zeitraum von vier Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend überprüft wurden, wenn die Überprüfungsergebnisse nachgewiesen werden können. 2.1.2 Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle Der Zustand des Gewässers ist an der Einleitungsstelle auf Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.   a) schmutzwasserführende Kanäle und Leitungen: vierteljährlich   b) Regenwasserkanäle und -leitungen ohne Schmutzwasser: halbjährlich 2.2 Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen Die Sichtkontrolle von Einlauf, Überlauf und Ablauf auf Ablagerungen und Verstopfungen, die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstungen und die Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle haben mindestens vierteljährlich zu erfolgen. 2.3 Auswertung von Meßdaten und Kontrollergebnissen Erfaßte Meßdaten (wie Überlaufhäufigkeit, -menge, -dauer bzw. Einstauhäufigkeit) bei Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Ergebnisse der Dichtigkeitsüberprüfungen und der Funktions- und Sichtkontrollen sind im Betriebstagebuch aufzuzeichnen und zusammengefaßt im Jahresbericht nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. Die Ergebnisse der Kontrollen und Messungen nach Anhang 1 werden im Kanalkataster dokumentiert.9 3 Betriebstagebuch In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Anhang 1 einzutragen. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: 3.1 Zeitpunkt und Ergebnis, Art, Kanalabschnitt der Dichtigkeitsprüfung sowie Name des Verantwortlichen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung mit Terminen; 3.2 Zeitpunkt und Ergebnis der Überprüfung der Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen oder -geräte sowie von Wartungs- und Reinigungsarbeiten, die für den Betrieb der Abwasseranlagen (Kanäle und Becken) bedeutsam sind; 3.3 besondere Vorkommnisse bei der Abwasserableitung und getroffene Maßnahmen; 3.4 Zeitpunkt und Ergebnis durchgeführter behördlicher Kontrollen der Eintragungen in das Betriebstagebuch; 3.5 Zeitpunkt und Ergebnis der Sichtkontrollen am Gewässer. Zur Nachvollziehbarkeit der Eintragungen ist dem Betriebstagebuch ein Lageplan der Leitungsführungen (Übersichtsskizze) beizufügen. Anhang 2 Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe 1 Geltungsbereich Anhang 2 bezieht sich auf öffentliche und nichtöffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers biologisch, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden. Für der biologischen Abwasserbehandlung dienende Teichanlagen sowie für technische Anlagen mit einer Ausbaugröße von weniger als 100 Einwohnerwerten (EW) ist der Untersuchungsumfang von der zuständigen Wasserbehörde festzulegen. Für die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, nach der sich die folgenden Anforderungen zur Eigenkontrolle richten, sind die Bemessungswerte in Einwohnerwerten maßgebend. 2 Durchführung der Eigenkontrolle 2.1 Probenahme Die Abwasseruntersuchung kann anhand von Stichproben, qualifizierten Stichproben, Zwei-Stunden-Mischproben oder bei Anlagen ab 20 000 EW Ausbaugröße an volumenproportional über 24 Stunden entnommenen Mischproben erfolgen. Die Probenahmeart ist in Übereinstimmung mit dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu wählen. Bei Untersuchungen auf der Basis von Stichproben und Zwei-Stunden-Mischproben ist auf eine zeitversetzte Probenahme zu achten. 2.2 Abwasservolumenstrom Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Zur Durchflußmessung genügt bei Anlagen unter 5 000 EW Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Meßwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen ab 5 000 EW sind mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung auszustatten. Die Meßgeräte sind dauernd zu betreiben, Schreibstreifen sind arbeitstäglich mit Datum zu versehen. 2.3 Rückstellproben Wer Abwasserbehandlungsanlag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.