Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages

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Quellenkennung: f9878bb8-1d47-42c9-b9ba-19df89cb8e4c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2012 S. 524 Ausfertigungsdatum 13.11.2012 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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rden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. (4) Zwischen Spielhallen findet ein von Absatz 3 Satz 1 abweichender geringerer Mindestabstand von 100 Metern (geringerer Mindestabstand) Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird (Antragsspielhalle), als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands nach Absatz 3 Satz 1 zu ihr befinden (Nachbarspielhallen), die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, 2. durch die Betreiberin oder den Betreiber oder auf deren oder dessen Veranlassung wird mindestens zweimal täglich, davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt, überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert, 3. es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht, 4. die Betreiberinnen oder Betreiber und die Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10, 5. das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und 6. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert. § 5 Absatz 6 gilt für den geringeren Mindestabstand entsprechend. (5) Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands nach Absatz 4 erforderlich, dass der Erlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragsspielhalle für alle Nachbarspielhallen eine schriftliche Erklärung der Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift des Absatzes 7 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten. Zu erlaubten Spielhallen, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht erfüllen, ist der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 auch dann einzuhalten, wenn die Antragsspielhalle die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt. (6) Eine unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein. (7) Die Erlaubnis einer Nachbarspielhalle, für die die Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für die Antragsspielhalle vorlag, ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein. (8) Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen, wenn dies wegen der örtlichen Besonderheiten unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls gerechtfertigt ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Betreiberin oder der Betreiber und die Spielhallenleitung verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10, 2. das Personal der Spielhalle ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und während der Öffnungszeiten ist wenigstens eine besonders geschulte Person als Aufsicht anwesend, 3. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert und 4. die Betreiberin oder der Betreiber gewährt den Zutritt zu der Spielhalle nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und dies wird von außerhalb der Spielhalle gut sicht-bar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle kenntlich gemacht. Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 6 entsprechend. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. (9) In Spielhallen, die nach § 17a Absatz 1 genehmigt worden sind, muss entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 in jeder Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein. Eine Ausnahme kann durch Rechtsverordnung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für Spielhallen vorgesehen werden, die in einem baulichen Verbund zueinanderstehen. Eine solche Rechtsverordnung kann die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson dann genügen lassen, wenn durch andere technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe der im Verordnungswege näher bestimmten Voraussetzungen eine gleich geeignete Aufsicht über alle Räume sichergestellt ist. (10) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Dies gilt auch für die Bezeichnung von Räumen innerhalb der Spielhalle und von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund im Sinne des § 17a Absatz 1 stehen. Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherzustellen. Aus Jugendschutzgründen ist die Spielhalle so zu gestalten, dass sie nicht einsehbar ist. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine übermäßige Werbung für den Spielhallenbetrieb ausgehen und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Insbesondere darf von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen. (11) In einer Spielhalle im Sinne des Absatzes 1, einschließlich aller zu ihr gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, sind 1. der Abschluss von Lotterien und Wetten sowie das Aufstellen von Wettterminals und jede Duldung des Aufstellens von Wettterminals, 2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung und -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, 3. Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 4. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe zu nicht handelsüblichen Preisen und 5. der Ausschank, die Ausgabe, der Konsum oder Verkauf von cannabishaltigen Substanzen oder alkoholischen Getränken. unzulässig. (12) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle oder Spielbank befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden. Das Verbot, dass sich eine Spielhalle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden darf, in dem sich bereits eine Spielbank befindet, gilt nicht für Spielhallen, die am 1. Juli 2026 bereits bestanden haben. (13) Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (14) Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl zwischen mehreren Erlaubnisanträgen für Spielhallen durch Losentscheid nach der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Zertifizierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absätze 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Eine Zertifizierung ist nur erforderlich, soweit dies durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Die Zertifizierung von Spielhallen kann nach der Erlaubniserteilung stattfinden. Die Erlaubnis ist in diesem Fall unter der Auflage, dass die Zertifizierung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird, zu erteilen. Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn der Erlaubnisbehörde die Zertifizierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist nachgewiesen wird. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 2 akkreditierte Prüforganisationen. Zertifizierungen, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz. (2) Prüforganisationen sind zur Zertifizierung nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der hierzu erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 Ausgabe Januar 2013 akkreditiert sind. Die Akkreditierung darf einer Prüforganisation nur erteilt werden, wenn 1. die Prüforganisation, deren Leitung sowie das von ihr zur Prüfung eingesetzte Personal zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Zertifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere die hierfür erforderliche Sachkunde vorliegt, 2. die Prüforganisation und deren leitendes Personal sowie nahe Angehörige des leitenden Personals keine Spielhallen betreiben, nicht als Automatenaufstellerinnen oder Automatenaufsteller oder Herstellerinnen oder Hersteller von Geldspielgeräten tätig sind und keine ähnlichen Tätigkeiten ausüben, 3. an der Prüforganisation keine Person unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte beteiligt ist, welche eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt oder ihrerseits mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, welches eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt, 4. mit dem Antrag ein Zertifizierungsprogramm vorgelegt wird oder nachgewiesen wird, dass ein bereits akkreditiertes Zertifizierungsprogramm einer Dritten oder eines Dritten, das Konformitätszeichen, genutzt wird und 5. nachgewiesen wird, dass das vorgelegte Zertifizierungsprogramm für Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 geeignet ist, insbesondere also gewährleistet wird, dass regelmäßig nur solche Spielhallen über eine Zertifizierung verfügen, die mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen. Die Akkreditierung ist widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet zu erteilen und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind. (3) Die Zertifizierung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes und der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. (4) Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens eine stichprobenartige Überprüf­ung durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Mindestens eine dieser stichprobenartigen Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird. (5) Alle zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden. (6) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Sperr- und Spielverbotszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Übergangsregelung für Verbundspielhallen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 16 beantragen. Über den Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entscheiden. Dies gilt nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist. (2) Auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Insoweit richtet sich das Erlaubnisverfahren nur nach den allgemeinen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn die Primärspielhalle gleichzeitig Antragsspielhalle nach § 16 Absatz 4 ist. (3) Für die mitantragstellende Spielhalle beziehungsweise die beiden mitantragstellenden Spielhallen einer nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle steht § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 der Erteilung einer bis längstens zum 31. Dezember 2028 zu befristenden Erlaubnis nach § 16 nicht entgegen, wenn sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Betreiberinnen, Betreiber und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10, 2. das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und 3. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert. Zwischen der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle und den mitantragstellenden Spielhallen sowie zwischen den mitantragstellenden Spielhallen ist kein Mindestabstand nach § 25 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach § 16 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 einzuhalten, das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen bleibt unberührt. (4) Fällt für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse für alle mitantragstellen Spielhallen zu widerrufen. Fällt für eine mitantragstellende Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, ist die Erlaubnis für diese Spielhalle zu widerrufen. (5) Die Erlaubnisse nach § 16 für die mitantragstellenden Spielhallen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und bei Wegfall der Erlaubnis der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert sowie Abätze 2 und 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Abstandsregelung zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2028 nicht für Spielhallen, die mindestens seit dem 30. November 2012 bestanden haben und für die vor dem 1. Dezember 2012 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden war. Ab dem 1. Januar 2029 findet § 16 Absatz 8 Satz 1 für bestehende Spielhallen nach Satz 1 mit einem Mindestabstand abweichend von § 16 Absatz 3 von 100 Metern nur Anwendung, wenn für eine nach Satz 1 bestehende Spielhalle ebenfalls ohne Unterbrechung eine neue Genehmigung erteilt wird und ein Betreiberwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 7 ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist. Bei einer Genehmigung in den Fällen des Satzes 2 soll die für die Erlaubnis zuständige Behörde von Maßgaben zum Mindestabstand abweichend von § 16 Absatz 8 Satz 2 auch ohne das Vorliegen örtlicher Besonderheiten abweichen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind. (2) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten und bis zu diesem Tag nicht aufgehobenen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 16 Absatz 2 oder bis zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis, längstens aber bis zum 30. Juni 2022, fort, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle bis zum 31. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde stellt. Teil 7 Zuständigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Erlaubnisbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Erlaubnisse nach § 4 werden vom für Inneres zuständigen Ministerium erteilt, soweit die §§ 9a und 27f des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Nordrhein-Westfalen. Es kann die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. (2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist weiter für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland oder im Ausland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung auch auf andere Behörden übertragen. (3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks, 2. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 5 einschließlich der Erlaubnis nach § 13b, 3. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13 sowie 4. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist. (4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen 1. für gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, und 2. für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäuferinnen oder Losverkäufer. (5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 16. (6) Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen gleich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019;  Neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absätze 7 und 8 geändert sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsinhaberinnen und -inhabern ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis- und Konzessionserteilung auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.