Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages

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Quellenkennung: f9878bb8-1d47-42c9-b9ba-19df89cb8e4c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2012 S. 524 Ausfertigungsdatum 13.11.2012 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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1 nicht möglich ist. Die Erlaubnis ist längstens auf sieben Jahre zu befristen. (4) In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Veranstaltererlaubnis zugelassenen Sportwetten an diejenige Veranstalterin beziehungsweise denjenigen Veranstalter vermittelt werden, der oder dem die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle erteilt worden ist. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind der Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten. (5) Als nach § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen verbotene stationäre Vertriebs- oder Vermittlungstätigkeiten gelten: 1. Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, eine Eröffnung eines stationären Spielerkontos nach Absatz 8 oder eines Spielkontos nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu bewirken, insbesondere, wenn Kundendaten erhoben werden, 2. das Aufstellen und die Nutzung von technischen Geräten zur Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein oder von einem Spielerkonto nach Absatz 8 sowie auf ein oder von einem stationären Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021, 3. das Aufstellen von Wettterminals und jede Form des Duldens des Aufstellens von Wettterminals, 4. Zahlungsdienste und Zahlungsvorgänge nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 sowie 5. alle Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 in Räumlichkeiten, für die keine Wettvermittlungsstellenerlaubnis besteht, die jedoch den äußeren Anschein einer Wettvermittlungs-stelle erwecken. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen ist unzulässig in: 1. Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unter-nehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen, 2. Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen oder 3. anderen Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.   (6) Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherzustellen. (7) Die Erlaubnisbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt wurden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Unterlagen einschließlich elektronischer Dokumente über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine. Diese Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (8) Eine anonyme Wettabgabe ist verboten. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, ein von der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis vorgehaltenes spielerbezogenes Konto zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerin oder den Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf dem spielerbezogenen Konto sind sämtliche von der Spielerin oder dem Spieler, auf deren beziehungsweise dessen Namen das spielerbezogene Konto geführt wird, getätigten Wetten zu erfassen. Von anderen Personen getätigte Wetten dürfen nicht erfasst werden. Bei dem spielerbezogenen Konto kann es sich um ein bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach den §§ 4 und 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingerichtetes Spielkonto gemäß § 6a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder um ein stationäres Spielerkonto nach den folgenden Bestimmungen handeln, welches nur für stationäre Wetten genutzt werden darf. Erlaubnisinhaberinnen oder Erlaubnisinhaber nach den §§ 4, 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 dürfen für jede Spielerin und jeden Spieler nur ein einziges stationäres Spielerkonto führen. § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt auch im Fall der Nutzung eines stationären Spielerkontos unberührt. Einzahlungen auf oder Auszahlungen von dem stationären Spielerkonto dürfen nur während der Öffnungszeiten in einer genehmigten Wettvermittlungsstelle erfolgen. Bei Einrichtung eines stationären Spielerkontos hat eine eindeutige Identifizierung und eine Authentifizierung der Spielerin oder des Spielers zu erfolgen. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen Ausdrucke über die auf dem stationären Spielerkonto erfassten Zahlungsvorgänge, die abgeschlossenen Wetten und die Gewinne zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Dies gilt für ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entsprechend, wenn dieses für die Erfassung der stationären Wetten genutzt wird. § 6d des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Spielerbezogene Konten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllung verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind. (9) Die Vermittlerin oder der Vermittler ist verpflichtet, ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten. Das Personal ist regelmäßig zu schulen. (10) Die Vermittlerin oder der Vermittler trägt die Gewähr dafür, dass in Wettvermittlungs-stellen in Aufgabenbereichen, die in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sind. (11) Die Vermittlung von Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 Metern um Sportanlagen, auf denen zulässigerweise regelmäßig bewettbare Ereignisse stattfinden, ist verboten. Davon ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Vorgabe zum Umkreis in Satz 1 abweichen.  (12) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Die Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. (13 Über alle innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträge hat die Erlaubnisbehörde gemeinsam zu entscheiden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 12 Satz 1 nur dadurch zu erreichen ist, dass mindestens eine konkurrierende Antragstellerin oder ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert. In diesen Fällen ist zur Auflösung der Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen oder Antragsteller keine Einigung erzielen. Dasselbe gilt, wenn alle konkurrierenden Wettvermittlungsstellen Wetten an dieselbe Antragstellerin beziehungsweise denselben Antragsteller vermitteln und diese beziehungsweise dieser keine Entscheidung trifft, welcher Antrag zurückgezogen wird. Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Auswahlentscheidung durch Rechtsverordnung zu regeln. (14) Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des Absatzes 12 Satz 1 übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Für diese Wettvermittlungsstellen findet Absatz 12 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13a Gestaltung, Einrichtung und Betrieb von Wettvermittlungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absätze 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist. Das Anbringen oder Aufstellen von Sichtschutz ist verboten; das Verkleben und das Bekleben von Glasscheiben gilt als Sichtschutz, soweit dadurch die Einsehbarkeit nicht nur unwesentlich erschwert wird. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung geschaffen werden. Insbesondere darf von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen. (2) In allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, sind verboten 1. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, 2. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, 3. Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf oder ohne dass die Wette durch Nutzung einer Spielerkarte unmittelbar auf einem Spielerkonto registriert wird, sowie das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, 4. der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen, sofern der Vertrieb oder die Erbringung dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, unter Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen, 5. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Wetten bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis oder zu nicht handelsüblichen Preisen sowie die Gewährung oder Auslosung von zusätzli-chen Gewinnen und Preisen für Wettscheine, mit denen zuvor kein Gewinn erzielt wurde, 6. der Ausschank, die Ausgabe, der Konsum oder Verkauf von cannabishaltigen Substanzen oder alkoholischen Getränken und 7. die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter, die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Bedienstete an Spielerinnen oder Spieler. (3) Vermittlerinnen, Vermittlern und deren Personal ist es verboten, Spielerinnen und Spieler dazu zu animieren, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, die Einhaltung des Verbots durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. (4) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar, in ausreichender Stückzahl und je nach Kundenstruktur in mehreren Sprachen anbieterunabhängige Informationsmaterialien über die Risiken der Glücksspielteilnahme, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13b Übergangsregelung für Wettvermittlung in Annahmestellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Bis zum 30. Juni 2024 dürfen aufgrund einer besonderen Erlaubnis in Annahmestellen nach § 5 im Nebengeschäft Sportwetten vermittelt werden, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 3 Absatz 1 oder einer juristischen Person, an der ausschließlich Personen im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 beteiligt sind, veranstaltet werden. Die Vermittlung von Ergebniswetten während des laufenden Sportereignisses sowie die Vermittlung von Ereigniswetten sind in Annahmestellen unzulässig nach § 29 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30. Juni 2024. Sie erlischt, wenn die Erlaubnis nach § 5 aufgehoben wird oder erlischt. Die Regelungen zum Betrieb der Annahmestellen in der Erlaubnis nach § 5 gelten, einschließlich der erhöhten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz bei der Vermittlung von Sportwetten entsprechend. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen. Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt. Zulässig sind Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine lediglich vorausgefüllt werden können. Teil 5 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Kleine Lotterien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 4 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken, 2. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und 3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet. (2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen. (3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (4) Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. (5) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 4 für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann abweichend von den §§ 4 bis 8, § 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden. (2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird, 2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder 3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist. Teil 6 Spielhallen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Spielhallen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Abätze 1, 2 und 3 geändert, Absätze 8 und 9 neu eingefügt, Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 10 und geändert, Absatz 9 (alt) umbenannt in § 11 und geändert, Absatz 10 (alt) umbenannt in § 12 und geändert sowie Absätze 13 und 14 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Zur Spielhalle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen. Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen: 1. die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder 2. Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert. (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die Errichtung oder der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft, 2. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, 3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen, 4. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt, 5. die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter nicht zuverlässig  ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird, 6. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, b) der Beschränkungen für öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, c) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder f) die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sichergestellt ist oder 7. nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist. Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und auf eine Dauer von längstens sieben Jahren zu befristen. Sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Spielhalle durch die im Antrag genannte Betreiberin oder den im Antrag genannten Betreiber. Bei einem Betreiberwechsel erlischt die Erlaubnis und es ist eine neue Erlaubnis zu beantragen, bevor der Betrieb weitergeführt werden darf. Ist die Betreiberin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Spielhalle durch die im Antrag genannten Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neuen Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung zuverlässig im Sinne des Satzes 3 Nummer 5 sind. Ist die Betreiberin oder der Betreiber keine juristische Person, soll die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde im Erbfalle dem Betreiben durch die Erbin oder den Erben oder die Erben für eine Übergangszeit oder bis zum Ablauf der ursprünglichen Erlaubnis zustimmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erbin oder der Erbe oder die Erben zuverlässig im Sinne des Satzes 3 Nummer 5 ist beziehungsweise sind. Beträgt die Restlaufzeit der im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Erlaubnis weniger als zwei Jahre, soll die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 9 im Einzelfall die Geltungsdauer der Erlaubnis bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Erbfall verlängern, wenn die Veräußerung der Spielhalle angestrebt wird und dies durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht wird. (3) Ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.