Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages

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Quellenkennung: f9878bb8-1d47-42c9-b9ba-19df89cb8e4c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2012 S. 524 Ausfertigungsdatum 13.11.2012 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 aus. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 selbst oder durch eine von ihr beauftragte Dritte oder einen von ihr beauftragten Dritten durchführen. Die Nutzung einer Legende nach § 9 Absatz 2a Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich ist. (3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere 1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen, 2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen, 3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und 4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalterin oder des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 teilnehmen. § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür, soweit diese im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht, 1. im Rundfunk, 2. soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder 3. soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden. Zuständigkeiten, die sich aus dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter richten, können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen Zulassungsbehörde beziehungsweise der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen. (5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist ausschließlich zuständig für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit keine ländereinheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen. (6) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf andere Behörden übertragen. (7) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür im terrestrischen Bereich einschließlich der Maßnahmen nach § 15 und des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, zuständig, soweit nicht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 etwas anderes geregelt ist. Des Weiteren sind sie zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einschließlich der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten nach § 28a Absatz 1 Nummer 29 bis 36 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Hinblick auf in Gaststätten bereitgehaltene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. (8) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder anderer Länder sowie mit den für die Aufsicht über die Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor zuständigen Behörden, den örtlichen Ordnungsbehörden sowie den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen. (9) Betriebsbezogene Untersagungs- oder Schließungsverfügungen der zuständigen Behörde wirken ohne erneute Bekanntgabe auch gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers oder der Veranstalterin oder des Veranstalters. Teil 8 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Überleitungsvorschrift, Anwendung von Bundesrecht, Einschränkung vonGrundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen § 33i der Gewerbeordnung. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind. (2) Durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen sowie zur Befristung und zum Erlöschen der Erlaubnis, 2. die die Art und Umfang und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes, das Erlaubnisverfahren, 3. die Art der Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen, 4. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach §§ 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, 5. die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, 6. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der nach §§ 13, 13a und 13b zulässigen Wettvermittlungsstellen, einschließlich der räumlichen Beschaffenheit und der Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen, dem Erlaubnisverfahren, der Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle, besonders im Hinblick auf das räumliche Zusammentreffen mit anderen gewerblichen Einrichtungen, die zu nutzende Software, an das zu beschäftigende Personal, die Schulungen und die Informationsmaterialien zur Vermeidung von Spielsucht und nähere Vorgaben für zulässige Wettterminals und Spielvorbereitungsterminals, 7. die Anforderungen an die Eröffnung, den Betrieb, die Sperre und die Rückabwicklung von Spielerkonten, die zu verwendende Software, die zu speichernden Daten, die Speicherdauer und die Datenschutzvorgaben, 8. die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Rechtsfolgen der nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und §§ 11, 20 Absatz 2 zulässigen Testkäufe und Testspiele, soweit diese durch Glücksspielaufsichtsbehörden oder in deren Auftrag durchgeführt werden, deren Zuständigkeit sich aus § 20 dieses Gesetzes ergibt, 9. die Voraussetzungen, den Ablauf und das Verfahren des nach § 13 Absatz 14 erforderlichen Losentscheids, 10. die Anforderungen an die Unterrichtungen mit Prüfung sowie den Erwerb des Sachkundenachweises nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und an die Schulungen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 einschließlich der näheren Bestimmung, welche Teile des Personals zu schulen sind und welche Vorgaben zur Anwesenheit des geschulten Personals in den Spielhallen bestehen, 11. das Nähere zu den Voraussetzungen der Zertifizierung nach § 16a Absatz 3 und 4 und zur Daten- und Informationsweitergabe zwischen Akkreditierungsstelle, zertifizierter Prüforganisation und der Glücksspielaufsicht, 12. die Anforderungen an die Unterrichtungen und den Leistungsnachweis für das Personal von Spielhallen und Gaststätten, 13. die Festlegung, welche Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und welche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Berechnung der Einhaltung von Mindestabständen im Sinne von § 5 Absatz 6 Berücksichtigung finden sollen und 14. die Anforderungen an die Umsetzung, die Aufbewahrungsfristen erstellter Berichte und die Dokumentationspflichten der gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 13 Absatz 9 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 Buchstabe d zu entwickelnden Sozialkonzepte. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Absatz 3). (3) Die weiteren Verordnungsermächtigungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absätze 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit aktiven Sportlerinnen oder Sportlern, Funktionärinnen oder Funktionären für Sportwetten wirbt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder nicht entsprechend aufklärt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen oder Nachweise nicht vorlegt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt, 5. Bestimmungen oder Nebenbestimmungen gemäß § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer behördlichen Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderhandelt, 6. als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bei der Spielteilnahme der Veranstalte-rin oder dem Veranstalter nicht die Vermittlung offenlegt, 7. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5, außerhalb von Wettvermittlungsstellen Sportwetten vertreibt oder vermittelt oder deren Vertrieb oder Vermittlung duldet, 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, 9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 9 eine Wettvermittlungsstelle verpachtet oder unterverpachtet, 10. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 die Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt, 11. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 Sportwetten an andere als die dort genannten Personen vermittelt oder entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 sonstige öffentliche Glücksspiele vermittelt oder veranstaltet, 12. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2 verbotene Vermittlungstätigkeiten außerhalb von Wettvermittlungsstellen durchführt, 13. entgegen § 13 Absatz 6 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt, 14. Wettvermittlungsstellen entgegen § 13a Absatz 1 gestaltet, 15. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste oder Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt, 16. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wett-vorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf, oder Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aufstellt oder betreibt, 17. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, 18. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht handelsüblichen Preisen abgibt oder sonst eine der dort genannten Vergünstigungen an Spielerinnen oder Spieler gewährt, 19. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 6 cannabishaltige Substanzen ausgibt oder alkoholische Getränke ausschenkt, verkauft oder deren Konsum duldet, 20. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spielerinnen oder Spieler vergibt, 21. entgegen § 13a Absatz 3 Satz 1 Spielerinnen oder Spieler dazu animiert, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen, 22. entgegen § 13a Absatz 4 nicht oder nicht in ausreichender Stückzahl Informationsmaterialien auslegt, 23. entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettver-mittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen oder die nicht die vorgeschriebenen Schulungen erhalten haben, 24. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt, 25. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Be-hörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen nach § 15 Absatz 1 verstößt, 26. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt, 27. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7, auch in Verbindung mit Absatz 9, nicht si-cherstellt, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist, 28. Unternehmen oder Räume entgegen § 16 Absatz 10 Satz 1 oder 2 nicht mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet, 29. entgegen § 16 Absatz 10 Satz 3 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt, 30. die Vorgaben von § 16 Absatz 10 Satz 4 bis 6 zur Einsehbarkeit, Werbung und äußeren Gestaltung von Spielhallen nicht beachtet, 31. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 1 bis 3 den Abschluss von Lotterien oder Wetten, das Aufstellen von Wettterminals, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste oder Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt, 32. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 4 Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, oder Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht handelsüblichen Preisen abgibt, 33. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 5 cannabishaltige Substanzen ausgibt oder alkoholische Getränke ausschenkt, verkauft oder deren Konsum duldet, 34. die Sperr- oder Spielverbotszeiten des § 17 nicht einhält oder 35. Auflagen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13, 13b oder 16 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2 und 3, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist. § 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 1. Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9 bis 23 und 27 bis 35 bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde, 2. Nummer 4 das für Inneres zuständige Ministerium und 3. Nummer 2 und 12, sofern keine Erlaubnis vorliegt, sowie in allen übrigen Fällen die örtliche Ordnungsbehörde, auch wenn ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde. (5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 28a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine andere Zuständigkeit ergibt, 1. bei unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 4 die Bezirksregierung Düsseldorf, 2. bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde oder 3. bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.      Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Für den Finanzminister und den Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister zugleich für den Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport zugleich für die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.