Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2012 S. 524 Ausfertigungsdatum 13.11.2012 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2012 S. 524 Ausfertigungsdatum 13.11.2012 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Vom 13. November 2012 (Artikel 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524)) Teil 1 Umsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Fußnoten Überschrift des Teils 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden, 5. den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen sowie 6. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten. (2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Organisation des staatlichen Glücksspielangebots Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2,  geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien und Sportwetten gemäß § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459, 649), der zuletzt durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 5. April 2022 (GV. NRW. 2022 S. 682, 2023 S. 117) geändert worden ist, zu veranstalten und durchzuführen. (2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach den § 9a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2, §§ 27f und 27p des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel den Finanzbehörden mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Das Land erfüllt die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch einen Rechtsträger im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dessen Aufgabenumfang sich aus der ihm nach § 4 erteilten Erlaubnis ergibt. Anderweitige Betätigungen und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. (2) In Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wird die ordnungsrechtliche Aufgabe nach Absatz 1 durch die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15. Dezember 2011 und vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 223) erfüllt. (3) Annahmestellen gemäß § 5, Lotterieeinnehmer gemäß § 6 Absatz 2, gewerbliche Spielvermittler gemäß § 7 und Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 bedürfen nach § 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erlaubnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass 1. die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen, 2. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, c) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und d) die Teilnahme am Sperrsystem für die Verpflichteten nach den §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist, 3. die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind, 4. Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden und 5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege der Veranstalterinnen oder der Veranstalter nach § 3 Absatz 1 die Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind. Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen. Konzepte und Darstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden. (2) Die Erlaubnis ist widerruflich und befristet zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden. Daneben sind in der Erlaubnis 1. der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen, 2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel, 3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung, 4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung, 5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan, 6. bei Vermittlungen der Veranstalter und 7. Inhalts- und Nebenbestimmungen für die erlaubte Werbung festzulegen. Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die 1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt, 2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten, 3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und 4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten sowie die Auszahlung der Gewinne. (4) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln von Glücksspielen erteilt werden, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht erlaubt sind. (5) Die Erlaubnis für Spielhallen richtet sich nach § 16. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Annahmestellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absätze 3, 5 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis. In ihr werden stationär Lotterieprodukte der staatlichen Veranstalterin oder des staatlichen Veranstalters nach § 3 Absatz 1 vermittelt. Der Antrag kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden und setzt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Annahmestellenbetrei­berin oder dem Annahmestellenbetreiber und der Veranstalterin oder dem Veranstalter voraus. § 13b bleibt unberührt. (2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrags 2021) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt. (3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 nicht entgegenstehen. In Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, dienen, sowie in Gaststätten darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden. In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und keine Wettterminals betrieben werden. (4) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlich sind. (5) Annahmestellen sollen zueinander einen Mindestabstand von 200 Metern nicht unterschreiten. Im Falle einer Unterschreitung ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichem Glücksspiel zu erbringen. Im Fall von Unterschreitungen des Mindestabstands zu  Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 200 Metern sind zusätzlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder- und Jugendliche zu treffen. (6) Maßgeblich für die Berechnung der Einhaltung des Mindestabstands ist die Luftlinie zwischen dem Eingang der Annahmestelle und dem Eingang der anderen Annahmestelle oder Einrichtung. Sind mehrere Eingänge vorhanden, ist jener Eingang maßgeblich, bei dessen Berücksichtigung sich die geringste Entfernung ergibt. Außer Betracht bleiben solche Eingänge, die bestimmungsgemäß nicht durch die Kundinnen und Kunden der Annahmestelle beziehungsweise die Benutzerinnen und Benutzer der anderen Einrichtung zu nutzen sind. Abweichend davon ist bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die nächstgelegene Grenze des Grundstücks maßgeblich, unabhängig davon, ob dort eine Zugangsmöglichkeit besteht. Mindestabstände zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe hindern nicht die Neuansiedlung solcher Einrichtungen. Im Fall der Neuansiedlung von Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb des Mindestabstands genießen erlaubte Annahmestellen Bestandsschutz für die Dauer der Wirksamkeit der zum Zeitpunkt der Neuansiedlung wirksamen Erlaubnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen entscheidet die nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständige Behörde (2) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Gewerbliche Spielvermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. § 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. (2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. (3) Es kann auch das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind. Teil 2 Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Suchtprävention und Suchthilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen  und Projekten zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Förderung der Glücksspielforschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst sowie Abätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht und der Auswirkungen der zum 1. Juli 2021 eingetretenen Rechtsänderungen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. (2) Der in § 3 Absatz 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen, die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach § 3 Absatz 2 sowie die Sportwettvermittlerinnen und Sportwettvermittler nach § 13 sind verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorzuhalten und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zweckabgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 sowie Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Zweckabgaben aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen. Die Zweckabgaben dienen insbesondere auch der Finanzierung der Aufgaben nach §§ 8 und 9. (2) Zweckabgaben aus Sportwetten, die staatlich veranstaltet werden, sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 29 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden. Teil 3 Jugendschutz Fußnoten Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Jugendschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist, soweit nicht eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gegeben ist, unzulässig. Wettvermittlungsstellen nach § 13 sind ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume im Sinne von § 6 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Abätze 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Teil 4 Sportwetten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 375 Absätze 1, 2 und 3 geändert, Absatz 5 neu gefasst, Absatz 8 geändert, Absatz 11 (alt) aufgehoben, Absatz 13 (alt) umbenannt in Absatz 12 und geändert, Absatz 14 (alt) umbenannt in Absatz 13 und geändert, Absatz 15 (alt) umbenannt in Absatz 14 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne des § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Betreiben einer Wettvermittlungsstelle) bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie nach § 4 und der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes. § 21a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Unerheblich für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle ist, ob die Räumlichkeiten Sitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum längeren Verweilen einladen, und ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht sind. Zur Wettvermittlungsstelle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Wettvermittlungsstellen. (2) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und der Vermittlerin oder dem Vermittler erteilt. Den Erlaubnisantrag kann nur die Veranstalterin oder der Veranstalter stellen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass die Vermittlerin oder der Vermittler die im Antragsverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Vermittlerin oder den im Antrag genannten Vermittler. Ist die Vermittlerin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Geschäftsführung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neue Geschäftsführung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllen. Die Erlaubnis erlischt im Fall einer Beendigung der Veranstaltererlaubnis oder im Falle der Beendigung des privatrechtlichen Vertrags zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis. Sie darf nicht übertragen werden. Die Verpachtung oder Unterverpachtung einer Wettvermittlungsstelle sind unzulässig. (3) Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Lage, Außengestaltung, Ausstattung oder Beschaffenheit der Geschäftsräume der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entgegenstehen und insbesondere eine Einhaltung der Vorgaben nach § 13a Absatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.