Sachsen

Sächsisches Sparkassengesetz

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Quellenkennung: 3844. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 333 Fsn-Nr.: 62-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe (Sächsisches Sparkassengesetz – SächsSpG)0 erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen Vom 13. Dezember 2002 Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Februar 2022 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Sparkassen im Freistaat Sachsen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Rechtsnatur, Trägerschaft §   2 Anstaltszweck, öffentlicher Auftrag §   3 Haftung, Kapitalbeschaffung §   4 Satzung, Siegel §   5 Geschäftsgebiet, Regionalprinzip §   6 Zuständigkeiten des Hauptorgans des Trägers Abschnitt 2 Verfassung der Sparkasse §   7 Organe Unterabschnitt 1 Verwaltungsrat §   8 Aufgaben §   9 Zusammensetzung, Beschlussfassung, Einberufung § 10 Vorsitzender § 11 Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte § 12 Hinderungsgründe § 13 Tätigkeitsdauer § 14 Rechtsstellung § 15 Beanstandungen § 16 Zusammensetzung des Kreditausschusses § 17 Aufgaben des Kreditausschusses Unterabschnitt 2 Vorstand § 18 Aufgaben § 19 Zusammensetzung, Bestellung § 20 Anstellungsverhältnis § 21 Berichtspflicht Unterabschnitt 3 Vorschriften zum Ausschluss von der Mitwirkung und zur Schweigepflicht § 22 Ausschluss von der Mitwirkung § 23 Schweigepflicht Unterabschnitt 4 Beschäftigte der Sparkasse § 24 Vorstand, Angestellte, Arbeiter Abschnitt 3 Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses § 25 Geschäftsjahr § 26 Jahresabschluss, Entlastung § 27 Jahresüberschuss Abschnitt 4 Vereinigung und Auflösung von Sparkassen § 28 Vereinigung § 29 Auflösung Abschnitt 5 Aufsicht § 30 Aufsichtsbehörden § 31 Rechtsaufsicht Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen § 32 Durchführungsbestimmungen Teil 2 Landesbank Sachsen Girozentrale Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 33 (aufgehoben) § 34 (aufgehoben) § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) Abschnitt 2 Organisation der Sachsen LB § 39 (aufgehoben) § 40 (aufgehoben) § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) Abschnitt 3 Jahresabschluss, Fusion § 44 (aufgehoben) § 45 (aufgehoben) Abschnitt4 Sonstige Vorschriften § 46 (aufgehoben) § 47 (aufgehoben) § 48 (aufgehoben) Teil 3 Sachsen-Finanzgruppe Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 49 Name, Rechtsform, Träger, Sitz, Satzung § 50 Wesen, Aufgabe § 51 Kooperationen zwischen Finanzgruppe und Kreditinstituten § 52 Haftung § 53 Stammkapital, Anteilseigner, Rücklagen Abschnitt 2 Organisation der Finanzgruppe § 54 Organe Unterabschnitt 1 Anteilseignerversammlung § 55 Zusammensetzung § 56 Aufgaben Unterabschnitt 2 Vorstand § 57 Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben § 58 Berichtspflicht Abschnitt 3 Geschäftsjahr, Jahresabschluss § 59 Geschäftsjahr § 60 Jahresabschluss Abschnitt 4 Übertragung der Trägerschaft § 61 Übertragung der Trägerschaft an sächsischen Sparkassen § 62 (aufgehoben) § 63 Gegenleistung § 64 Rückübertragung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 65 Schweigepflicht § 66 Rechtsaufsicht Teil 4 Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005 § 67 Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005 § 68 Haftungsbeschränkung § 69 Übergangsbestimmungen Teil 1 Sparkassen im Freistaat Sachsen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Rechtsnatur, Trägerschaft (1) 1Sparkassen sind Einrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem Träger) oder der Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) gemäß § 49 (Verbundsparkassen). 2Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) 1Landkreise, Kreisfreie Städte und von ihnen gebildete Zweckverbände (Sparkassenzweckverbände) können Sparkassen errichten. 2Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands erteilt wird. (3) Haben Landkreise, Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung. (4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Trägerschaft an der Sparkasse durch Kredite oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte finanziert ist.2 § 2 Anstaltszweck, öffentlicher Auftrag (1) 1Die Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet flächendeckend die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. 2Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. 3Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. 4Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung. (2) 1Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. 2Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Freistaat Sachsen betrieben werden. (3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags. (4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbands.3 § 3 Haftung, Kapitalbeschaffung (1) 1Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten. (2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (3) Die Sparkasse mit kommunalem Träger kann Eigenmittel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206, 209), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen, wenn damit keine Einflussrechte des Eigenmittelgebers verbunden sind. (4) 1Absatz 3 gilt für Verbundsparkassen entsprechend. 2Die Finanzgruppe, deren Anteilseigner oder Verbundsparkassen (Einlegende) können den Verbundsparkassen sonstiges Kapital auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrats überlassen, soweit dieses als Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes anerkannt ist. 3Im Falle einer Überlassung von sonstigem Kapital durch Anteilseigner der Finanzgruppe oder durch Verbundsparkassen ist die Zustimmung der Finanzgruppe erforderlich. 4Bei der Überlassung von sonstigem Kapital können Rücklagen ganz oder teilweise dadurch umgewandelt werden, dass die betreffende Sparkasse und der Einlegende eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Einlegenden gegen die Sparkasse zu Lasten von Rücklagen dieser Sparkasse schließen und der Einlegende sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die Sparkasse einbringt. 5In den Verträgen sind die Einflussrechte des Einlegenden auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken.4 § 4 Satzung, Siegel (1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln. (2) 1Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für Sparkassen mit kommunalem Träger. 2Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. 3Für Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 2 Nr. 3. (3) 1Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde Mustersatzungen für Sparkassenzweckverbände. 2Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. (4) 1Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. 2Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden. § 5 Geschäftsgebiet, Regionalprinzip (1) 1Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. 2Falls Träger die Finanzgruppe ist, gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf die Finanzgruppe bestehende Geschäftsgebiet. (2) 1Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. 2Sie soll insbesondere 1. Zweigstellen nur im Geschäftsgebiet betreiben und errichten; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde; 2. Kredite nur solchen Personen gewähren, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben. (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zu Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient. (4) 1Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 sind in der Satzung zu regeln. 2Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde. § 6 Zuständigkeiten des Hauptorgans des Trägers (1) 1Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt der Kreistag, der Stadtrat oder die Verbandsversammlung als Vertretung des kommunalen Trägers (Hauptorgan) die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5. 2Bei Verbundsparkassen gilt § 11 Abs. 2. (2) 1Das Hauptorgan beschließt insbesondere über 1. die Errichtung der Sparkasse; 2. die Übertragung der Trägerschaft an der Sparkasse auf die Finanzgruppe nach Maßgabe der §§ 61, 63 und 64; 3. die Auflösung der Sparkasse; 4. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28; 5. den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung; 6. die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse; 7. die Abführungen nach § 27 Abs. 3. 2Bei Verbundsparkassen gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 bis 7 § 56.5 Abschnitt 2 Verfassung der Sparkasse § 7 Organe Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Unterabschnitt 1 Verwaltungsrat § 8 Aufgaben (1) 1Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. 2Bei den Verbundsparkassen erfolgt die Bestimmung im Rahmen der von der Finanzgruppe beschlossenen eigentümergeprägten Oberziele und der allgemeinen Richtlinien. 3Diese Oberziele sind durch den Verwaltungsrat auszugestalten. (2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über 1. die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands und die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2; Absatz 7 Satz 1 bis 4 bleibt unberührt; 2. die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters; 3. die Bedingungen des Anstellungs- oder Aufhebungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands; der Verwaltungsrat kann diese Befugnis auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte gewählt werden; für die Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; 4. die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter; 5. den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision; 6. die Entlastung des Vorstands; bei Verbundsparkassen im Einvernehmen mit der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe; 7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts; 8. die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 5 sowie 9. das Siegel. (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstands über 1. die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Unternehmensplanung; 2. die Grundsätze der Personalpolitik; 3. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind; 4. die Errichtung von Gebäuden; 5. die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute; 6. den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen; 7. die Aufnahme und Herabsetzung von Eigenmitteln gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 8. die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1. (4) Eine Anhörung des Verwaltungsrats erfolgt vor der Beschlussfassung des Hauptorgans des Trägers bei Sparkassen mit kommunalem Träger oder der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen über 1. die Auflösung einer Sparkasse; 2. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28 sowie 3. den Erlass und die Änderung der Satzung. (5) Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat beratende Ausschüsse bilden. (6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, der durch seinen Vorsitzenden handelt. (7) 1Bei Verbundsparkassen leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrats vor Entscheidungen über die Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 1 die Vorlage mit personellen Entscheidungsvorschlägen vorab dem Vorstand der Finanzgruppe zu und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Lehnt der Vorstand der Finanzgruppe Vorschläge ab, ist der Verwaltungsrat daran gebunden. 3Im Falle einer Bestellung, Wiederbestellung und Anstellung setzt eine Ablehnung der Vorschläge nach Satz 2 voraus, dass entweder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Ablehnung notwendig ist, um die Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien durchzusetzen, die für die Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen erforderlich sind; dies gilt nicht, sofern die Satzung der Finanzgruppe bestimmt, von den Einschränkungen nach Halbsatz 1 abzusehen. 4Im Falle einer Abberufung oder Kündigung darf der Vorschlag nach Satz 2 nicht abgelehnt werden, wenn die Pflichten gegenüber der Verbundsparkasse in einer Weise verletzt worden sind, die eine Weiterbeschäftigung für diese untragbar erscheinen lässt. 5Außerdem ist bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Absatz 3 Nr. 6 und 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen; Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats für sonstige Beschlüsse des Verwaltungsrats, die mit den von der Finanzgruppe beschlossenen eigentümergeprägten Oberzielen oder den allgemeinen Richtlinien nicht vereinbar sind. 6Abweichend von Satz 5 kann die Satzung der Finanzgruppe vorsehen, dass bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt ist, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, dem Vorstand der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen, wenn dies zur Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien erforderlich ist. 7Ein bereits gefasster Beschluss des Verwaltungsrats wird in den in Satz 5 und Satz 6 genannten Beschlussgegenständen zum Zwecke der Verweisung an die Anteilseignerversammlung oder den Vorstand der Finanzgruppe aufgehoben, wenn einer der nach Satz 5 und Satz 6 zur Zuweisung jeweils Berechtigten in der Sitzung einen Vorbehalt gegen den Beschluss zu Protokoll gibt. 8Die Organe der Verbundsparkasse sind zur Umsetzung der Entscheidungen der Finanzgruppe verpflichtet.6 § 9 Zusammensetzung, Beschlussfassung, Einberufung (1) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sechs und höchstens 15 Mitglieder an. 2In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. 3Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. dem Vorsitzenden (§ 10), 2. weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1), 3. einem Vertreter der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen (§ 11 Abs. 3) sowie 4. zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4). (3) 1Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, welche die Sparkasse betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. 3Sie sollen geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 4Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind. (4) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. 2Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden. (5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4Bei den Verbundsparkassen ist die Anwesenheit des Vertreters der Finanzgruppe bei den Beschlussgegenständen erforderlich, für die ihm ein Verweisungsrecht nach § 8 Abs. 7 Satz 5 zusteht. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) 1Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, in der Regel viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen; gleichzeitig sind bei Verbundsparkassen die Einladung und die Tagesordnung dem Vorstand der Finanzgruppe zur Kenntnis zu geben. 2Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. 3Sie können versandt werden, sofern nicht Interessen Einzelner oder Dienst- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. 4Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand, die Mitglieder des Kreditausschusses oder der Vorstand der Finanzgruppe dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen. (8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.7 § 10 Vorsitzender (1) 1Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt Träger ist, ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Leiter der Verwaltung des Trägers. 2Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. 3Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar. (2) 1Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist, wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. 2Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbands wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Bei Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne der Absätze 1 und 2 der frühere kommunale Träger. (4) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertrete

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.