Sachsen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

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Quellenkennung: 13864. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 910 Fsn-Nr.: 521-5/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

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it es sich um allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten und die Schulnetzplanung handelt; d) 25 bis 29 Kultur und Wissenschaft, soweit es sich um die Verwaltung von kulturellen Angelegenheiten handelt; e) 31 bis 35 Soziale Hilfen, soweit es sich um die allgemeine Sozialverwaltung, die Wahrnehmung von Aufgaben der Betreuungsbehörden, die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt; f) 36 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit es sich um die allgemeine Verwaltung der Jugendhilfe handelt; g) 41 Gesundheitsdienste, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitspflege, der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung handelt; h) 51 Räumliche Planung und Entwicklung; i) 52 Bau- und Grundstücksordnung, Produktgruppe 523 nur insoweit, als es sich um Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden handelt; j) 55 Naturschutz und Landschaftspflege, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt; k) 56 Umweltschutz, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben des Umweltschutzes einschließlich des Immissionsschutzes und Aufgaben der unteren Abfallbehörde handelt; l) 57 Wirtschaft und Tourismus, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben der Wirtschaftsförderung und des Tourismus handelt. 2Darüber hinaus sind der Kernverwaltung die Stellen der Bauverwaltung (Allgemeine Verwaltung der eigenen Hoch- und Tiefbauten und der Bauten im Auftrag Dritter) zuzuordnen. 3Die Stelle des Bürgermeisters bleibt bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten in der Kernverwaltung der Gemeinde unberücksichtigt. 4Nicht zur Kernverwaltung gehören die den einzelnen Produktbereichen zugeordneten Einrichtungen wie zum Beispiel einzelne Schulen, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen und die Hilfsbetriebe der Verwaltung wie Baubetriebshöfe, Kantinen, Betriebskindergärten; 29. Konsolidierung: Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 88b der Sächsischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss; 30. Konsolidierungsbetrag: der im Rahmen eines Haushaltsstrukturkonzepts aus der Erhöhung der Erträge und Einzahlungen sowie der Verringerung der Aufwendungen und Auszahlungen zu erwirtschaftende Beitrag zur Haushaltssanierung; 31. Kosten: zahlungs- und nichtzahlungswirksamer bewertbarer Verzehr von Gütern und Dienstleistungen durch die Leistungserbringung der Gemeinde; 32. Kredite: unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Finanzierungsmittel mit Ausnahme der Kassenkredite; 33. Leistung: Wert aller im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erbrachten Leistungen zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr; 34. Leistungsziele: angestrebter Stand an Leistungen am Ende eines bestimmten Zeitraums, der durch quantitative und qualitative Größen messbar beschrieben wird; 35. nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag: positive Differenz zwischen den Schulden und dem Gesamtbetrag der Aktivseite (= Vermögen) zum Ausgleich der Bilanz, wenn die Schulden das Vermögen überwiegen; 36. Niederschlagung: befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst; 37. Passivierung: wertmäßige Erfassung der Schulden, Sonderposten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auf der Passivseite; 38. Produkt: Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen innerhalb oder außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden; 39. Produktbereich: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie; 40. Produktgruppe: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie; 41. Rechnungsabgrenzungsposten: aktiver oder passiver Bilanzposten für streng zeitraumbezogene Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag für einen genau bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag geleistet oder empfangen wurden; 42. Rücklagen: variabler Teil der Kapitalposition, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird; 43. Rückstellungen: Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die im Haushaltsjahr wirtschaftlich verursacht wurden und der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss sind; 44. Schlüsselprodukte: Produkte, die örtlich von finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung sind; 45. Sonderposten: gesondert auszuweisender Passivposten für Ertragszuschüsse, Kostenüberdeckungen bei der Gebührenkalkulation, Beiträge und Ähnliches sowie Aktivposten für Investitionsförderungsmaßnahmen; 46. Tilgung von Krediten:   a) ordentliche Tilgung: Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;   b) außerordentliche Tilgung: über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung; 47. Transfererträge und -aufwendungen: Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung; 48. überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen übersteigen; 49. Überschuss: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt; 50. Umlage, investive: Teil des gesamten Umlagebetrages, der ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen ist; 51. Umlaufvermögen: Vermögensgegenstände, die nur zu einer vorübergehenden Nutzung bestimmt sind und keine Posten der Rechnungsabgrenzung darstellen; 52. Umschuldung: Tilgung eines Kredits mit gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits ohne Veränderung der Höhe der Verbindlichkeiten; 53. Verbindlichkeiten: Leistungsverpflichtungen der Kommune, die rechtlich erzwingbar sind und eine wirtschaftliche Belastung für sie darstellen; 54. Verbundene Unternehmen: Unternehmen, die der Kommune als Tochterunternehmen gegenüberstehen; 55. Verfügungsmittel: Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Aufwendungen veranschlagt wurden, zur Verfügung stehen; 56. Vermögen: alle wirtschaftlichen Werte mit zukünftigem Nutzen, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig, das heißt einzeln veräußerbar sind; 57. Vermögensübertragung: Transfer von Vermögensgegenständen zum Beispiel durch Schenkungen oder Umwidmung, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird oder bei der die Gegenleistung nicht dem vollen Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes entspricht; die Übertragung kann zum Beispiel vom Land auf die kommunale Ebene oder von einer Kommune auf eine andere Kommune erfolgen; die bilanzielle Zusammenführung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Änderungen des Gemeindegebiets gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung stellt keine Vermögensübertragung im Sinne dieser Vorschrift dar; 58. Vorjahr: das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr; 59. wirtschaftliche Nutzungsdauer: in der Abschreibungstabelle angegebener Zeitraum, während dessen ein Gegenstand wirtschaftlich nutzbar ist; sie dient der Bemessung der Abschreibungsdauer.43 § 60 Ersetzung von Begriffen 1Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse. 2Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden. Abschnitt 12 Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften44 § 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz (1) 1Für die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit Ausnahme von § 22 Absatz 2 und § 51 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe g. 2Die Ausnahmen gemäß Satz 1 gelten nicht für Eröffnungsbilanzen bei Änderungen des Gemeindegebiets gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung. (2) 1In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 44 zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. 2Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 1 000 Euro nicht übersteigen, und diesen gemäß § 40 Absatz 2 zugeordnete Sonderposten ist die Anwendung der §§ 34 und 36 Absatz 3 freigestellt. (3) 1Für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Bei der Ermittlung der aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Ersatzbewertung dürfen Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben. (4) Für Rückrechnungen nach Absatz 3 sind bei Gebäuden und sonstigen Bauten der entsprechende Baupreisindex, bei den übrigen Vermögensgegenständen ein geeigneter Preisindex des Statistischen Bundesamts anzuwenden. (5) 1Sofern für Betriebe gewerblicher Art oder kostenrechnende Einrichtungen Bestandsverzeichnisse geführt werden und die Bewertung des darin verzeichneten Vermögens handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen entspricht, können diese Wertansätze für die Eröffnungsbilanz herangezogen werden. 2Bereits bestehende Bewertungen von Vermögensgegenständen nach Wiederbeschaffungszeitwerten aus Gebührenbedarfsberechnungen und die noch bestehenden Restnutzungsdauern dürfen nicht unverändert in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. 3Der Wiederbeschaffungszeitwert kann übernommen werden, soweit fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert ermittelt werden und der Wiederbeschaffungszeitwert durch Sonderabschreibungen oder -zuschreibungen angepasst wird. (6) 1Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen gemäß § 91 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung werden mit den Anschaffungskosten oder dem anteiligen Eigenkapital angesetzt. 2Sollen die Anschaffungskosten angesetzt werden und sind diese nicht ermittelbar, darf der zum Zeitpunkt der Bewertung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals als Ersatzwert angesetzt werden. 3Ist das anteilige Eigenkapital zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses der Gemeinde verloren, muss ein Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro angesetzt werden. (7) Für Grund und Boden, Gebäude, Waldflächen, Verkehrsflächen und sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens gilt für die erstmalige Bewertung mit Hilfe von Ersatzwerten nach Absatz 3 Folgendes: 1. 1Für Grund und Boden ist der aktuelle Bodenrichtwert anzusetzen; hilfsweise kann der niedrigste Bodenrichtwert umliegender Grundstücke herangezogen werden. 2Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, die den Wert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich mindern, sind zu berücksichtigen. 2. 1Gebäude werden nach dem in den §§ 21 bis 23 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, normierten Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten bewertet. 2Der so ermittelte Herstellungswert ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zurückzurechnen und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern. 3Soweit in Einzelfällen die Anwendung des Sachwertverfahrens unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich ist, kann das in den §§ 17 bis 20 der Immobilienwertermittlungsverordnung normierte Verfahren angewendet werden. 3. 1Bewirtschaftete Waldflächen werden nach Grund und Boden sowie Aufwuchs getrennt erfasst, mit der Maßgabe, dass   a) für Grund und Boden zwischen 0,10 Euro und 0,50 Euro pro Quadratmeter und   b) für den Aufwuchs gestaffelte Werte nach Baumbestand und Bestandsalter in entsprechender Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie (WaldwertR 2000) für den Freistaat Sachsen, zu beziehen über Staatsbetrieb Sachsenforst, Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa anzusetzen sind. 2Führt die Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann vereinfachend der Wert für den Aufwuchs zwischen 0,20 Euro und 0,30 Euro pro Quadratmeter angesetzt werden.   2Unbewirtschaftete Waldflächen werden mit 0,10 EUR bis 0,50 EUR pro Quadratmeter für Grund und Boden sowie Aufwuchs bewertet. 4. Verkehrsflächen werden nach Grund und Boden und Verkehrsflächenkörper getrennt erfasst mit der Maßgabe, dass   a) für Grund und Boden Werte nach § 5 Absatz 1 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und   b) für den Verkehrsflächenkörper durchschnittliche Herstellungskosten pro Quadratmeter je nach Bauklasse nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 30/2012 vom 20. Dezember 2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, beziehbar beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Bestellnummer B 5060, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln sind; der ermittelte Wert ist um die auf der Grundlage einer Zustandsbestimmung errechneten Abschreibungen zu mindern. 5. 1Bei sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens sind aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Objekten gleicher Art und Güte heranzuziehen. 2Der ermittelte Wert ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zu indizieren und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern. 6. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsvorrichtungen und Anlagen, die selbstständige Bestandteile eines Vermögensgegenstandes darstellen, nicht oder nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand ermittelbar, dürfen sie beim Vermögensgegenstand angesetzt werden. (8) Für alle übrigen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft wurden, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder hilfsweise auf das Jahr 1990 vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen. (9) 1Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse und sind dem Basiskapital zuzuordnen, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt. 2Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss zu behandeln. 3Zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen sind wie Zuwendungen zu behandeln. 4Für unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen gemäß § 91 der Sächsischen Gemeindeordnung, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen, sofern die übertragende Körperschaft zum Zeitpunkt der Übertragung die Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung noch nicht angewandt hat. 5Für empfangene investive Schlüsselzuweisungen, die nicht gemäß § 40 Absatz 2 zugeordnet werden, ist ein pauschal um einen anhand des Anlagenabnutzungsgrades ermittelten Betrag geminderter Sammel-Sonderposten zu bilden, der pauschal in gleichen Jahresraten nach der zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses ermittelten durchschnittlichen Restnutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens aufzulösen ist. (10) 1Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände sind für die künftigen Haushaltsjahre fortzuführen. 2Für Vermögensgegenstände, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben werden oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, gelten die Bewertungsgrundsätze der Absätze 3 bis 9 entsprechend. (11) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung des Anlagevermögens bis zum Eröffnungsbilanzstichtag unter Angabe historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder hilfsweise deren Ersatzwerte, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen. (12) 1Fehlbeträge aus Vorjahren sind um die Haushaltsreste zu bereinigen und in einem Betrag mit negativem Vorzeichen als kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz unter der Position gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auszuweisen. 2Die Position „Basiskapital“ ist um diesen Betrag zu erhöhen. 3Haushaltsausgabereste aus Vorjahren sind unter der Eröffnungsbilanz auszuweisen. (13) Der Eröffnungsbilanz sind die Namen der Bürgermeister, der Mitglieder des Gemeinderats und der Beigeordneten, auch wenn diese im vergangenen Haushaltsjahr bis zum Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtags ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen beizufügen.45 § 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, zweckgebundene und sonstige Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten 1. mit einem zu niedrigen Wert, 2. mit einem zu hohen Wert, 3. zu Unrecht oder 4. nicht angesetzt worden sind, ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Wertansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse. (3) 1Die Berichtigung ist im Anhang des betroffenen Jahresabschlusses zu erläutern. 2Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist eine Berichtigung nicht zulässig. (4) 1Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen sind erstmals im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss darzustellen. 2Wertansätze in der Kapitalposition, die aus Vorjahren vorgetragen werden, bleiben durch die Berichtigungen unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend.46 § 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände und die Zweckverbände mit einer Wirtschaftsführung nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft. (2) Im ersten Jahresabschluss und Gesamtabschluss müssen Vorjahreszahlen nur angegeben werden, soweit sie mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind. (3) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet und für das erste Haushaltsjahr nach einer Gebietsänderung gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung, sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen. (4) 1Der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts sowie die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach der Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen. 2In Fällen des § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist der überörtlichen Prüfungsbehörde die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen. (5) Wertansätze für Gebäude, welche nach den §§ 13 bis 25 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, ermittelt worden sind und Wertansätze für Verkehrsflächenkörper, welche nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden. (6) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen. (7) Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 anwenden, können für Zwecke der Eröffnungsbilanz die Regelung des § 41 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung unberücksichtigt lassen. (8) 1§ 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden. 2Ersatzwert im Sinne von § 61 Absatz 6 Satz 2 ist der zum Stichtag des Jahresabschlusses der erstmaligen Anwendung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals. (9) Die Gemeinden können beschließen, bei Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf Folgendes zu verzichten: 1. Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die vollständige Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist; 2. Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern Auflösung oder Inanspruchnahme der Rückstellung spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist; 3. körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist; 4. außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten; 5. Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten; 6. ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau; 7. Wertberichtigung von Forderungen; 8. Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren, sofern der Verzicht n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.