Sachsen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

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Quellenkennung: 13864. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 910 Fsn-Nr.: 521-5/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

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die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. 2Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 3§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) 1Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. 2Soweit das verbleibende Gesamtergebnis positiv ist, ist ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen. (4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. (5) 1Unter der Ergebnisrechnung sind die vorgesehene Verwendung des Gesamtergebnisses und die Abdeckung von Fehlbeträgen in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung nachrichtlich wie folgt anzugeben: 1. Überschuss des ordentlichen Ergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt wird; 2. Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt wird; 3. Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet wird; 4. Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet wird; 5. Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist; 6. Fehlbetrag des Sonderergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist. 2Rücklagenzuführungen aus Verrechnungen gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben. (6) Soweit ein nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag besteht, sind Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses mit diesem Fehlbetrag bis zu dessen vollständigem Ausgleich zu verrechnen. (7) Die Teilergebnisrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 3 aufzustellen.33 § 49 Finanzrechnung (1) Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung aufzustellen. (2) 1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen: 1. Steuern und ähnliche Abgaben; 2. Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit; 3. sonstige Transfereinzahlungen; 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge; 5. privatrechtliche Leistungsentgelte; 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen; 7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen; 8. sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit; 9. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8; 10. Personalauszahlungen; 11. Versorgungsauszahlungen; 12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; 13. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen; 14. Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit; 15. sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit; 16. die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15; 17. der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung, der Saldo aus den Nummern 9 und 16; 18. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen; 19. Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit; 20. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen; 21. Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen; 22. Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen; 23. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens; 24. Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit; 25. Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24; 26. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen; 27. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen; 28. Auszahlungen für Baumaßnahmen; 29. Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen; 30. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens; 31. Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen; 32. Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit; 33. Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32; 34. der Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 25 und 33; 35. der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34; 36. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen; 37. Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung; 38. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen; 39. Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung; 40. den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 38 und der Summe der Nummern 37 und 39; 41. die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40; 42. Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen; 43. Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen; 44. Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern; 45. Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern; 46. die haushaltsunwirksamen Vorgänge, der Saldo aus der Summe aus den Nummern 42 und 44 sowie der Summe aus den Nummern 43 und 45; 47. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 41 und 46; 48. (nicht belegt); 49. (nicht belegt); 50. (nicht belegt); 51. Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten; 52. Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten; 53. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 51 sowie der Nummer 52; 54. der Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten); 55. der Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54. 2Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung bleibt unberührt. 3Der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben. (3) Die Teilfinanzrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 4 aufzustellen.34 § 50 Planvergleich (1) In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen. (2) In den Teilhaushalten sind Erträge und Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 3 sowie Einzahlungen und Auszahlungen gemäß § 4 Absatz 4 hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.35 § 51 Vermögensrechnung (1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend der Absätze 2 und 3 zu gliedern. (2) Aktivseite: 1. Anlagevermögen   a) immaterielle Vermögensgegenstände;   b) Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen;   c) Sachanlagevermögen     aa) unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,     bb) bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,     cc) Infrastrukturvermögen,     dd) Bauten auf fremdem Grund und Boden,     ee) Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler,     ff) Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge,     gg) Betriebs- und Geschäftsausstattung, Tiere,     hh) geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;   d) Finanzanlagevermögen     aa) Anteile an verbundenen Unternehmen,     bb) Beteiligungen,     cc) Sondervermögen,     dd) Ausleihungen,     ee) Wertpapiere; 2. Umlaufvermögen   a) Vorräte;   b) öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen;   c) privatrechtliche Forderungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens;   d) liquide Mittel; 3. aktive Rechnungsabgrenzungsposten; 4. nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag. (3) 1Passivseite: 1. Kapitalposition   a) Basiskapital;   b) Rücklagen     aa) aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,     bb) aus Überschüssen des Sonderergebnisses,     cc) aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen,     dd) zweckgebundene und sonstige Rücklagen;   c) Fehlbeträge     aa) Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren,     bb) Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren; 2. Sonderposten   a) für empfangene Investitionszuwendungen;   b) für Investitionsbeiträge;   c) für den Gebührenausgleich;   d) sonstige Sonderposten; 3. Rückstellungen   a) für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;   b) für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;   c) für die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;   d) für ungewisse Verbindlichkeiten aus der steuerkraftabhängigen Umlage gemäß § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes;   e) für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;   f) für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;   g) für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr;   h) für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern sie erheblich sind;   i) für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren;   j) sonstige Rückstellungen; 4. Verbindlichkeiten   a) in Form von Anleihen;   b) aus Kreditaufnahmen;   c) aus Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;   d) aus Lieferungen und Leistungen;   e) aus Transferleistungen;   f) sonstige Verbindlichkeiten; 5. passive Rechnungsabgrenzungsposten. 2Die Ergebnisrücklagen aus der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag des Basiskapitals, der gemäß § 72 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht zur Verrechnung herangezogen werden darf, sind nachrichtlich anzugeben.36 § 52 Anhang (1) 1In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind. 2Insbesondere sind das Basiskapital, die Rücklagen, die Fehlbeträge gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zu erläutern. (2) Ferner sind anzugeben: 1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; 2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen; 3. ausgeübte Wahlrechte in Bezug auf die Erfassung und Bewertung und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, soweit diese wesentlich sind; 4. wesentliche, über die kommunalrechtlichen Regelungen hinausgehende dingliche, gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen der Verfügbarkeit oder Verwertung des in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Grund und Bodens sowie der Gebäude und anderer Bauten; ferner sind diesbezüglich künftige Aufwendungen oder Auszahlungen im Anhang darzustellen und zu erläutern; 5. die Anwendung der Leistungsabschreibung einschließlich Begründung; 6. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten; 7. Erläuterung der unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und der übertragenen Ermächtigungen; 8. die Sparkassenträgerschaft unter Angabe des Eigenkapitals der Sparkasse und der Quote der Trägerschaft sowie Angaben zu übertragenen Sparkassenträgerschaften entsprechend; 9. die rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen und sonstiges Treuhandvermögen; 10. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung; 11. Verpflichtungen gegenüber organisatorisch oder rechtlich verselbständigten Einheiten nach § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung; 12. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.37 § 53 Rechenschaftsbericht (1) 1Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen. (2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen: 1. die Erreichung der wesentlichen Ziele; 2. Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung; 3. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind; 4. zu erwartende positive Entwicklungen und mögliche Risiken von besonderer Bedeutung; 5. die Ausführung eines Haushaltsstrukturkonzepts; 6. die Auswertung der für die Schlüsselprodukte gesetzten Leistungsziele anhand der zur Messung der Zielerreichung gebildeten Kennzahlen.38 § 54 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht (1) In der Anlagenübersicht sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres sowie die gesamten Abschreibungen anzugeben. (2) 1In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde anzugeben. 2Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres unterteilt nach der Restlaufzeit der Forderungen bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. (3) 1In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde anzugeben. 2Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. (4) Die Gliederung der Übersichten der Absätze 1 bis 3 richtet sich nach dem jeweiligen vorgegebenen Muster gemäß § 128 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Gemeindeordnung.39 Abschnitt 10 Gesamtabschluss § 55 Gesamtabschluss Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden. § 56 Kapitalflussrechnung Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.40 § 57 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen: 1. ein Gesamtüberblick, bestehend aus   a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde,   b) Angaben zu Name und Sitz der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, zur Höhe der Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen juristischen Personen sowie zur Vertretungsquote in den Verbandsorganen und zu den Umlagepflichten bei Verwaltungs- und Zweckverbänden,   c) Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,   d) einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und   e) den in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen Angaben der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen; 2. Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus   a) Angaben zur Abgrenzung der in die Konsolidierung einzubeziehenden Organisationseinheiten und Vermögensmassen und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden und   b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses; 3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung der Gemeinde und der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, insbesondere bestehend aus   a) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,   b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, sowie   c) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.41 Abschnitt 11 Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen § 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen (1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß. (2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 der Sächsischen Gemeindeordnung) freigestellt.42 § 59 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschreibungen: Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird; 2. Aktivierung: wertmäßige Erfassung eines Vermögensgegenstands in der Vermögensrechnung; 3. Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind; 4. Anlagenabnutzungsgrad: Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte abnutzbare Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens; 5. Anschaffungskosten: alle Vermögensänderungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen; 6. anteiliges Eigenkapital: wird nach der Eigenkapitalspiegelmethode für Beteiligungen, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder verbundene Unternehmen wie folgt ermittelt: Gezeichnetes Kapital (Grundkapital)/Kapitalanteile/Einlagen; plus Kapitalrücklagen; plus Gewinnrücklagen; plus oder minus Gewinnvortrag/Verlustvortrag; plus oder minus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag; 7. Aufwand oder Aufwendungen: wertmäßiger, zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen als Ressourcenverbrauch des Haushaltsjahres; 8. Ausgaben: Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten; 9. Auszahlungen: Abfluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen; 10. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen und Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ansätze verfügbar sind; 11. Devisenkassamittelkurs: Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung; 12. durchlaufende Gelder: haushaltsunwirksame Beträge, die für einen Dritten lediglich eingenommen und ausgegeben werden; 13. Einnahmen: Erhöhung des Geldvermögens durch Einzahlungen, den Zugang von Forderungen oder den Abgang von Verbindlichkeiten; 14. Einzahlungen: Zufluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen; 15. Erlass: Verzicht auf einen Anspruch; 16. Ertrag oder Erträge: zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs als Ressourcenaufkommen des Haushaltsjahres; 17. Fehlbetrag: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung höher ist als die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge; 18. fortgeschriebener Planansatz: fortgeschriebene Planansätze umfassen den Ansatz im Haushaltsplan, bei Erlass eines Nachtragshaushaltsplanes dessen Ansätze, die übertragenen Ermächtigungen, die Ansätze für über- und außerplanmäßige Erträge und Einzahlungen und bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Ansatzveränderungen aufgrund der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten nach den §§ 19 und 20; 19. immaterielle Vermögensgegenstände: nicht körperlich fassbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens; 20. Infrastrukturvermögen: die in der Abschreibungstabelle (Anlage) unter der laufenden Nummer 03 aufgeführten Gegenstände des Sachanlagevermögens; 21. interne Leistungsverrechnung: zwischen einzelnen Produkten erbrachte und abgerechnete Leistungen; 22. Inventur: Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden; 23. Investitionen: Auszahlungen für die Mehrung des Anlagevermögens gemäß § 51 Absatz 2; 24. Investitionsförderungsmaßnahmen: Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung; 25. Kapitalflussrechnung: Bewegungsrechnung, in der für ein Haushaltsjahr Herkunft und Verwendung aller liquiditätswirksamen Mittel dargestellt werden; 26. Kassenkredite, auch Liquiditätskredite genannt: Kredite mit kurzen Laufzeiten zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können; 27. Kernhaushalt: zum Kernhaushalt gehören alle im Stellenplan zum Haushaltsplan brutto geführten Ämter und Einrichtungen der Produktbereiche 11 bis 57 der durch das Staatsministerium des Innern im Produktrahmen verbindlich vorgegebenen Produktbereiche, für die Erträge und Aufwendungen veranschlagt werden, so genannter Beschäftigungsbereich 21; 28. Kernverwaltung: 1Zur Kernverwaltung gehören nur folgende Produktbereiche: Produktbereiche Buchstabe Nummer Produktbereich a) 11 Innere Verwaltung; b) 12 Sicherheit und Ordnung außer Produktgruppen 126 und 127; c) 21 bis 24 Schulträgeraufgaben, sowe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.