Sachsen

Schulordnung Berufliche Gymnasien

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Quellenkennung: 21010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 783 Fsn-Nr.: 710-1.26/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Vom 31. Juli 2024 Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. Mai 2025 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Aufbau und Bildungsziel § 3 Unterrichtsinhalte und -organisation Abschnitt 2 Aufnahme § 4 Aufnahmevoraussetzungen § 5 Versagungsgründe § 6 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache § 7 Aufnahmeverfahren § 8 Auswahlverfahren § 9 Aufnahmeentscheidung Abschnitt 3 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 10 Verweildauer § 11 Beurlaubung § 12 Schulwechsel § 13 Beendigung des Schulverhältnisses Abschnitt 4 Fremdsprachen § 14 Fremdsprachenunterricht § 15 Zuweisung zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache Abschnitt 5 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung § 16 Grundsätze der Leistungsermittlung, Leistungsnachweise und Bewertungsmaßstäbe § 17 Klassenarbeiten § 18 Klausuren und Belegarbeit § 19 Kurzkontrollen § 20 Mündliche und fachpraktische Leistungen § 21 Komplexe Leistungsnachweise § 22 Hausaufgaben § 23 Bewertung im Fach Sport § 24 Täuschungshandlung § 25 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises § 26 Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise und Leistungsfeststellung § 27 Nachteilsausgleich § 28 Halbjahresnote, Jahresnote und Kurshalbjahresergebnisse Teil 2 Gymnasiale Oberstufe und Abiturprüfung Abschnitt 1 Allgemeines § 29 Struktur und Organisation § 30 Oberstufenberatung Unterabschnitt 1 Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung § 31 Versetzung § 32 Versetzungsentscheidung § 33 Wiederholung der Klassenstufe 11 Unterabschnitt 2 Benotungssysteme § 34 Benotung in Klassenstufe 11 § 35 Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Abschnitt 2 Unterrichtsangebot § 36 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder § 37 Kursangebot § 38 Leistungskurse und Leistungskursfächer § 39 Grundkurse und Belegpflicht § 40 Kurswahl Abschnitt 3 Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung § 41 Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation § 42 Wahl der Abiturprüfungsfächer § 43 Besondere Lernleistung § 44 Zulassung zur Abiturprüfung Abschnitt 4 Abiturprüfung Unterabschnitt 1 Abiturprüfungsverfahren § 45 Prüfungsausschuss § 46 Fachausschüsse § 47 Belehrungen und Protokoll § 48 Abiturprüfungsfächer § 49 Abiturprüfung im Fach Englisch § 50 Mündlicher Abiturprüfungsteil § 51 Zusätzliche mündliche Prüfung § 52 Abiturprüfungsergebnis § 53 Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse § 54 Prüfungsversäumnis und Nachprüfungen § 55 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße § 56 Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife Unterabschnitt 2 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 § 57 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 § 58 Kurswahl bei der Wiederholung und Leistungsfeststellung Abschnitt 5 Schulfremdenprüfung § 59 Allgemeines § 60 Zulassung zur Schulfremdenprüfung § 61 Prüfungsfächer in der Schulfremdenprüfung § 62 Bewertung und Gesamtqualifikation § 63 Wiederholung der Schulfremdenprüfung Abschnitt 6 Zeugnisse § 64 Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse § 65 Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife § 66 Abschlusszeugnis in der Schulfremdenprüfung § 67 Abschlusszeugnis im doppelqualifizierenden Bildungsgang Teil 3 Doppelqualifizierender Bildungsgang § 68 Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife § 69 Struktur und Dauer der Ausbildung § 70 Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen § 71 Beginn der betrieblichen Ausbildung § 72 Urlaubsanspruch § 73 Doppelqualifizierender Bildungsgang in der Qualifizierungsphase § 74 Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang § 75 Beleg- und Einbringungspflicht der Leistungs- und Grundkurse § 76 Abiturprüfung Teil 4 Schlussbestimmungen § 77 Übergangsregelung Anlage 1 Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P Anlage 2 Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung Anlage 3 Bewertung und Gesamtqualifikation in der Schulfremdenprüfung Anlage 4 Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich 1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fachrichtungen 1. Agrarwissenschaft, 2. Biotechnologie, 3. Ernährungswissenschaft, 4. Gesundheit und Sozialwesen, 5. Informations- und Kommunikationstechnologie, 6. Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten a) Bautechnik, b) Elektrotechnik, c) Maschinenbautechnik, d) Gestaltungs- und Medientechnik sowie 7. Wirtschaftswissenschaft. 2Auf anerkannte Ersatzschulen, die als Berufliches Gymnasium geführt werden, finden die §§ 2 bis 6, die §§ 9, 10, 12 und 14 sowie Teil 1 Abschnitt 5, Teil 2 Abschnitt 1, 2 bis 4 und 6 sowie die Teile 3 und 4 entsprechende Anwendung.1 § 2 Aufbau und Bildungsziel (1) 1Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe. 2Diese gliedert sich, beginnend mit der Klassenstufe 11, in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase. 3Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13. (2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsfächer. (3) 1In Klassenstufe 11 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, ob die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Stundentafel Praktika in geeigneten Einrichtungen absolvieren können oder im Klassenverband an einem Projekt der Schule teilnehmen. 2Einrichtungen sind in der Regel als Praktikumsort geeignet, wenn das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zum fachrichtungsbezogenen Fach aufweist. 3Über die Eignung der Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (4) Das Berufliche Gymnasium endet mit der Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. § 3 Unterrichtsinhalte und -organisation (1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln. (2) 1In der Klassenstufe 11 wird in der Regel im Klassenverband unterrichtet. 2Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt in Grund- und Leistungskursen. 3Diese dauern jeweils ein Kurshalbjahr. (3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. Abschnitt 2 Aufnahme § 4 Aufnahmevoraussetzungen (1) 1Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, wenn im jeweiligen Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 ist. 2Dabei wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet. (2) Im Fall einer bereits erfolgreich absolvierten beruflichen Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sind Aufnahmevoraussetzung 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss und 2. eine aus allen Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder der Berufsfachschule gebildete Durchschnittsnote von mindestens 2,5. (3) Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln. (4) Ist eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig mit dem Realschulabschluss oder dem mittleren Schulabschluss anerkannt worden, sind die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt. (5) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. 2Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem gemäß Absatz 1 Satz 2 der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach. 3In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein deutlich über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen. 4Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt. 5Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen. 6Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein. (6) 1Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr und bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Bewerberinnen und Bewerber, die das Höchstalter gemäß Satz 1 bereits überschritten haben, können aufgenommen werden, wenn sie nachweisen, dass sie 1. auf Grund einer längeren Krankheit oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Umständen den Aufnahmeantrag nicht eher stellen konnten, 2. vor dem Aufnahmeantrag ein freiwilliges soziales, pädagogisches oder ökologisches Jahr abgeleistet haben, 3. auf Grund eines Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes den Antrag nicht eher stellen konnten oder 4. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen sich mindestens sechs und höchstens zwölf Monate im Ausland aufgehalten haben. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. (7) In das Berufliche Gymnasium werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind. § 5 Versagungsgründe In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat. § 6 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen. (2) 1Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten. 2Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. 3Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab. 4§ 24 gilt entsprechend. (3) 1Die schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. 2Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt. 3Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen beider Korrekturen. (4) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist. § 7 Aufnahmeverfahren (1) 1Der Aufnahmeantrag ist bis zum 31. März von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört. 2Aufnahmeanträge, die verspätet eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen worden sind. (2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben: 1. die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums mit dem bevorzugten Schwerpunkt, 2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber a) bereits ein Berufliches Gymnasium besucht hat, b) schon einmal zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder c) an der Abiturprüfung teilgenommen hat, nebst Angabe des dabei erzielten Ergebnisses. (3) 1Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das den Realschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss nachweist, 2. im Fall einer vorher bereits erfolgreich absolvierten Berufsausbildung das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder der Berufsfachschule, 3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf und 4. in den Fällen des § 4 Absatz 6 Satz 2 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Gründe. 2Liegt das Zeugnis nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorzulegen und die beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen. (4) 1Bei der Anmeldung werden folgende Angaben von den Bewerberinnen und Bewerbern verarbeitet: 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Geschlecht, 6. Anschrift, 7. Telefonnummer und Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, 8. Staatsangehörigkeit, 9. Religionszugehörigkeit, 10. Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese in geeigneter Form nachgewiesen und für die Ausbildung von Bedeutung ist, sowie 11. Datum der Ersteinschulung und Angaben zum zeitlichen Umfang des während der Schullaufbahn absolvierten Unterrichts in der jeweiligen Fremdsprache. 2Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern werden zusätzlich jeweils der Familien- und Vorname, die Telefonnummern sowie die Anschrift der Eltern verarbeitet. (5) 1Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. 2Widerspricht eine berechtigte Person der Nutzung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von dem Beruflichen Gymnasium unverzüglich zu löschen. § 8 Auswahlverfahren (1) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber in das von ihnen gewünschte Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt. (2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben: 1. 80 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber mit Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, 2. 10 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber, die in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbilden Gymnasiums versetzt wurden, sowie 3. 10 Prozent an die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit Berufsabschluss. 2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung. (3) 1Innerhalb der Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des jeweiligen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses zu vergeben. 2Für die Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder der Berufsfachschule maßgeblich. 3Im letzten Rang entscheidet bei gleicher Durchschnittsnote das Los. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte. § 9 Aufnahmeentscheidung (1) 1Die Aufnahmeentscheidung sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid spätestens bis zum 15. Mai des Jahres bekannt zu geben. 3Wird die Aufnahmeentscheidung von der berechtigten Person nicht innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist schriftlich bestätigt, verfällt der Anspruch auf Aufnahme. (2) 1Liegt das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Abschluss- oder Versetzungszeugnis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vor, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt, bis das Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegt. 2Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn zu Schuljahresbeginn 1. die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden, 2. durch das nachgereichte Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder 3. eine Klassenbildung nicht möglich ist, weil hierfür die Mindestschülerzahl nicht erreicht wurde. Abschnitt 3 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 10 Verweildauer 1Die Verweildauer am Beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. 2Sie kann überschritten werden 1. bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 33 Absatz 1, 2. bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12, der Jahrgangsstufe 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie 3. auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. § 11 Beurlaubung (1) 1Nach der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 können Schülerinnen und Schüler beantragen, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt zu werden, um während der Beurlaubung eine Schule im Ausland zu besuchen. 2Bei Minderjährigen stellen die Eltern den Antrag. 3Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Beurlaubung setzt voraus, dass die der Beurlaubung vorangegangene Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholt werden muss. (3) 1Es kann nach der Jahrgangsstufe 12 nur beurlaubt werden, wer nach der Rückkehr die Ausbildung unmittelbar in der Jahrgangsstufe 13 desselben Beruflichen Gymnasiums fortsetzen kann. 2Durch die Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes. (4) Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet. § 12 Schulwechsel (1) Ein Wechsel an ein anderes Berufliches Gymnasium ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (2) 1Nach der Klassenstufe 11 ist ein Schulwechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung möglich. 2Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 müssen zusätzlich die Bestätigung des aufnehmenden Beruflichen Gymnasiums vorlegen, dass sie dort die belegpflichtigen Kurse nach dem Schulwechsel fortsetzen und einbringen können. § 13 Beendigung des Schulverhältnisses 1Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. 2Das Schulverhältnis endet auch 1. auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern, 2. auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes, 3. bei erneuter Nichtversetzung in der Klassenstufe 11 nach vorangegangener Wiederholung, 4. bei einer aufeinanderfolgenden Wiederholung von jeweils der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12, 5. bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung, wenn zuvor die Jahrgangsstufe 12, die Jahrgangsstufe 13 oder die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholt worden sind, 6. bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung, 7. bei wiederholtem Nichtbestehen der Abiturprüfung. Abschnitt 4 Fremdsprachen § 14 Fremdsprachenunterricht (1) Der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler einen mehrjährigen Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben. (2) 1Erste Fremdsprache ist Englisch. 2Für diese Fremdsprache ist ein mindestens sechsjähriger Unterricht nachzuweisen. 3In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend. (3) Die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache ist erfüllt, wenn 1. in dieser Fremdsprache ein durchgehender Unterricht ab der Klassenstufe 7 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 nachgewiesen wird und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 hierfür keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde (Niveau A) oder 2. die Fremdsprache ab der Klassenstufe 11 neu begonnen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt wird (Niveau B). (4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 fortgeführt werden, wenn ab der Klassenstufe 11 der Unterricht in dieser Fremdsprache besucht wird. § 15 Zuweisung zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist zu Beginn der Klassenstufe 11 das Sprachniveau A oder B auf der Grundlage der jeweiligen Vorkenntnisse der Schülerin oder des Schülers zu. Abschnitt 5 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung § 16 Grundsätze der Leistungsermittlung, Leistungsnachweise und Bewertungsmaßstäbe (1) Die Aufgabenstellung und die Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen der Lehrkraft. (2) Der Leistungsermittlung dienen 1. Leistungsnachweise wie Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 und Klausuren sowie eine Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13, 2. sonstige Leistungsnachweise, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und fachpraktische Leistungen sowie 3. komplexe Leistungsnachweise. (3) 1Die Anzahl und die Gewichtung der Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird von der Fachkonferenz festgelegt. 2Dabei sollen in Abhängigkeit von der Anzahl der im Kurshalbjahr geschriebenen Klausuren in den Leistungskurs- und Grundkursfächern bei zwei Klausuren die Klausurnote jeweils zur Hälfte und soll bei einer Klausur die Klausurnote zu einem Drittel in den Bewertungsvorgang für das betreffende Kurshalbjahr einfließen. 3Diese Festlegung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. 4Es soll nicht mehr als ein komplexer Leistungsnachweis pro Schul- oder Kurshalbjahr in einem Fach erbracht werden. (4) Die Schülerleistungen werden von der Lehrkraft regelmäßig dokumentiert. (5) 1Klassenarbeiten und Klausuren sind schriftliche Leistungsnachweise. 2Sie werden von der Lehrkraft korrigiert zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. 3Die Rückgabe soll innerhalb von drei Wochen seit der Leistungserhebung erfolgen. § 17 Klassenarbeiten (1) 1Klassenarbeiten werden in der Regel nach Abschluss einer Unterrichtseinheit geschrieben. 2Sie sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen. (2) 1Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen. 2Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen. 3Klas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.