Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie - APO GeoInfoTech)

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Quellenkennung: fab621a1-f921-43b5-bbbe-27578b5d6493. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.05.2011 Fassung Gültig ab 01.01.2018

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, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Die Abschlussprüfungen finden jährlich zweimal statt. Sie sollen bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. Juli beendet sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Anmeldung zur Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Diese prüft, ob alle zur Abschlussprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer zur Teilnahme an der Abschlussprüfung angemeldet ist. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, 2. der schriftliche Ausbildungsnachweis nach Anlage 2, 3. das letzte Berufsschulzeugnis, 4. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, 5. ein tabellarischer Lebenslauf, 6. eine abschließende Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während der Ausbildungszeit nach Anlage 1 und 7. die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse beziehungsweise vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag). Der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages ist nach dem Muster der Anlage 4.1 zu fertigen und von dem Auszubildenden und der Ausbildungsstätte zu unterzeichnen. Dies gilt auch im Falle des § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. (3) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes meldet sich der Prüfungsbewerber bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für ihn zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit), 2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, 3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, 4. ein tabellarischer Lebenslauf, 5. gegebenenfalls eine gutachtliche Stellungnahme der Stätte, bei der der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten und 6. der Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des betrieblichen Auftrages. Im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 7. (4) Bei Wiederholungsprüfungen sind den in Absatz 2 oder 3 genannten Unterlagen Angaben über die anerkannten Prüfungsbereiche beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der Abschlussprüfung endet, 2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben und 3. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat. (2) Für die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die nach § 5 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Ihre Entscheidung teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 46 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. (2) Die Bezirksregierung teilt der Ausbildungsstätte und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Abschlussprüfungen mit. Kapitel 2 Durchführung der Abschlussprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Aufgaben der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die vom Ausschuss für gemeinsame Aufgaben der Abschlussprüfung erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt. (2) Die zusätzlichen Daten für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie werden vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben in digitaler Form bereitgestellt. (3) Die vom Prüfungsausschuss genehmigte Aufgabenstellung für den betrieblichen Auftrag ist dem Auszubildenden und dem Ausbildungsleiter rechtzeitig zuzusenden. (4) Der Dokumentation des betrieblichen Auftrages ist eine persönliche Erklärung zum betrieblichen Auftrag nach dem Muster der Anlage 4.3 beizufügen. Diese persönliche Erklärung ist von dem Auszubildenden und dem Ansprechpartner in der Ausbildungsstätte für den betrieblichen Auftrag zu unterzeichnen. (5) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Gliederung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab. (2) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Abschlussprüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Prüfungsprotokoll nach dem Muster der Anlage 4.4 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen. (3) Während der Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüfung in der Ausbildungsstätte ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten. (4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Abschlussprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. (5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Protokolle in verschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an das von ihm benannte prüfende Mitglied. (6) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstätten und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sind wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung =  91 - 81 Punkte befriedigend eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung =  80 - 67 Punkte ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht =  66 - 50 Punkte mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten =  49 - 30 Punkte ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten =  29 - 0 Punkte. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie anzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29a Bewertung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten. (2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten. (3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in einer Sitzung fest. (2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten kaufmännisch zu runden. (3) Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Abschlussprüfung dem Prüfling und der Ausbildungsstätte bekannt. Mit der Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mündliche Ergänzungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung. (3) Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift nach den Mustern der Anlagen 5.1, 5.2 oder 5.3 zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von den an der Festsetzung der Bewertung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Nach bestandener Abschlussprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach den Mustern der Anlagen 6.1, 6.2 oder 6.3 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der jeweiligen Bezirksregierung zu versehen. Zusätzlich ist dem Auszubildenden eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung auszuhändigen, die anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden zu gestalten ist. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck ist zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text nach den Mustern der Anlagen 7.1 oder 7.2 einzufügen. Der Name und die jeweilige Berufsbezeichnung sind dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift hervorzuheben. Die Urkunde ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in den farblichen Guillochen zu unterschreiben. Im jeweiligen Prüfungszeugnis und der Urkunde sind die Noten als Wort in folgender Form anzugeben (zum Beispiel „--befriedigend--“). (2) Dem Auszubildenden und dessen Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung übermittelt. (3) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungsbereiche anerkannt werden. (2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis der nichtbestandenen Abschlussprüfung unterrichtet und berät danach den Auszubildenden. (3) Bei Bedarf berät die zuständige Bezirksregierung den Auszubildenden über seine weiteren Möglichkeiten im Ausbildungs- und Prüfungsablauf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Zu wiederholen sind ausschließlich die mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche. (2) Die Abschlussprüfung kann insgesamt nur zweimal, frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung, wiederholt werden. Kapitel 3 Besonderheiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Berücksichtigung besonderer Belange Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Abschlussprüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie  z.B. Gebärdensprachdolmetschern für Menschen mit Hörbehinderungen gemäß § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Abschlussprüfung oder einzelner Bereiche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. (2) Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Gesamtprüfung oder einzelne Prüfungsbereiche abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, in dem der Arzt den Nachweis der „Prüfungsunfähigkeit“ bescheinigen und begründen muss. Über das weitere Verfahren entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nimmt der Prüfling an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Abschlussprüfung mit 0 Punkten bewertet. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Wer das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Abschlussprüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einz

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