Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie - APO GeoInfoTech)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: fab621a1-f921-43b5-bbbe-27578b5d6493. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.05.2011 Fassung Gültig ab 01.01.2018

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elner oder mehrerer Prüfungsbereiche anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in dem  Prüfungsprotokoll zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Über das weitere Verfahren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Prüfling bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden. (4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfling zu hören. Teil 5 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Rechtsbehelfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Die Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 32 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren. (2) Die übrigen zur Abschlussprüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstätte zurückzugeben. (3) Dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift der Abschlussprüfung zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.