Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie - APO GeoInfoTech)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.05.2011 Fassung Gültig ab 01.01.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.05.2011 Fassung Gültig ab 01.01.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 7123. Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Vom 30. Mai 2011   Auf Grund der §§ 9 und 47 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss Folgendes verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Grundsätze zur Ausbildung § 1 Allgemeines § 2 Ausbildungsstätte § 3 Ausbildende, Ausbilder § 4 Durchführung der Ausbildung § 5 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)   Teil 2 Prüfungsausschüsse, Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben § 7 Errichtung, Zuständigkeit § 8 Zusammensetzung § 9 Berufung § 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft § 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden § 13 Aufgaben des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben § 14 Geschäftsführung § 15 Verschwiegenheit   Teil 3 Zwischenprüfung § 16 Termin der Zwischenprüfung § 17 Anmeldung zur Zwischenprüfung § 18 Durchführung der Zwischenprüfung § 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung § 20 Bescheinigung der Zwischenprüfung   Teil 4 Abschlussprüfung   Kapitel 1 Vorbereitung der Abschlussprüfung § 21 Termine der Abschlussprüfung § 22 Anmeldung zur Abschlussprüfung § 23 Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung § 24 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung   Kapitel 2 Durchführung der Abschlussprüfung § 25 Aufgaben der Abschlussprüfung § 26 Gliederung der Abschlussprüfung § 27 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung § 28 (weggefallen) § 29 Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung § 29a Bewertung der Abschlussprüfung § 30 Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung § 31 Mündliche Ergänzungsprüfung § 32 Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung § 33 Prüfungszeugnis § 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung § 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung   Kapitel 3 Besonderheiten § 36 Berücksichtigung besonderer Belange § 37 Rücktritt, Nichtteilnahme § 38 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße   Teil 5 Schlussbestimmungen § 39 Rechtsbehelfe § 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen § 41 Inkrafttreten   Teil 1 Grundsätze zur Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbildungsstätte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen. Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht: die Bezirksregierungen, die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausbildende, Ausbilder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Ausbildende ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Er kann die Leitung der Ausbildung einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilder zu bestellen (§§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Durchführung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Ausbildung soll am 1. August beginnen. (2) Zur Förderung der Ausbildung müssen fallorientierte und praxisbezogene Übungs- oder Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gefertigt werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu dokumentieren und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Die praktische Ausbildung ist durch theoretische Unterweisung in den Ausbildungsstätten zu begleiten und zu ergänzen. (3) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über den Auszubildenden eine Ausbildungsstandsbewertung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und sein Verhalten erstreckt. Die Ausbildungsstandsbewertungen sind zu den Personalakten zu nehmen. (4) Bei Mängeln in der Ausbildung kann sich der Auszubildende an die zuständige Bezirksregierung wenden. (5) Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt, als zuständige Stelle. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, führt die Bezirksregierung Arnsberg. (2) Der zuständigen Bezirksregierung ist unverzüglich nach Vertragsschluss der Berufsausbildungsvertrag mit dem betrieblichen Ausbildungsplan und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildende führen ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2. (2) Das Berichtsheft ist monatlich von dem Ausbilder zu unterzeichnen. Es ist vierteljährlich dem Leiter der Ausbildungsstätte oder dem bestellten Ausbildungsleiter vorzulegen, der die Richtigkeit bescheinigt. Teil 2 Prüfungsausschüsse, Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Errichtung, Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei jeder Bezirksregierung ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Prüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, ist landesweit der Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständig. (3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je zehn Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Mitglieder Lehrer dieser Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen sind. Dabei sind die verschiedenen Berufe nach § 2 ausreichend abzudecken. (2) Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. (3) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied vertreten sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Bezirksregierung auf fünf Jahre berufen. (2) Die Mitglieder der Arbeitgeber werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und weiteren Berufsvertretungen mit berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (3) Die Mitglieder der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (4) Die Mitglieder der Lehrerschaft sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen. (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. (6) Bei der Berufung müssen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses im Berufsleben stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund durch die berufende Stelle abberufen werden. (2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Zur Vertretung des Mitglieds, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, kann eine weitere Stellvertretung gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Vertretungen sollen verschiedenen Mitgliedergruppen angehören. (2) Der Vorsitzende des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben und dessen Vertretung wird von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium berufen. (3) Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame  Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gleiches gilt für den Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben. (4) Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7, 12 und 14 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) in paritätischer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgaben des Prüfungsausschussesund seines Vorsitzenden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere 1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3, 2. die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 46 Absatz 1 Satz 2  in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz), 3. die Genehmigung der Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrages nach dem Muster der Anlage 4.2 durch Unterzeichnung von dem Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss, 4. die Erarbeitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie einschließlich jeweils eines Lösungsvorschlages, die Prüfung dieser Vorschläge auf die Umsetzbarkeit der Aufgabenstellung, die Unterbreitung dieser Vorschläge dem Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben,  5. die Abnahme, Bewertung und Festsetzung aller Prüfungsleistungen und 6. die Entscheidung in den Fällen der §§ 37 und 38. (2) Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich, leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses und vertritt den Prüfungsausschuss nach außen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufgaben des Ausschussesfür gemeinsame Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erstellt für die Abnahme der Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie schriftliche Prüfungsaufgaben und setzt die Prüfungstermine fest. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zwischenprüfung. (2) Der Ausschuss erstellt Kriterienkataloge für die von den Ausbildungsstätten zu erstellenden Aufgabenvorschläge in den Prüfungsbereichen Geodatenprozesse der Geomatiker und vermessungstechnische Prozesse der Vermessungstechniker. Zu diesen Kriterienkatalogen zählt unter anderem die Beurteilungsmatrix für den jeweiligen Ausbildungsberuf. (3) Aus den von den Prüfungsausschüssen unterbreiteten Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie wählt der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben drei Prüfungsstücke aus und beschließt deren Aufgabenstellungen. (4) Zur Wahrung gleichmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt der Ausschuss statistische Vergleiche über die Bewertung der Prüfungsleistungen bei den einzelnen Prüfungsausschüssen durch und berät erforderlichenfalls die Ergebnisse mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. (5) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben informiert den Vorsitzenden des Berufsbildungsausschusses gemäß § 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes über die Zahl und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen im Land. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Die Geschäftsführung des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben wird einer Bezirksregierung von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium zugewiesen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Bezirksregierung. Teil 3 Zwischenprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Termin der Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Die Zwischenprüfung findet nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie soll bis zum 30. November beendet sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Anmeldung zur Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden bis spätestens zum 1. Juli bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Zwischenprüfung an. Mit der Anmeldung sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden, ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Beginn und voraussichtliches Ende des Ausbildungsverhältnisses sowie die Anschrift der Berufsschule anzugeben. Der Anmeldung ist eine Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während des ersten Ausbildungsjahres nach dem Muster der Anlage 1 und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. (2) Die zuständige Bezirksregierung prüft, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer an der Zwischenprüfung teilnimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Durchführung der Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§ 25, 27 und 36 bis 38 dieser Verordnung. (2) Die Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Zwischenprüfung findet nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten: eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte eine den Anforderungen entsprechende Leistung = 91 - 67 Punkte eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist = 66 - 50 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung = 49 - 0 Punkte. (2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden. (3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bescheinigung der Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.2 auszustellen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung zu versehen, bei der der Prüfungsausschuss eingerichtet ist. Der Auszubildende, dessen gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsstätte und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung durch die Bezirksregierung unterrichtet. Eine Zweitschrift verbleibt bei der zuständigen Bezirksregierung, bis die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Teil 4 Abschlussprüfung Kapitel 1 Vorbereitung der Abschlussprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Termine der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.