Sachsen

StV MDR

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Quellenkennung: 19075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 397 Fsn-Nr.: 72-1V/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2021

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Zustimmungsgesetz Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Inhaltsübersicht Präambel §  1 Aufgabe und Rechtsform §  2 Regionale Gliederung §  3 Angebote §  4 Angebote der Landesfunkhäuser §  5 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks §  6 Auftrag §  7 Angebotsrealisierung §  8 Angebotsgrundsätze §  9 Jugendschutz § 10 Werbung und Sponsoring § 11 Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte § 12 Gegendarstellung § 13 Beschwerderecht § 14 Beweissicherung § 15 Organe § 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates § 17 Aufgaben des Rundfunkrates § 18 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates § 19 Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit § 20 Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates § 21 Ausschüsse des Rundfunkrates § 22 Zusammensetzung des Verwaltungsrates § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates § 24 Amtszeit des Verwaltungsrates § 25 Sitzungen des Verwaltungsrates § 26 Intendantin oder Intendant § 27 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten § 28 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten § 29 Wirtschaftsführung § 30 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht § 31 Finanzordnung § 32 Finanzkontrolle § 33 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen § 34 Rechtsaufsicht § 35 Personalvertretung § 36 Geltung von Datenschutzvorschriften § 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg § 38 Ernennung der Rundfunkbeauftragten oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragen des MDR § 39 Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 40 Aufgaben und Befugnisse der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 41 Gleichstellung und Chancengleichheit § 42 Gültigkeit und Kündigung § 43 Übergangsbestimmungen § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Präambel 1Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen kommen darin überein, nach einem erfolgreichen Aufbau eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk zu überarbeiten und zu modernisieren. 2Sie wollen damit den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Institutionen stärken, in den drei mitteldeutschen Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern sowie zum demokratischen Dialog, zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Erhalt der Lebensgrundlagen und des Friedens beitragen. 3Die vertragschließenden Länder sind sich darüber einig, dass durch die Neufassung des Staatsvertrages der bisherige Mitteldeutsche Rundfunk in seinem rechtlichen Bestand als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht berührt wird. 4Im Rahmen einer konvergenten Medienwelt soll der Mitteldeutsche Rundfunk durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung wirken. 5Der Mehrländeranstalt kommt dadurch eine besondere publizistische Bündelungswirkung und Einordnungsfunktion zu. 6Die qualitativ hochwertigen und multimedialen Angebote des Mitteldeutschen Rundfunks sollen dazu insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das kulturelle Leben sowie Entwicklungen in der Gesellschaft darstellen und dabei umfassend die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte einbeziehen. 7Die Angebote müssen sich an sämtliche Bevölkerungsgruppen richten und alle Altersgruppen erreichen; hierbei ist auch den Belangen von Menschen mit Behinderung besonders Rechnung zu tragen. 8Bei dieser Angebotsrealisierung sind regionale Produzentinnen und Produzenten zu berücksichtigen. 9Der Mitteldeutsche Rundfunk trägt dazu bei, dass die Wahrnehmbarkeit der Abbildung der Lebenswirklichkeit der Menschen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in dem ARD-Gemeinschaftsangebot erhöht wird. 10Dabei ist es Ziel, die gemeinschaftliche Kraft des als Mehrländeranstalt konzipierten Mitteldeutschen Rundfunks in alle seine Regionen wirken zu lassen. § 1 Aufgabe und Rechtsform (1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig. (2) 1Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung. 2Er gibt sich eine Satzung. (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR ist nicht zulässig. (4) Für den MDR gelten die medienrechtlichen Staatsverträge der Länder. § 2 Regionale Gliederung (1) 1Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. 2Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden. (2) 1Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. 2Ein trimedial aufgestellter in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbereiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. 3Die von der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz in Erfurt. 4Die Intendantin oder der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. 5Dazu ist dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Bericht vorzulegen. 6Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen. § 3 Angebote (1) 1Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und das Telemedienangebot. 2Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. (2) 1Der MDR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehprogramm (MDR Fernsehen), in dem Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. 2Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme). (3) 1Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung. 2Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogramme nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages (MStV). 3Die Anzahl der Hörfunkprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet wurden, darf nicht überschritten werden. (4) 1Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für die Angebote benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. 2Bei der Auswahl des Übertragungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (5) 1Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. 2Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten. § 4 Angebote der Landesfunkhäuser (1) 1Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedien veranstalten sowie landesspezifische Telemedien herstellen, die Teil des Telemedienangebots des MDR sind. 2Die landesspezifischen Telemedien können untereinander und mit den Telemedien des Zentralbereichs vernetzt werden. 3Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen. (2) 1Die Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Landesfunkhauses verantwortet. 2Die Intendantin oder der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung verantwortlich. (3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Angebote herangezogen. (4) 1Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen ihrer Angebote vereinbaren. 2Soweit dies nicht nur für einzelne Angebote erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. 3Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 17 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. § 5 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Rahmen des geltenden Rechts. § 6 Auftrag (1) 1Der MDR hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale Geschehen zu geben sowie im Schwerpunkt über das Geschehen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu berichten. 2Die Vielfalt ihrer Regionen, der Kultur und Sprache sind in den Angeboten angemessen zu berücksichtigen. 3Dabei dient das Angebot der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. 4Der MDR dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. (2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Angeboten angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Angebote des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen. (4) 1Die Angebote des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten. 2Dabei sind die Nachbarstaaten des MDR-Sendegebietes besonders zu berücksichtigen. § 7 Angebotsrealisierung (1) 1Der MDR soll im Rahmen seines Auftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung medialer Inhalte beauftragen. 2Er kann nach § 26 Absatz 4 MStV auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. 3Der MDR gewährt den Unternehmen sowie Urheberinnen oder Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei der Auftragsvergabe von medialen Inhalten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte. (2) 1An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates. § 8 Angebotsgrundsätze (1) 1Der MDR ist in seinen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. 2Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland. (2) 1Der MDR hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern und Diskriminierungen entgegen zu wirken. 3Die Angebote dürfen sich nicht gegen die Menschenrechte und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. 4Die Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen. (3) 1Alle Informationsangebote (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. 2Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 3Die Redakteurinnen oder die Redakteure sind bei der Auswahl und Verbreitung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. 4Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. 5Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. (4) Der MDR stellt sicher, dass 1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtangebot der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet, 2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen, 3. das Gesamtangebot der Anstalt nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. 2Der MDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. 3Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot der journalistischen Fairness zu entsprechen. 4Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren. § 9 Jugendschutz Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) finden Anwendung. § 10 Werbung und Sponsoring (1) Für den MDR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des MStV über Werbung und Sponsoring sowie die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Der MDR veranstaltet Werbung im Fernsehprogramm nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 MStV. (3) 1Der MDR kann in seinen Hörfunklandesprogrammen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und in einem weiteren Programm werben. 2Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidentinnen oder der Ministerpräsidenten festgelegt. 3Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. § 11 Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte (1) 1Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. 2Verlautbarungen sind barrierefrei zu gestalten. (2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist. (3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. § 12 Gegendarstellung (1) Der MDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom MDR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet. (3) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder deren gesetzliche Vertreterin oder deren gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. 3Die betroffene Person oder deren gesetzliche Vertretung kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung, dem MDR zugeht. 4Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung enthalten. (4) 1Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programmes und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (5) 1Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 2Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) 1Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass der MDR in der Form nach Absatz 4 eine Gegendarstellung verbreitet. 3Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 11 Absatz 1 und 2. 2Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. (8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 20 MStV. § 13 Beschwerderecht 1Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde zu den Angeboten an die Intendantin oder den Intendanten des MDR zu wenden. 2Die Beschwerden sind nach Eingang beim MDR innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bescheiden. 3Macht die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist die Intendantin oder der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat die Intendantin oder der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des Rundfunkrates zu unterrichten. 4Die Intendantin oder der Intendant hat die Entscheidung des Ausschusses der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitzuteilen. § 14 Beweissicherung (1) 1Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. 2Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. 3Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. 4Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen lassen. (3) 1Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. 2Davon ausgenommen sind Chat- und Kommentarverläufe. (4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift der Intendantin oder des Intendanten und der sonstigen für die Angebote Verantwortlichen mitzuteilen. (5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 34 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. § 15 Organe (1) Die Organe des MDR sind: 1. der Rundfunkrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Intendantin oder der Intendant. (2) Organ oder Mitglied eines Organes kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist. (3) 1Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. 2Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtsperioden angehören. 3Die Amtsdauer in beiden Gremien darf vier Amtsperioden nicht überschreiten. 4§ 43 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte, 4. Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können; 5. Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, 6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht entgegen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 11 sowie ein Anteil von höchstens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates. (5) 1Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). 2Ferner dürfen dem Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht angehören: 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Tochterunternehmen des MDR oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen, 3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen, 4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters, eines Anbieters von Telemedien oder eines Betreibers einer Plattform oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesem stehen, 5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, denen sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. (6) 1Der in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 genannte Personenkreis kann frühestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus seinem dort genannten Amt oder seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Für den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (7) 1Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für den MDR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. 2Dies gilt nicht für eine gelegentliche Vortragstätigkeit. (8) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt. (9) 1Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. 2Sie sind in ihrer A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.