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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APOmDFeu)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APOmDFeu) vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22])

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APOmDFeu) vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen und Einstellungsverfahren § 1 Geltungsbereich § 2 Laufbahnbefähigung § 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden § 4 Bewerbungen § 5 Auswahlverfahren § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Anrechnung von Qualifikationen § 9 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub Abschnitt 2 Laufbahnausbildung § 11 Ziel der Laufbahnausbildung § 12 Ablauf der Laufbahnausbildung § 13 Ausbildungsleitung, Ausbildende § 14 Ausbildungsstellen § 15 Fachtheoretische Ausbildung § 16 Praktische Ausbildung § 17 Beurteilung während der Ausbildung Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 18 Zweck der Laufbahnprüfung § 19 Prüfungsbehörde § 20 Prüfungskommission § 21 Protokollführung § 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung § 23 Durchführung der Laufbahnprüfung § 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung § 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung § 26 Prüfungserleichterungen § 27 Bewertungsgrundsätze § 28 Schriftliche Prüfung § 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen § 30 Praktische Prüfung § 31 Mündliche Prüfung § 32 Feststellung des Gesamtergebnisses § 33 Prüfungszeugnis § 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen § 35 Prüfungsakten Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 36 Experimentierklausel § 37 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen und Einstellungsverfahren § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg. § 2 Laufbahnbefähigung (1) Die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ableistung der Laufbahnausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. § 7 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung bleiben unberührt. (2) Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird durch den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht begründet. § 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden (1) Einstellungsbehörden sind: das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, die Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) Ausbildungsbehörden sind: die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz und die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften. (3) Die Einstellungsbehörde, die auch Ausbildungsbehörde ist, kann die Anwärterin oder den Anwärter an eine andere Ausbildungsbehörde abordnen. Eine Einstellungsbehörde im Sinne des Absatzes 1, die nicht zugleich Ausbildungsbehörde im Sinne des Absatzes 2 ist, weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches zu oder ordnet sie oder ihn an eine andere Ausbildungsbehörde ab. (4) Im Falle einer Abordnung an eine Behörde eines anderen Dienstherrn darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn sich die aufnehmende Behörde zuvor bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen. § 4 Bewerbungen (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: ein Lebenslauf, ein Nachweis über den Bildungsstand nach § 6 Nummer 1, Zeugnisse und Nachweise über den in § 6 Nummer 2 geforderten Abschluss; liegen diese noch nicht vor, vorläufig ein Nachweis über das letzte Zeugnis, bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. (3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen zusätzlich vorliegen: die Geburtsurkunde, ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ein amtsärztliches Gutachten über die für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll, ein Nachweis über das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen, eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwaige gegen sie oder ihn anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren, laufende Disziplinarverfahren oder verhängte Disziplinarmaßnahmen, eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll und von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist und einen Nachweis über die Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung erforderliche Unterlagen anfordern. (4) Die Einstellungsbehörde kann die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. § 5 Auswahlverfahren (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstests. Dem Eignungstest kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat. (3) Der Eignungstest umfasst einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen und handwerklich-technische Aufgaben zu enthalten. (4) Durch den Eignungstest ist insbesondere festzustellen, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet sind. (5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder im Auswahlverfahren erfolglos bleiben, sind unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum zu benachrichtigen. § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst In den Vorbereitungsdienst des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat und mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat. § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate und besteht aus praktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten sowie der Laufbahnprüfung. § 8 Anrechnung von Qualifikationen (1) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Anwärterin oder der Anwärter bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rahmen einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können außerdem angerechnet werden die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten oder zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter, der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C, weitere Ausbildungsabschnitte oder abgrenzbare Teile von Ausbildungsabschnitten, die inhaltlich einem Ausbildungsabschnitt oder einem abgrenzbaren Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dieser Verordnung entsprechen und im Rahmen einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder einer vergleichbaren Laufbahnausbildung erworben wurden. (3) Qualifikationen und Sonderausbildungen, die nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) oder aufgrund vergleichbarer Ausbildungsvorschriften über eine Sonderausbildung bei einer Freiwilligen Feuerwehr erworben wurden, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, soweit diese einem Ausbildungsabschnitt oder einem Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dieser Verordnung entsprechen. (4) Für eine Anrechnung nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. (5) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann um die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume gekürzt werden, wenn keine dienstlichen oder organisatorischen Belange entgegenstehen. Soweit durch Anrechnung dieser Zeiten der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wird, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden. (6) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. § 9 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen, welche die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit, wegen eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wurde, dadurch wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 bis zu 24 Monaten verlängert werden. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Versagung einer weiteren Verlängerung eine unbillige Härte darstellen würde. (4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder in Teilabschnitten nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate ver-längert werden. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde. (6) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports auf bis zu 36 Monate verlängern. § 10 Urlaub Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt. Abschnitt 2 Laufbahnausbildung § 11 Ziel der Laufbahnausbildung (1) Ziel der Laufbahnausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch vertraut zu machen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden. § 12 Ablauf der Laufbahnausbildung (1) Die Laufbahnausbildung gliedert sich in die Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende praktische Ausbildung. Ausbildungsabschnitte sind die Feuerwehr-Grundausbildung, das Praktikum I, Ergänzungsmodule und das Praktikum II. (2) Umfang und Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1. (3) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung festgelegt wird. Ist die Einstellungsbehörde nicht selbst Ausbildungsbehörde, so wird der Ausbildungsplan durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde festgelegt. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. § 13 Ausbildungsleitung, Ausbildende (1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt. (2) Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Sie führt die Ausbildungsakte und meldet die Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung an. (3) Als Ausbildende für die praktische Ausbildung sowie die Feuerwehrgrundausbildung sind Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbar qualifizierte Beschäftigte als verantwortliche Personen zu bestellen, die mindestens den Führungslehrgang I oder einen diesem entsprechenden Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben müssen. (4) In der praktischen Ausbildung unterweist die oder der Ausbildende die Anwärterin oder den Anwärter und leitet sie oder ihn an. Sie oder er informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit. (5) Im Übrigen ist die Ausbildung durch geeignete Personen durchzuführen, die über die erforderliche Qualifikation für den jeweils zu vermittelnden Ausbildungsinhalt verfügen. § 14 Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und praktische Ausbildung sind insbesondere: die Ausbildungsbehörden, andere Behörden, die Ausbildungsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 2 sein können, Werkfeuerwehren für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und geeignete Ausbildungsstellen für die rettungsdienstliche Ausbildung. (2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt. § 15 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde oder eine andere Ausbildungsstelle im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführt und dient der Vorbereitung der praktischen Ausbildung. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erbringen während der fachtheoretischen Ausbildung aus mehreren Fächergruppen mindestens sechs Leistungsnachweise. Sie sind nach den Bewertungsgrundsätzen gemäß § 27 Absatz 1 zu bewerten. Aus den Bewertungen ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden. (3) Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, oder die nicht mindestens vier Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens fünf Punkten erbracht haben, haben die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden. (4) Wurde die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden, so entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistungsnachweise eingeräumt wird, der Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 4 verlängert oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist. § 16 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung wird jeweils bei einer in § 14 Absatz 1 genannten Ausbildungsstelle abgeleistet. (2) Die praktische Ausbildung kann auch bei einer Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 in einem anderen Bundesland absolviert werden. (3) Die praktische Ausbildung kann bis zu einer Dauer von vier Wochen bei einer anerkannten Werkfeuerwehr absolviert werden, wenn die praktische Ausbildung von einer Person geleitet wird, die mindestens über die in § 13 Absatz 3 genannte Qualifikation oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt. (4) Die in den praktischen Ausbildungsabschnitten erbrachten Leistungen sind nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Abgrenzbare Teilabschnitte können einzeln bewertet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden. § 15 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 17 Beurteilung während der Ausbildung (1) Die ausbildenden Personen fertigen Beurteilungsbeiträge über Leistungen und Befähigungen der Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht mehr als vier Wochen, bestätigt die ausbildende Person nur die Art und Dauer der Beschäftigung. (3) Die Ausbildungsleitung fertigt auf Grundlage der Beurteilungsbeiträge am Ende der Ausbildung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes eine abschließende Beurteilung. Die Bewertungsmaßstäbe nach § 27 Absatz 1 finden Anwendung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. (4) Die Beurteilungsbeiträge und die abschließende Beurteilung sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungsbeiträgen oder der abschließenden Beurteilung zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 18 Zweck der Laufbahnprüfung Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und in der Lage sind, diese in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden. § 19 Prüfungsbehörde Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde. Mehrere Ausbildungsbehörden können eine Ausbildungsbehörde als gemeinsame Prüfungsbehörde bestimmen. § 20 Prüfungskommission (1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission. Deren Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Der Prüfungskommission gehören an: als Vorsitzende oder Vorsitzender eine von der Prüfungsbehörde beauftragte Person, die mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt, als Beisitzerin oder Beisitzer eine Person einer in § 14 Absatz 1 genannten Behörde, die mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt, und als weitere Beisitzerin oder Beisitzer eine Person mindestens mit der Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, die den Führungslehrgang I oder einen diesem entsprechenden Lehrgang bestanden hat, sowie eine Bedienstete oder ein Bediensteter in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes oder ein entsprechender Beschäftigter oder eine entsprechende Beschäftigte der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz. (3) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer können auch mehrere Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. (4) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (5) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus der Prüfungskommission aus, so ist für die verbleibende Amtszeit der Prüfungskommission eine nachfolgende Person zu benennen. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertretung geladen und anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Ist ein Mitglied während oder unmittelbar vor der Prüfung kurzfristig verhindert oder tritt die Verhinderung eines Mitglieds während der Prüfung ein und ist die Prüfungskommission deshalb nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde über die weitere Durchführung der Prüfung. Zur Aufrechterhaltung des Prüfbetriebs sind die Bestellung einer oder eines Bediensteten der Prüfungsbehörde als Ersatzmitglied sowie Abweichungen von den vorgenannten Absätzen im begründeten Einzelfall zulässig, wenn die verbliebenen Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen. § 21 Protokollführung (1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine protokollführende Person. Diese unterstützt die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Der Verlauf der Prüfung für jeden Prüfling und die Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren. Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärterinnen und Anwärter spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit zur Laufbahnprüfung zu, wenn sie die Eingangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllen und sämtliche Ausbildungsabschnitte bestanden haben. Liegt die Bewertung eines Ausbildungsabschnitts noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung vorbehaltlich des Bestehens des Ausbildungsabschnitts. § 23 Durchführung der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und beauftragt je zwei Mitglieder der Prüfungskommission oder deren Stellvertretung mit der Erst- und Zweitprüfung der Aufsichtsarbeiten. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Vertreterinnen oder Vertreter des für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministeriums oder einer diesem nachgeordneten Behörde oder Einrichtung sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung (1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Genehmigung fern oder tritt ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Teil derselben zurück, ist die Prüfung nicht bestanden oder ein so versäumter Prüfungsteil mit null Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsbehörde kann das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Teil derselben genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Prüflings vor, aufgrund derer der Prüfling nicht fähig ist, an der Prüfung teilzunehmen (Prüfungsunfähigkeit). Über die Genehmigung des Rücktritts von einer laufenden praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. (3) Der Prüfling hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen. (4) Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und das nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.