Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APOmDFeu)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APOmDFeu) vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22])

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später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss. Die Prüfungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. (5) Der Krankheit eines Prüflings steht die Krankheit eines von ihm zu betreuenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. (6) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch an einer Prüfung teilgenommen, ist ein nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen dieses Grundes nicht zulässig. (7) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht durchgeführt. Die Prüfungsbehörde bestimmt einen Termin zur Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte praktische Prüfung ist in vollem Umfange nachzuholen. § 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt erheblich gegen diese Verordnung, kann die Prüfungskommission die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Kann eine Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende. (2) Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. § 26 Prüfungserleichterungen (1) Einem Prüfling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung kann auf Antrag unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel gewährt werden. In Fällen einer besonders weitgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung kann dem Prüfling die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte verlängert werden. Neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden. (2) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Auswirkung auf die Prüfung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. (3) Für die praktische und mündliche Prüfung können auf Antrag der beeinträchtigten Person angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. § 27 Bewertungsgrundsätze (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen nach Anlage 2 zu bewerten. (2) Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Einzelleistungen errechnet. Das Ergebnis wird auf eine ganze Punktzahl gerundet. Dabei wird bei einem Dezimalwert von 5 an der ersten Stelle nach dem Komma aufgerundet, im Übrigen abgerundet. § 28 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je drei Zeitstunden. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten aus den vermittelten Stoffgebieten für die schriftliche Prüfung. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind. § 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen (1) Die Aufsichtsarbeiten sind mit Punktzahlen nach § 27 Absatz 1 zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektur). Die Bewertung ist zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, wird die Gesamtpunktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Das Ergebnis wird nicht gerundet. Bei größeren Abweichungen setzt die Prüfungskommission im Rahmen der vorgeschlagenen Punktzahlen die Gesamtpunktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine Gesamtpunktzahl einigen oder sich bis auf drei Punkte annähern. Im Fall der Annäherung der Punktzahlen gelten für die Bestimmung der Gesamtpunktzahl die Sätze 1 und 2. Die Entscheidung der Prüfungskommission ist zu begründen. (3) Gibt ein Prüfling seine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. (4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet und wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. § 30 Praktische Prüfung (1) Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Hat die Prüfungskommission das Ergebnis der schriftlichen Prüfung noch nicht festgestellt, so wird der Prüfling unter dem Vorbehalt des Bestehens der schriftlichen Prüfung zugelassen. (2) Die praktische Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Aufgaben für die praktische Prüfung. (3) Die praktische Prüfung soll für jeden Prüfling 45 Minuten dauern. (4) Der Prüfling hat jeweils eine Aufgabe im Brandeinsatz, im Hilfeleistungseinsatz und bei Übungen mit Feuerwehrgeräten zu lösen. Die Prüfungskommission bewertet die Aufgaben nach § 27 Absatz 1 und stellt die Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 fest. (5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufgabe mit weniger als fünf Punkten bewertet, keine Aufgabe mit weniger als zwei Punkten bewertet und eine Gesamtpunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. § 31 Mündliche Prüfung (1) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. (2) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt drei Prüfungsfächer und leitet die mündliche Prüfung. (3) Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die praktische Prüfung durchgeführt werden. Sie soll für jeden Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern und kann in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Prüflingen durchgeführt werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Prüflinge in den Prüfungsfächern jeweils nach § 27 Absatz 1 und stellt die Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 fest. (5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als ein Prüfungsfach mit weniger als fünf Punkten bewertet, kein Prüfungsfach mit weniger als zwei Punkten bewertet und eine Gesamtpunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. § 32 Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis in nichtöffentlicher Sitzung als Abschlussnote fest. (2) Bei der Feststellung der Abschlusspunktzahl werden die Bewertung der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert, die Bewertung der praktischen Ausbildung mit 15 vom Hundert, die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 25 vom Hundert, die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert gewertet und es wird entsprechend § 27 Absatz 2 eine Abschlusspunktzahl gebildet. (3) Die Abschlussnote lautet bei einer Abschlusspunktzahl von 15 bis 14 Punkten „sehr gut“, 13 bis 11 Punkten „gut“, 10 bis 8 Punkten „befriedigend“, 7 bis 5 Punkten „ausreichend“, 4 bis 2 Punkten „mangelhaft“ und 1 bis 0 Punkten „ungenügend“. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden, die vorgeschriebenen Leistungs- und Befähigungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden und der Prüfling mindestens fünf Punkte in der Abschlussnote erreicht hat. (5) Im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit. § 33 Prüfungszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. (2) Die Prüfungsbehörde fertigt das Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis enthält die Angaben zur Abschlusspunktzahl sowie die Abschlussnote und wird mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen. § 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens zwölf Wochen nach Abschluss des ersten Prüfungsdurchgangs beginnen. Die Termine für die Wiederholung der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt das Ergebnis der vorangegangenen Laufbahnprüfung. (3) Wird von der Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung kein Gebrauch gemacht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. (4) Die Prüfungsbehörde erlässt einen Prüfungsbescheid über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung und übermittelt dem Prüfling eine Bescheinigung über die bestandenen Ausbildungsabschnitte und die Prüfungsleistungen. Der Prüfungsbescheid wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen. § 35 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. (2) Die Prüflinge können auf Antrag nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten werden frühestens zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung gelöscht. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 36 Experimentierklausel (1) Zur Erprobung von Möglichkeiten der Gewinnung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahnausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann abweichend von § 6 im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer mindestens die Fachoberschulreife, den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, das 18. Lebensjahr vollendet und erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat. (2) Die Anwendung und Durchführung dieser Vorschrift soll in angemessenen zeitlichen Abständen, spätestens aber nach zwei abgeschlossenen Ausbildungsgängen evaluiert werden. (3) Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 37 Übergangsvorschrift (1) Ausbildungen, die vor dem 27. März 2024 begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung. (2) Für Ausbildungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. Juni 2024 begonnen werden, finden die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82) in der zuletzt geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 3 bis 6 und die §§ 8 bis 10 dieser Verordnung finden jedoch Anwendung, soweit die Regelung für die Anwärterinnen und Anwärter günstiger ist. (3) Im Übrigen findet diese Verordnung Anwendung auf alle Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2024 begonnen werden. Anlagen 1 Anlage 1 196.3 KB 2 Anlage 2 92.0 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.