Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 840495c7-786f-4da0-b760-e1004d3eb498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 05.07.2024

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Rebuy- und Add-On-Option ist die Finanzaufsicht zudem rechtzeitig vor Beginn der Add-On-Phase erneut zu benachrichtigen. Sie prüft und dokumentiert die Höhe der aus der Turnierlage für die Add-On-Phase entnommenen Spielmarken. Diese werden an die weitere oder den weiteren, mit der Veräußerung der Add-Ons an den einzelnen Spieltischen Beauftragte oder Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, die Add-On-Verkäuferin oder der Add-On-Verkäufer, ausgegeben. Für die Dauer der Add-On-Phase ist die Anwesenheit der Finanzaufsicht im jeweiligen Spielsaal grundsätzlich sicherzustellen. Während der Add-On-Phase überwacht die Finanzaufsicht, dass am einzelnen Spieltisch die Veräußerung der Add-Ons erst im Anschluss an die Veräußerung der Rebuys und somit dort nicht zeitgleich erfolgt.   (11) Nach Beendigung der Add-On-Phase nimmt die Finanzaufsicht den Lagenbestand der Add-On-Verkäuferin oder des Add-On-Verkäufers auf. Anschließend überwacht sie die Zählung der durch den Add-On-Verkauf vereinnahmten Beträge in Form von Bargeld und Jetons.   (12) Die in der Add-On-Phase vereinnahmten Beträge müssen beim Abgleich mit dem Wert der gesamten Turnierlagendifferenz berücksichtigt werden. Hierbei darf sich kein Fehlbetrag zwischen den vereinnahmten Beträgen und den ausgegebenen Spielmarken beigemessenen Werten ergeben. Für die Festlegung des Ergebnisses ist die Wertigkeit der Turnierlagendifferenz maßgeblich.   (13) Das Endergebnis der Prüfung, die Anzahl der getätigten Buy-Ins, Rebuys und Add-Ons, ist schriftlich festzuhalten und von der Turnierleitung und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. In die Prüfung der Turnier-Anzeigetafel ist zudem die Anzahl der getätigten Add-Ons einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Turnierablauf und Aufsicht im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die örtliche Turnierleitung wird durch eine hauptverantwortliche Saaldienstmitarbeiterin oder einen hauptverantwortlichen Saaldienstmitarbeiter, sogenannte Saalchefleitung oder Schichtleitung, besetzt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Direktion nicht gleichzeitig in der Funktion der Turnierleitung tätig ist.   (2) Mit geeigneten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die örtliche Turnierleitung die Punkteerfassung regelgerecht vollzieht und die Zuordnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zu einem bestimmten Automaten nachweisbar vorgenommen wird. Hierzu ist eine geeignete Turnierverwaltungssoftware einzusetzen. Die Finanzaufsicht kann weitere hierzu erforderliche Maßnahmen vorschreiben. Der Finanzaufsicht ist vor jeder Spielrunde eine Übersicht zur Verfügung zu stellen, welche die Zuordnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zu einem bestimmten Automaten ausweist.   (3) Um die Überwachung zur Einhaltung der Zuordnung zu gewährleisten, ist dafür Sorge zu tragen, dass in jedem abgeschlossenen Raum, in dem Automaten für das Bespielen im Turnier vorgesehen sind, dauerhaft eine ausreichende Kontrolle durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers gewährleistet ist. Die Anzahl eingesetzter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sich an der Anzahl der bespielten Turnierautomaten orientieren. Darüber hinaus ist ein persönliches Sicherheitsarmband mit einer einmaligen Startnummer zur Identifikation der Spielteilnehmer einzusetzen.   (4) Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass auftretenden Beschwerden während des Spielverlaufs abgeholfen wird. Hierzu ist je nach Art der Beschwerde die Turnierleitung, die Spielbankdirektion, die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die örtliche Finanzaufsicht hinzuzuziehen.   (5) Außergewöhnliche Vorkommnisse, die auch den Aufgabenbereich der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde betreffen, sind auch dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit unverzüglich durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber schriftlich zu berichten.   (6) Am Turniertag ist der Finanzaufsicht für jede an den Turnierautomaten gespielte Runde eine von Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers erstellte Aufstellung vorzulegen, aus der die Anzahl der bespielten Automaten ersichtlich ist. Die Aufstellung muss außerdem Angaben dazu enthalten, ob die Teilnahme an der Spielrunde aufgrund eines Buy-Ins, eines Rebuys oder gegebenenfalls eines Re-Entrys erfolgt.   (7) Der Finanzaufsicht ist zu Beginn einer jeden Spielrunde eine Liste mit den Startnummern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und den dazugehörenden Spielautomatennummern auszuhändigen, damit die Anzahl der tatsächlich Teilnehmenden geprüft und bestätigt werden kann.   (8) Bei Turnieren, in denen Gewinne entweder ausschließlich aus den Spieleinsätzen resultieren oder neben in der Ausschreibung garantierten Gewinnen weitere aus den Spieleinsätzen resultierende Gewinne ausgespielt werden, ist der für die Gewinne zur Verfügung stehende Betrag von Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ab Turnierbeginn auf einer Turnier-Anzeigetafel auszuweisen und entsprechend den vereinnahmten Spieleinsätzen im Laufe des Turniers anzupassen. Anhand der vorgelegten Teilnehmerlisten ist durch die Finanzaufsicht ebenfalls zu überprüfen, ob der Wert auf der Anzeigetafel mit den tatsächlich vereinnahmten Spieleinsätzen übereinstimmt. Sollten sich Abweichungen ergeben, sind diese mit den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers abzuklären und der Wert auf der Anzeigetafel ist entsprechend zu korrigieren. Die Finalrunde darf erst nach Bestätigung des angezeigten ausschüttungsfähigen Betrages durch die Finanzaufsicht beginnen.   (9) Soweit für die Spielerinnen und Spieler die Teilnahme an einem Automatenturnier unentgeltlich erfolgt, prüft die Finanzaufsicht, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ausgelobten Gewinne vollständig an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Turnierabrechnung im Klassischen Spiel und Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im Anschluss an das jeweilige Turnier ist der Finanzaufsicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Abschrift der Turnierabrechnung vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist bis auf längstens vierzehn Tage verlängert werden.   (2) Ein für die Spielorganisation erhobenes Entgelt darf im Rahmen der Turnierabrechnung nur um solche Aufwendungen gemindert werden, die die Teilnehmenden für sonstige Leistungen Dritter, zum Beispiel Gastronomieleistungen, erbringen. Eine Berücksichtigung ist erst im Zeitpunkt der Zahlung unter Vorlage einer Rechnung in Höhe des tatsächlich entstandenen Bruttoaufwands zulässig. Eigenkosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind hingegen nicht bruttospielertragsmindernd berücksichtigungsfähig. Schüttet die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber das ihr oder ihm verbleibende Entgelt für die Spielorganisation ganz oder teilweise aus, handelt es sich hierbei um Mittelverwendung, die den Bruttospielertrag nicht mindert. Ist die Teilnahme an einem Automatenturnier für die Spielerinnen und Spieler unentgeltlich und werden Gewinne aus thesaurierten Beträgen, zum Beispiel aus dem Mystery Jackpot, ausgespielt, mindert dies den Bruttospielertrag.   (3) Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Teilnehmenden in der Ausschreibung Gewinne in bestimmter Höhe garantiert hat und die vereinnahmten ausschüttungsfähigen Spieleinsätze hierfür nicht ausreichen, ist die Unterdeckung als Marketing-Maßnahme aus dem Nettospielertrag zu finanzieren. Das Gleiche gilt für als Gewinn ausgezahlte Beträge, die die als Spieleinsatz vereinnahmten ausschüttungsfähigen Gewinne übersteigen.   (4) Die Finanzaufsicht prüft, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ausgelobten Gewinne vollständig an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.   (5) Werden die für die Ausspielung gezahlten Beträge in einem Vorrundenturnier nicht oder nicht vollständig ausgezahlt und stattdessen Startkarten für Folgeturniere ausgespielt, ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber sicherzustellen und der Finanzaufsicht durch geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen, dass diese in verfügbare Ausschüttungsbeträge der Folgeturniere einfließen und die Gesamtausschüttung spätestens im Finale erfolgt. Die Finanzaufsicht teilt die Anzahl der ausgespielten Finalkarten der Finanzaufsicht des Spielbankstandorts mit, in dem das Folge- oder Finalturnier ausgetragen wird. Der Wert der in den Vorrunden ausgespielten Finalkarten mindert die in diesem Turnier verfügbaren Ausschüttungsbeträge.   Abschnitt 5 Weitere Aufgaben der Finanzaufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Finanzaufsicht sorgt neben der zutreffenden Ermittlung des Bruttospielertrags für einen regelgerechten Spielablauf.   (2) Der Finanzaufsicht sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber die jeweils geltenden und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde genehmigten Spielregeln sowie die internen spielbezogenen Richtlinien der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zur Verfügung zu stellen. Der Finanzaufsicht sind vor der Einführung neuer Spiele oder Spielformen und vor der Durchführung von Sonderveranstaltungen in einer Spielbank die erfolgten Genehmigungen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Überwachung der Abrechnungen im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ermittlung des Bruttospielertrags sowie die Berechnung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen für die Tischspiele im Klassischen Spiel, zum Beispiel Roulette, Black Jack, Poker oder Baccara, sind nach Spielschluss, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am nächsten Spieltag, durchzuführen und zu dokumentieren.   (2) Die Zählung und Abrechnung der Inhalte sämtlicher Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter ist täglich im Zählraum durch die Finanzaufsicht zu beaufsichtigen.   (3) Die Finanzaufsicht nimmt nicht an der Zählung der Tronceinnahmen teil.   (4) Bei Beaufsichtigung der Zählung hat die Finanzaufsicht darauf zu achten, dass der Zählraum verschlossen ist. Während der Zählung haben außer den mit der Zählung befassten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht nur ausdrücklich befugte Personen Zutritt zum Zählraum. Befugt sind Personen, die die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzaufsicht führen und die die Glücksspielaufsicht wahrnehmen. Die bei der Zählung anwesenden Personen dürfen während des gesamten Zählvorgangs kein Privatgeld mit sich führen.   (5) Im Zählraum dürfen die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter nur dann geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anwesend ist.   (6) Bei der Zählung sind die Regelungen in den Absätzen 7 bis 13 zu beachten.   (7) Mit der Zählung des Inhalts des jeweiligen Bargeld- oder Geldscheinbehälters ist erst zu beginnen, wenn festgestellt ist, dass dieser leer, wieder verschlossen und abgestellt ist.   (8) Die Geldscheine sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu sortieren, zu zählen und gut sichtbar auf dem Abrechnungstisch aufzulegen. Der Zählvorgang ist von der Finanzaufsicht zu überwachen und auf ihr Verlangen zu wiederholen.   (9) Beim Einsatz von Zählmaschinen entfällt der Sortier- und Zählvorgang durch die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die von der Zählmaschine ausgewiesenen Beträge sind von der Finanzaufsicht zu kontrollieren. Die aus dem Bargeld- oder Geldscheinbehälter entnommenen Münzen und Spielmarken sind auszusondern und separat gut sichtbar aufzulegen.   (10) Die festgestellten Werte der Spielmarken- und Bargeldbestände sowie die quittierten Beträge der Nachlagen und Zwischenzählungen sind für jeden Spieltisch in den entsprechenden für die Aufnahme vorgesehenen Vordruck einzutragen.   (11) Fälschungen zählen gemäß § 19 Absatz 5 des Spielbankgesetzes NRW mit dem Wert zum Bruttospielertrag, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.   (12) Unterbrechungen im zeitlichen Ablauf der Zählung sind zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn zunächst der laufende Zählvorgang eines Bargeld- oder Geldscheinbehälters zu Ende geführt wird und die übrigen Bargeld- oder Geldscheinbehälter für die Dauer der Unterbrechung unter Verschluss genommen werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang.   (13) Die mit der Geldzählung beschäftigten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind während des gesamten Zähl- und Abrechnungsvorgangs sorgfältig zu beobachten.   (14) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die zur Zählung benötigten Maschinen zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass diese sachgerecht eingestellt und bedient werden.   (15) Sind die Spieltische mit Geldscheinbehältern ausgestattet, die im Table Management System eingebunden sind, erfolgt die Abrechnung in der Weise, dass die dort aufgezeichnete Summe der in der Tischlage am Ende des Spieltages vorhandenen Spielmarken, die sogenannte Endlage, vermindert wird um   1. die im Table Management System erfasste Summe der in der Tischlage am Anfang des Spieltages vorhandenen Spielmarken, die sogenannte Anfangslage, und   2. die zugeführten Nachlagen,   sowie erhöht wird um   3. die abgeführten Zwischenzählungen und   4. die Werte der Spielmarken- und Bargeldbestände der Bargeld- oder Geldscheinbehälter.   Die Abrechnung kann EDV-gestützt erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Abstimmung der Zählergebnisse der einzelnen Spieltische Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Nach Abschluss der Eingaben des jeweiligen Spieltisches vergleicht die Finanzaufsicht die eingegebenen Werte mit ihren Aufzeichnungen. Im Falle der Übereinstimmung zeichnen die Finanzaufsicht, die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Kassiererin oder der Kassierer den Ausdruck der Tischabrechnung. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnung ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Tagesabrechnung und Abgleich der Spielergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Aus den aus § 28 eingegebenen Werten der einzelnen Spieltische erstellt die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Tagesabrechnung sämtlicher Spieltische.   (2) Die Tagesabrechnung umfasst das Spielergebnis des Klassischen Spiels nach §§ 27 und 28 und des Automatenspiels nach §§ 31 und 32. Nachdem auch die Werte aus der Automatenabrechnung nach §§ 33 bis 35 erfasst wurden, erteilt die Finanzaufsicht die Freigabe zur EDV-gestützten Ermittlung des Tagesergebnisses.   (3) Der Ausdruck der Tagesabrechnung ist nach Überprüfung von der Finanzaufsicht und der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu unterschreiben. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnungen ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Zeitpunkt der Abrechnung im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Bruttospielertrag sämtlicher Spielautomaten wird einmal wöchentlich ermittelt. Hierzu werden täglich die Geldscheinbehälter der von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in der Ziehliste und der Zusatzliste ausgewiesenen Spielautomaten gezogen.   (2) Die gezogenen Geldscheinbehälter sind bis zum Beginn der Zählung in einem verschlossenen Transportwagen in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Zählung der Geldscheine und Tickets im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Zählung und Abrechnung der Inhalte sämtlicher gezogener Geldscheinbehälter ist täglich im Zählraum durch die Finanzaufsicht zu beaufsichtigen.   (2) Die Finanzaufsicht nimmt nicht an der Zählung der Tronceinnahmen teil.   (3) Bei Beaufsichtigung der Zählung hat die Finanzaufsicht vor Beginn der Zählung darauf zu achten, dass der Zählraum verschlossen ist. Während der Zählung haben außer den mit der Zählung befassten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht nur ausdrücklich befugte Personen Zutritt zum Zählraum. Befugt sind Personen, die die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzaufsicht führen und die die Glücksspielaufsicht wahrnehmen. Die bei der Zählung anwesenden Personen dürfen während des gesamten Zählvorgangs kein Privatgeld mit sich führen.   (4) Im Zählraum dürfen die Geldscheinbehälter nur geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anwesend ist.   (5) Die Inhalte sämtlicher Geldscheinbehälter der auf der Zieh- und Zusatzliste ausgewiesenen Spielautomaten sind zu zählen.   (6) Tickets werden bei der Zählung aussortiert und nicht wertmäßig erfasst.   (7) Der Inhalt der Geldscheinbehälter ist für jeden Spielautomaten einzeln und vollständig zu ermitteln. Eine Vermengung der Inhalte verschiedener Geldscheinbehälter vor der Zählung ist auszuschließen.   (8) Sofern die Geldscheinbehälter mit Barcodes ausgestattet sind, sind diese mittels Scanner im Kassenabrechnungssystem zu erfassen.   (9) Der Geldscheinbehälter wird entleert. Vor Beginn der Zählung des Inhalts des jeweiligen Geldscheinbehälters ist sicherzustellen, dass dieser leer ist. Der Geldscheinbehälter ist anschließend wieder zu verschließen und sicher abzustellen. Die Geldbeträge sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu sortieren, zu zählen und gut sichtbar auf dem Abrechnungstisch aufzulegen. Beim Einsatz von Zählmaschinen entfällt der Sortier- und Zählvorgang durch die Beauftragten der Spielbank. Die von der Zählmaschine ausgewiesenen Beträge sind zu kontrollieren.   (10) Falschgeld oder Fremdwährungen sind auszusondern und getrennt zu verwahren. Falschgeld zählt mit dem Wert zum Bruttospielertrag, mit dem es am Spiel teilgenommen hat. Fremdwährungen sind mit ihrem Rückkaufwert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.   (11) Unterbrechungen im zeitlichen Ablauf der Zählung sind zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn zunächst der laufende Zählvorgang eines Geldscheinbehälters zu Ende geführt wird und die übrigen Geldscheinbehälter für die Dauer der Unterbrechung unter Verschluss genommen werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang.   (12) Die mit der Geldzählung beschäftigten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind während des gesamten Zähl- und Abrechnungsvorgangs sorgfältig zu beobachten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass die zur Zählung verwendeten Maschinen sachgerecht eingestellt und bedient werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die ermittelten Kasseninhalte für jeden Spielautomaten sind einzeln zu erfassen und mit den Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem abzugleichen. Die Übereinstimmung ist unterschriftlich zu bestätigen. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren.   (2) Für die Ermittlung des Bruttospielertrags ist das Zählergebnis maßgeblich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Tagesabrechnung im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Abrechnung der Inhalte sämtlicher am selben Spieltag gezogener Geldscheinbehälter hat täglich zu erfolgen. Dazu sind in einem Abrechnungsprogramm folgende Beträge des Spieltages festzuhalten:   1. die Zählergebnisse der Inhalte der gezogenen Geldscheinbehälter,   2. die von den Kassen der Spielbank ausgezahlten Gewinne, die dort und an den Auszahlungsautomaten vorgenommenen Ticketauszahlungen und   3. die Kassen-, Promotion-, Restkredittickets und die im Spielautomaten aufgefundenen Tickets im Sinne des § 17.   (2) Nach Abschluss der Eingaben erfolgt die EDV-gestützte Ermittlung des Tagesergebnisses nach Maßgabe des § 29 Absatz 2.   (3) Der Finanzaufsicht ist der Ausdruck der Tagesabrechnung zusammen mit dem Abrechnungsformular einschließlich der Dokumentation zu Differenzen zu übergeben. Sie nimmt diese als Beleg zu den Automatenabrechnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Wochenabrechnung im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers fasst die Tagesergebnisse für die wöchentliche Ermittlung des Bruttospielertrags der Spielautomaten am Abrechnungstag zusammen und hält sie in einer Wochenabrechnung fest.   (2) Die Finanzaufsicht prüft die Richtigkeit der Wochenabrechnung und quittiert dies durch Unterschrift im Rahmen der Zählung. Ein Ausdruck der Wochenabrechnung ist der Finanzaufsicht zu übergeben. Sie nimmt diesen als Beleg zu den Automatenabrechnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Monatliche Abrechnung im Automatenspiel, Besonderheiten beim Mystery Jackpot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die monatliche Abrechnung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ist mit den erforderlichen Belegen der Finanzaufsicht zum endgültigen Abgleich bis zum Zehnten des Folgemonats vorzulegen.   (2) Werden Beträge für Veranstaltungen, zum Beispiel Turniere oder Gameshows, aus dem Mystery Jackpot angemeldet, ist hierbei die tatsächliche Verfügbarkeit in dieser Höhe von der Finanzaufsicht zu prüfen. Eine Verwendung im Rahmen von Veranstaltungen ist maximal in Höhe des tatsächlichen Bestandes zulässig. Bei der Abrechnung des Monats, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat, mindern nur die tatsächlich an die Gäste ausgezahlten Beträge den Bestand des Mystery Jackpots. Auszahlungen aus dem Mystery Jackpot dürfen nicht zur Deckung von Marketingausgaben verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Aufbewahrung der Spielmarkenbestände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat sicherzustellen, dass die für jeden Tisch vorgesehenen Tischlagen gesichert aufbewahrt werden. Dies kann in einem gesicherten Raum, in einem Pittresor, in einem Rollwagen oder Möbel, am Spieltisch oder im Pit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tischlagen mittels eines Deckels so unter Doppelverschluss gehalten werden, dass nur die Finanzaufsicht und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers gemeinsam über die für den Spielbetrieb benötigten Tischlagen verfügen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Besetzung der Tischaufsicht bei Spielen mit Spielrisiko Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine Besetzung der Tischaufsicht zu Croupière oder Croupier, Dealerin oder Dealer im Verhältnis eins zu zwei ist auch bei zwei unterschiedlichen Spielarten zulässig.   (2) Eine Besetzung der Tischaufsicht zu Croupière oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.