Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 840495c7-786f-4da0-b760-e1004d3eb498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 05.07.2024

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Originaldateien und Anlagen

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n den Spieltischen sind beim Einsatz von Pitkassen nicht mehr zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachlagen im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im Klassischen Spiel darf eine Nachlage nur übergeben werden, wenn die Anfangslage eines Spieltisches für den Spielbereich nicht ausreicht, die Nachlage in bedarfsgerechter Höhe erfolgt und sich die Finanzaufsicht und die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuvor von der Richtigkeit der Nachlage überzeugt haben. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.   (2) Über die Nachlagen sind Quittungsbelege zu erstellen, die von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Kassiererin oder dem Kassierer zu unterschreiben sind. Die Finanzaufsicht unterschreibt diese Quittungsbelege erst bei Zuführung zur Tischlage. Eine Ausfertigung wird im Bargeldbehälter des Spieltisches versenkt. Eine Ausfertigung geht zurück an die Kasse oder Zentralkasse. Die Finanzaufsicht erhält eine weitere Ausfertigung, legt diese tischbezogen chronologisch ab und vermerkt die Nachlage im Tischabrechnungsprotokoll. Sobald die Spieltische mit Geldscheinbehältern ausgestattet sind, entfällt die Ausfertigung für den Bargeldbehälter. Wird ein Table Management System eingesetzt, entfällt die Eintragung im Tischabrechnungsprotokoll.   (3) Die Nachlage ist bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zwischenzählung im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Werden während des Spielbetriebs Spielmarken und Bargeld an die dafür bestimmte Kasse abgeführt, dürfen diese vom Spieltisch erst entfernt werden, nachdem sich die Finanzaufsicht und die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers von der Richtigkeit der abzuführenden Beträge überzeugt haben. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.   (2) Im Übrigen ist entsprechend § 10 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Kann für gewinnende Einsätze auf Nummernchancen, zum Beispiel Plein, Cheval, Transversale, Carré, im Spielfeld keine Besitzerin oder kein Besitzer ermittelt werden (sogenannte Schäfchen), ist der Einsatz umgehend abzuziehen und zusammen mit dem Gewinnbetrag für die Dauer von drei Spielen im Chiprack oder Boudin zu verwahren. Ergibt sich für gewinnende Einsätze auf ein- und zweifachen Chancen nach dreimaliger Anzahlung keine Besitzerin oder kein Besitzer, ist ebenso zu verfahren. Wird innerhalb der Frist von drei Spielen ein Gewinnanspruch erhoben, prüft die Finanzaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, ob dieser Anspruch zu Recht angemeldet wird. Wird innerhalb der Frist kein Anspruch erhoben oder bestehen an der Rechtmäßigkeit dieses Anspruchs begründete Zweifel, ist der verwahrte Betrag der Spiellage des Spieltisches zuzuführen. Wird ein berechtigter Anspruch nach Fristablauf geltend gemacht, ist der Gewinn auszuzahlen.   (2) Spielmarken und Geldscheine, die von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer auf dem Spieltisch zurückgelassen wurden, sogenannte Fundstücke, sind nach § 19 Absatz 4 des Spielbankgesetzes NRW dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer bis zum Ende des Spieltages keinen berechtigten Besitzanspruch erhebt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Unterbrechung des Spielbetriebs im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei planmäßigen vorübergehenden Unterbrechungen, zum Beispiel Spielpausen an Silvester, kann die Finanzaufsicht gestatten, dass die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter verschlossen oder beim französischen Roulette unter Aufsicht am Spieltisch verbleiben.   (2) Wird der Spielbetrieb durch außergewöhnliche Vorkommnisse unterbrochen, hat die Finanzaufsicht möglichst dafür Sorge zu tragen, dass die Lagen-, Bargeld- und die Geldscheinbehälter ungezählt sicher verwahrt werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang. Solche außergewöhnlichen Vorkommnisse sind auf der Tagesabrechnung zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Aufsicht im Automatenspielbetrieb Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein Kommunikationsmedium ist für den Bedarfsfall eine unverzügliche Beteiligung der Finanzaufsicht sicherzustellen. Für die Überwachung nutzt die Finanzaufsicht insbesondere die aus ihrer Sicht erforderlichen Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem. Die in den §§ 15 bis 17 aufgeführten Überwachungstätigkeiten bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Außerplanmäßige Öffnung und Fehlfunktionen im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Finanzaufsicht überwacht die Öffnung von Geldscheinbehältern auch bei außerplanmäßigen Ziehungen, zum Beispiel bei Reklamation durch Spielerinnen oder Spieler.   (2) Bemerkt die Finanzaufsicht Fehlfunktionen an einem Spielautomaten, hat sie umgehend die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Schichtführerin oder den Schichtführer der Finanzaufsicht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat umgehend für Abhilfe zu sorgen. Ist die sofortige Abhilfe nicht möglich, ist der Spielautomat abzuschalten.   (3) Ein Spielautomat ist zwingend außer Betrieb zu nehmen, wenn seine Einbindung in das elektronische Aufzeichnungssystem für den folgenden Spieltag nicht sichergestellt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gewinnauszahlungen und Jackpoteinstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine Gewinnauszahlung ab 5 000 Euro darf regelmäßig erst dann ausgeführt werden, wenn der im elektronischen Aufzeichnungssystem erfasste Betrag zuvor von der Finanzaufsicht überprüft wurde. Von der Überprüfung kann die Finanzaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen absehen, wenn sie vorrangige Aufgaben zu erledigen hat. Die Finanzaufsicht prüft stichprobenartig sowohl durch Beaufsichtigung im Einzelfall als auch nachgelagert durch Kontrolle der Protokolle aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem die Richtigkeit der Auszahlung. Bei Abweichungen zwischen dem am Spielautomaten angezeigten, im elektronischen Aufzeichnungssystem erfassten oder dem auf dem Ticket ausgewiesenen Betrag, sogenannte manuelle Jackpots, ist grundsätzlich vor einer Gewinnauszahlung die Finanzaufsicht zu unterrichten. Die Gewinnauszahlung bei Mystery Jackpots für Beträge unter 5 000 Euro erfolgt ohne Beteiligung der Finanzaufsicht. Der tägliche Abgleich der entsprechenden Kassenbuchungen mit dem Bruttospielertrag mindernden Buchungen erfolgt insoweit nachgelagert im Rahmen der täglichen Zählung.   (2) In den Fällen nach Absatz 1 darf die Löschung einer Gewinnanzeige an dem Spielautomaten im Beisein der Finanzaufsicht erst dann vorgenommen werden, wenn die Spielerin oder der Spieler den Gewinn in Empfang genommen hat.   (3) Bei anwachsenden, sogenannten progressiven Jackpots, erfolgen Festlegungen, Änderungen von Startkapital, Progressionen und Jackpothöhe sowie dessen Wegfall durch die Spielbankleitung beziehungsweise deren Vertreterinnen oder Vertreter. Die Finanzaufsicht ist laufend über derartige Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.   (1) Über Guthabenbeträge auf dem Kreditmeter eines Spielautomaten, der Anzeigetafel, am Ende eines Spieltages ist unverzüglich von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ein sogenanntes Restkreditticket zu erstellen und der oder dem zum Empfang des Tickets Bevollmächtigten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu übergeben. In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn im Laufe eines Spieltages Guthabenbeträge auf dem Kreditmeter eines Spielautomaten festgestellt werden, der zu diesem Zeitpunkt nicht bespielt wird.   (2) In Fällen, in denen der Wert des jeweiligen Restkredittickets oder des im Spielautomaten aufgefundenen Tickets nicht mehr als 10 Euro beträgt, sind diese Tickets gesammelt monatlich einem Automaten zuzuführen und es ist ein Gesamtticket zu erstellen. Das Gesamtticket ist sodann bruttospielertragsmindernd an der Kasse oder Zentralkasse einzulösen und bei der nächsten Abrechnung für das Automatenspiel dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen. Dieser Vorgang ist durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu dokumentieren und durch die Finanzaufsicht abzuzeichnen. Ebenfalls ist der Finanzaufsicht unverzüglich eine Kopie der Dokumentation zu übergeben.   (3) Restkredittickets ab einem Wert von 10 Euro, die im Laufe des Spieltages nicht einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet und an diese oder diesen übergeben werden können, sind bruttospielertragsmindernd an der Kasse oder Zentralkasse einzulösen. Dieser Vorgang ist durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu dokumentieren und durch die Finanzaufsicht abzuzeichnen. Ebenfalls ist der Finanzaufsicht unverzüglich eine Kopie der Dokumentation zu übergeben. Bei der nächsten Abrechnung für das Automatenspiel ist die Summe dieser eingelösten Restkredittickets des vorherigen Spieltages dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen. Soweit später ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wird und eine Auszahlung erfolgt, ist diese wiederum bruttospielertragmindernd zu verbuchen.   (4) Restkredite, für die aufgrund der technischen Einstellungen und Gegebenheiten am Spielautomaten wegen ihrer Höhe planmäßig kein Ticket erstellt werden kann, werden unmittelbar oder als Jackpot an die hierfür bestimmte Kasse übermittelt. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben in solchen Fällen zur Gewährleistung des gesicherten Nachweises eine Videorecherche durchzuführen. Kann der Restkredit keiner Spielerin oder keinem Spieler zugeordnet werden, ist er zu stornieren. Die hierfür bestimmte Kasse hat dies zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. Eine über die Stornierung hinausgehende Verbuchung der Restkredite ist zu unterlassen, da sich durch die Stornierung der Bruttospielertrag bereits entsprechend erhöht hat. Kann der Restkredit einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet werden, wird der Restkredit bruttospielertragerhöhend zur späteren Auszahlung zu gebucht. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung an die ermittelte Spielerin oder den ermittelten Spieler mindert sich der Bruttospielertrag entsprechend.   (5) Geldscheine, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, werden im Beisein der oder des Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dem Spielautomaten zugeführt. Mit dem über dieses Guthaben zu erstellenden Restkreditticket sowie mit Tickets, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, ist entsprechend der Absätze 2 bis 4 zu verfahren.   (6) Tickets, Münzen und Geldscheine, sogenannte Fundstücke, die außerhalb des Spielautomaten oder an anderer Stelle im Automatensaal aufgefunden werden, gehören zum bruttospielertragfreien Bereich der Spielbank. Die im Laufe eines Spieltages so aufgefundenen Tickets, sogenannte Fundtickets, werden von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dokumentiert. Die Finanzaufsicht erhält eine Kopie der Dokumentation. Sie ist berechtigt, anlassbezogen oder stichprobenartig zu prüfen, ob die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entsprechend ihrer oder seiner Richtlinien gemäß § 1 Absatz 1 Satz 8 Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] gehandelt haben.   Abschnitt 3 Aufgaben der Finanzaufsicht nach dem Spielbetrieb Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Klassisches Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die letzten drei Spiele eines Tisches sind der Finanzaufsicht anzuzeigen. Die Spieltische sind getrennt aufzunehmen.   (2) Bei Kartenspielen mit Spielrisiko für die Spielbank ist grundsätzlich nach Spielende die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 zu überprüfen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Aufstellungsort.   (3) Sind die Spieltische nicht mit einem Chiprack oder Chiptray ausgestattet, darf die Tischschließung erst dann erfolgen, wenn sich die Finanzaufsicht am Spieltisch befindet. Die Finanzaufsicht hat darauf zu achten, dass von den Spielerinnen und den Spielern zurückgelassene Einsatzstücke aus dem letzten Spiel der Tischlage zugeführt werden, es sei denn, die Spielerinnen und Spieler haben eine Zuführung zum Tronc verfügt. Sämtliche vorhandenen Spielmarken sind in die Lagenbehälter zu sortieren. Die Schließung eines Spieltisches ist im Tagesprotokoll zu vermerken.   (4) Sind die Spieltische mit Chipracks oder Chiptrays ausgestattet, dürfen die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sie auch in Abwesenheit der Finanzaufsicht schließen. Sie haben sämtliche Spielmarken den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsbehältnissen zuzuführen und verschließen diese im Chiprack oder Chiptray.   (5) Die Tischaufnahme wird in Anwesenheit der Finanzaufsicht durchgeführt. Dazu ist das Chiprack oder Chiptray von der Finanzaufsicht und der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu öffnen.   (6) Werden an Spieltischen Spielmarkensortiermaschinen eingesetzt, sind diese nach Spielende von der Finanzaufsicht auf noch vorhandene Spielmarken zu überprüfen und gegebenenfalls im Inneren des Spieltisches gefundene Spielmarken der Tischlage eines Spieltisches zuzuführen.   (7) Wird ein Table Management System eingesetzt, sind sämtliche bei der Schließung eines Tisches vorhandenen Spielmarken in Gegenwart der Finanzaufsicht von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dort zu erfassen. Spielmarken, die aus Platzgründen nicht mehr im Lagenbrett abgelegt werden können, sind im elektronischen Hinweissystem als Einnahme, Cashdrop, zu erfassen und dem Bargeld- oder Geldscheinbehälter des Spieltisches zuzuführen. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind diese Stücke in Stücke anderer Wertigkeit zu wechseln und im Lagenbrett aufzunehmen. Sie sind bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen.   (8) Die Schließung eines Spieltisches und die Schlusslage sind von der Finanzaufsicht im entsprechenden Vordruck zu vermerken. Wird der Schrank, in dem sich die Spielmarkensortiermaschine befindet, bei Tischschließung aufgrund anstehender Wartungs- oder Reparaturarbeiten von der Finanzaufsicht nicht verschlossen, ist dies im Tischschließungsprotokoll zu vermerken. Anschließend sind diese Eintragungen mit den Eingaben der oder des Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Table Management System am Bildschirm des Spieltisches abzugleichen und der Gesamtwert der Schlusslage in dem entsprechenden Vordruck zu übernehmen. Das Original des entsprechenden Vordrucks wird in den Räumlichkeiten der Finanzaufsicht für die Zählschicht hinterlegt, eine Kopie wird im Tischschrank für die Tischeröffnung verschlossen.   (9) Die Bargeld- oder Geldscheinbehälter der einzelnen Spieltische sind nach Ende des Spieltags von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber und der Finanzaufsicht im Transportwagen unter Doppelverschluss zu nehmen. Der Transportwagen ist in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.   Abschnitt 4 Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Allgemeines zu Turnieren im Klassischen Spiel und Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im Rahmen von Turnierveranstaltungen ist der ordnungsgemäße Spielbetrieb zu gewährleisten. Für die Spielerinnen und Spieler ist jederzeit die Transparenz über die im Rahmen von Turnieren als Spieleinsatz vereinnahmten ausschüttungsfähigen Gewinne, zu denen neben den Buy-Ins, den Startgeldern, und den Buy-In-Anteilen der Re-Entrys auch die während des Turniers getätigten Rebuys, die Wiedereinkäufe, und Add-Ons, die Nachkäufe, gehören, sicherzustellen. Das gilt auch für Re-Entry-Turniere, bei denen die Möglichkeit des vollen erneuten Einkaufs, einschließlich des Entgelts für die Spielorganisation besteht.   (2) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat die getätigten Re-Entrys, Rebuys und Add-Ons nachvollziehbar festzuhalten und die Finanzaufsicht diese mit den vereinnahmten Geldern und den ausgegebenen Spielmarken abzugleichen. Unterscheidet sich bei einem einheitlichen Verkaufspreis die Anzahl der ausgegebenen Spielmarken für Rebuys und Add-Ons, ist eine Vermischung der aus der Turnierlage für die jeweilige Spielphase ausgegebenen Spielmarken nicht zulässig.   (3) Ein für die Spielorganisation im Rahmen der Turnierdurchführung gezahltes Entgelt gehört nicht zu den ausschüttungsfähigen Gewinnen. Es handelt sich um Bruttospielertrag, der gegebenenfalls um abzugsfähige Beträge gemindert werden darf. Ein solches Entgelt ist offen auszuweisen. Der unterschiedliche Verwendungszweck einzelner Teilbeträge des gezahlten Gesamtbetrages muss für die Teilnehmenden erkennbar sein.   (4) Sobald ein Turnier im Re-Entry-Format durchgeführt wird, gehört auch der Buy-In-Anteil der Re-Entrys zu den ausschüttungsfähigen Spieleinsätzen. Zu den im Rahmen der Re-Entrys erneut anfallenden Entgelten für die Spielorganisation gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.   (5) Im Vorfeld ist die Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, über diese zu unterrichten. Dabei ist auch das Veranstaltungskonzept inklusive der Finanzierung mitzuteilen. Die Beträge, die aus dem Mystery Jackpot für derartige Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, sind im Vorfeld zu benennen. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Turnierablauf und Aufsicht im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei Freeze-Out-Turnieren sind weder Rebuy- noch Add-On-Optionen möglich. Re-Entry-Turniere bieten die Möglichkeit des vollen erneuten Einkaufs, einschließlich des Entgelts für die Spielorganisation. Bei der Durchführung von Turnieren ist die Finanzaufsicht am Turniertag rechtzeitig vor Beginn des Turniers zu benachrichtigen. Sie stellt sicher, dass die im Turnier zu verwendende Turnierlage vollständig ist und bestätigt dies auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.   (2) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers teilt die Anzahl der getätigten Buy-Ins mit und stellt sie auf einer Anzeigetafel dar. Die Finanzaufsicht prüft, ob der Wert der Anzeigetafel, die Anzahl der getätigten Buy-Ins, mit dem von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers mitgeteilten Wert übereinstimmt. Der Wert auf der Anzeigetafel ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen.   (3) Nach Beendigung der Re-Entry-Phase ist die Finanzaufsicht zu benachrichtigen. Sie bestätigt den Bestand der nach Beendigung der Re-Entry-Phase vorhandenen Turnierlage auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.   (4) Die Finanzaufsicht ist auch nach Turnierende zu benachrichtigen. Sie bestätigt den Bestand der nach Durchführung des Turniers an die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers übergebenen Turnierlage auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Ist die übergebene Turnierlage unvollständig, sind Anzahl und Wert der fehlenden Stücke zu dokumentieren. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ermitteln mit Hilfe der Videoaufzeichnungen den Verbleib der Spielmarken und unterrichten die Finanzaufsicht unverzüglich schriftlich über das Ergebnis. Sofern der Verbleib endgültig nicht aufzuklären ist, hat die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers bei Verlustbeträgen, die geeignet sind, den Verlauf nachfolgender Turniere maßgeblich zu beeinflussen, rechtzeitig im Vorfeld weiterer Turniere geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Spielerschutzes zu ergreifen und die Finanzaufsicht hierüber unverzüglich zu unterrichten.   (5) Bei Rebuy-Turnieren ist die Finanzaufsicht zudem rechtzeitig vor Beginn der Rebuy-Phase erneut zu benachrichtigen. Sie prüft und dokumentiert die Höhe der aus der Turnierlage für die Rebuy-Phase entnommenen Spielmarken. Diese werden an die oder den mit der Veräußerung der Rebuys an den einzelnen Spieltischen Beauftragte oder Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, die sogenannte Rebuy-Verkäuferin oder den sogenannten Rebuy-Verkäufer, ausgegeben.   (6) Bei jeder Nachlage aus der Turnierlage an die Rebuy-Verkäuferin oder den Rebuy-Verkäufer ist ebenso zu verfahren. Die Anwesenheit der Finanzaufsicht während der gesamten Rebuy-Phase ist nicht erforderlich.   (7) Nach Beendigung der Rebuy-Phase nimmt die Finanzaufsicht den Lagenbestand der Rebuy-Verkäuferin oder des Rebuy-Verkäufers auf. Anschließend überwacht sie die Zählung der durch den Rebuy-Verkauf vereinnahmten Beträge in Form von Bargeld und Jetons.   (8) Die Zählergebnisse, die vereinnahmten Beträge, sind um die von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers aus der Veräußerung der Buy-Ins mitgeteilten Beträge zu erhöhen und mit dem Wert der gesamten Turnierlagendifferenz abzugleichen. Hierbei darf sich kein Fehlbetrag zwischen den vereinnahmten Beträgen und den ausgegebenen Spielmarken beigemessenen Werten ergeben. Für die Festlegung des Ergebnisses ist die Wertigkeit der Turnierlagendifferenz maßgeblich.   (9) Das Endergebnis der Prüfung, die Anzahl der getätigten Buy-Ins und Rebuys, ist schriftlich festzuhalten und von der Turnierleitung und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. In die Prüfung der Turnier-Anzeigetafel ist auch die Anzahl der getätigten Rebuys einzubeziehen.   (10) Bei Turnieren mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.