Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 840495c7-786f-4da0-b760-e1004d3eb498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 05.07.2024

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Originaldateien und Anlagen

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Croupier, Dealerin oder Dealer im Verhältnis eins zu drei ist auch bei mehreren unterschiedlichen Spielarten zulässig, wenn alle in den Absätzen 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.   (3) Es erfolgt eine laufende Videoüberwachung des Spielgeschehens, die auch während einer Videoüberprüfung gewährleistet ist. Die Qualität der Videoüberwachung und -aufzeichnung ermöglicht eine eindeutige Identifizierung der Einsätze auf dem jeweiligen Spieltisch.   (4) Bei der Platzierung der Spieltische und der beteiligten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers wird auf einen größtmöglichen Sichtbereich für die zuständige Tischaufsicht und die Croupière oder Croupiers oder Dealerinnen oder Dealer geachtet.   (5) Es werden nur geschulte und erfahrene Tischaufsichten eingesetzt, deren administrative Aufgaben während der Beaufsichtigung der Spieltische auf das absolut notwendige Maß beschränkt sind.   (6) Die Spieltische sind in ein Table Management System eingebunden und es erfolgt eine laufende Lagenüberwachung für jeden Spieltisch mit regelmäßigen, mindestens zweistündlichen Zwischenauswertungen.   (7) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 darf beim Black Jack ausnahmsweise für die Dauer einer vollen Spielauslastung eine Tischaufsicht für maximal fünf Spieltische zuständig sein. Die übrigen Spieltische unterliegen weiterhin der Tischaufsicht im Verhältnis eins zu drei. Baldmöglichst ist zur Tischaufsicht im Verhältnis eins zu drei an allen Spieltischen zurückzukehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Außerbetriebnahme von Spielautomaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Wird ein Spielautomat mit einem neuen Spielangebot ausgestattet, außer Betrieb genommen oder aus dem Automatensaal entfernt, sind sämtliche Geldbestände des Spielautomaten, sogenannte thesaurierte Beträge, im Rahmen der Zählung zu erfassen. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter im Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen. Sämtliche am Spielautomaten von den Gästen eingezahlten und bisher noch nicht ausgeschütteten Jackpotbeträge sind ungemindert der Ausspielung, zum Beispiel über die Mystery Jackpot-Anlage, zuzuführen. Es existieren keine Vorgaben zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Ausspielung. Der voreingestellte Startwert eines progressiven Jackpots verbleibt bei der Spielbank. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Inventurzählung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Finanzaufsicht hat bei den Zieh- und Zählvorgängen darauf zu achten, dass bei der Inventurzählung sämtliche Geldbestände aller Spielautomaten erfasst werden. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter in den Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Gameshows und vergleichbare Sonderveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im Rahmen von Gameshows und vergleichbaren Sonderveranstaltungen ist der ordnungsgemäße Spielbetrieb zu gewährleisten.   (2) Im Vorfeld ist die Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, über diese zu unterrichten. Dabei ist auch das Veranstaltungskonzept inklusive der Finanzierung mitzuteilen. Die Beträge, die aus dem Mystery Jackpot für derartige Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, sind im Vorfeld zu benennen. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht zulässig.   (3) Die Finanzaufsicht prüft, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber im konzessionierten Spiel zur Ausspielung vorgesehenen Gewinne in der vorgesehenen Höhe an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.   (4) Werden in Vorrunden der Gameshow oder Sonderveranstaltung Teilnahmeberechtigungen an den Spielen der Hauptrunde, zum Beispiel Magic Slot und Glücksrad, ausgespielt, sind diese Teilnahmeberechtigungen mangels Fremdeinkauf kein Sachpreis und daher nicht bruttospielertragsmindernd berücksichtigungsfähig. Die Kosten für ein Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Moderation oder musikalische Begleitung, sind aus dem Nettospielertrag zu begleichen, sie dürfen den Bestand der thesaurierten Beträge nicht mindern.   (5) Zu jeder Gameshow und Sonderveranstaltung ist der Finanzaufsicht von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Abrechnung vorzulegen. Die Frist beträgt zehn Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann sie bis auf vierzehn Tage verlängert werden. Die Abrechnung ist im Rahmen der Abrechnung der thesaurierten Beträge des Monats zu berücksichtigen, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder einen Beauftragten zu benennen, an die oder den die Finanzaufsicht sich wenden kann, wenn sie Unregelmäßigkeiten beim Spiel oder Unstimmigkeiten bei der Abrechnung bemerkt oder insoweit einen Verdacht für begründet hält.   (2) An die Beauftragte oder den Beauftragten wendet sich die Finanzaufsicht auch bei Verstößen gegen die Spielordnung, sonstige Anordnungen oder die Arbeitsrichtlinien der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die oder der Beauftragte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.   (3) Bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen, die ein sofortiges Tätigwerden der Finanzaufsicht zweckdienlich erscheinen lassen oder bei Gefahr im Verzug, kann die Finanzaufsicht jede ihr geeignet erscheinende Beschäftigte oder jeden ihr geeignet erscheinenden Beschäftigten der Spielbank unterrichten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die angesprochene Person den Hinweis unverzüglich an ihre oder seine Beauftragten weiterleitet.   (4) Durch Spielerinnen und Spieler verursachte Unregelmäßigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 hat die oder der Beauftragte unverzüglich abzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die vorgesehenen Ausstattungen der einzelnen Spielbankenstandorte, wie der Einsatz von Geldscheinbehältern (§ 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1), die Installation von Schlüsseltresoren (§ 2 Absatz 3), der Alleinverschluss der Spielautomaten, der Transportwagen und der Zählräume (§ 4 Absatz 3), die Einrichtung eines Videoleitstandes (§ 6 Absatz 3) und die Installation eines Table Management Systems (§ 6 Absatz 4) sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu realisieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Der Minister des Innern   Der Minister der Finanzen   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.