Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 26 vom 29.07.2025, Seiten 481 – 496, Größe: 9,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-29

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irksam sein oder werden, wird hierdurch § 12 die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Geltungsdauer, Änderung und Kündigung Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages. Für die Bundesrepublik Deutschland: Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 21. Januar 2025 Hannover, den 24. März 2025 Nancy Faeser Stephan Weil Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Nordrhein-Westfalen: Stuttgart, den 25. Februar 2025 Düsseldorf, den 7. März 2025 Winfried Kretschmann Hendrik Wüst Für den Freistaat Bayern: Für das Land Rheinland-Pfalz: München, den 18. März 2025 Mainz, den 28. Februar 2025 M. Söder Alexander Schweitzer Für das Land Berlin: Für das Saarland: Berlin, den 28. Februar 2025 Saarbrücken, den 31. Januar 2025 Kai Wegner Anke Rehlinger Für das Land Brandenburg: Für den Freistaat Sachsen: Potsdam, den 28. Februar 2025 Dresden, den 18. März 2025 Dietmar Woidke M. Kretschmer Für die Freie Hansestadt Bremen: Für das Land Sachsen-Anhalt: Bremen, den 5. März 2025 Magdeburg, den 11. März 2025 A. Bovenschulte Dr. Reiner Haseloff Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Schleswig-Holstein: Hamburg, den 18. Dezember 2024 Kiel, den 18. März 2025 Peter Tschentscher Günther Für das Land Hessen: Für den Freistaat Thüringen: Wiesbaden, den 5. Februar 2025 Erfurt, den 10. März 2025 Boris Rhein Mario Voigt Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 14. März 2025 Manuela Schwesig 494 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffentlichen Rechts – Vom 23. Juli 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Einziger Paragraph 1. an Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg alleinige Das Gesetz über die Freie und Hansestadt Hamburg Anteilseignerin ist (Alleinbeteiligungen), Kredite ge­­ FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom währen, 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166), geändert am 19. Februar 2. weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapi- 2025 (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert: talflüssen der Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg wie zum Beispiel das Vertragsmanagement 1. In § 2 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: übernehmen. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt für nach Satz 1 übertragene Auf­ „(1a) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beteiligungen der gaben entsprechend.“ Freien und Hansestadt Hamburg kann die FinanzService- Agentur im Namen der Freien und Hansestadt Hamburg 2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung: insbesondere „2. der Wirtschaftsplan sowie seine Änderungen,“. Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 495 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes Vom 23. Juli 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 3. § 3b Satz 1 wird wie folgt geändert: Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes 3.1 Das Wort „zubenannte“ wird durch die Wörter „in Aus- schüssen der Bezirksversammlung zubenannte“ ersetzt. Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 3.2 Die Wörter „und Mitglieder“ werden durch die Wörter (HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert: „sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert: 3.3 Das Wort „Jugendhilfeausschüsse“ wird durch die Wörter 1.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: „bezirklichen Jugendhilfeausschüsse“ ersetzt. „Ehrenamtlich tätig im Sinne von Satz 1 sind auch die 4. § 3c Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: nach § 7 Satz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen „Auf Antrag erhalten in Ausschüssen der Bezirksver- Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetz- sammlung zubenannte Bürgerinnen und Bürger sowie die buch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) vom Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bezirk­ 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am lichen Jugendhilfeausschüsse nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 277), in der jeweils geltenden zweite Alternative und Nummer 2 AG SGB VIII eine pau- Fassung gewählten stellvertretenden Mitglieder der schalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in bezirklichen Jugendhilfeausschüsse und des Landes­ Höhe von 800 Euro.“ jugendhilfeausschusses.“ 5. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1.2 Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung: „(2) Die monatlichen Zuschüsse betragen für jede Fraktion „In Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannte 4204,71 Euro zuzüglich 741,24 Euro für jedes Mitglied der Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder und stellvertre- Fraktion.“ tende Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen §2 der Fraktionen der Bezirksversammlung.“ Schlussbestimmungen 2. § 3a Satz 1 erhält folgende Fassung: (1) § 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in „Mitglieder einer Bezirksversammlung, in Ausschüssen Kraft. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 des Entschädigungsleis- der Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und tungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung vom Bürger sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder 1. November 2024 bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt mit der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten auf der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages „3829,45 Euro“ Antrag zur Freihaltung von Fahrtkosten für die Dauer der Betrag „3982,63 Euro“ und an die Stelle des Betrages ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen Gremium eine pauschale „673,90 Euro“ der Betrag „700,86 Euro“ tritt. monatliche Abgeltung in Höhe des Preises eines Fahr­ berechtigungsausweises gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 des (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver- Hamburgischen Abgeordnetengesetzes.“ kündung in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025. Der Senat 496 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.