Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 26 vom 29.07.2025, Seiten 481 – 496, Größe: 9,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-29

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2. des Saldos finanzieller Transaktionen, 3. des Fehlbetrags nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 und „Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die aus Krediten erzielten Einnahmen die zulässige Kredit­ 4. des Bedarfs nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz aufnahme nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 sowie in Höhe der zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Deutschland nicht überschreiten.“ Hamburg.“ Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 489 Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag Vom 23. Juli 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2024 bis 24. März 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical- Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag wird zuge- stimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und ­Ver­ordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juli 2025. Der Senat 490 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag Präambel Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informa­ tionstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kosten- günstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes ein- schließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Ver- tragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben. Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleis- tungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe dieses Vertrags gesteuert. Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des Artikels 91c des Grundgesetzes – zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen informationstechnischen Systems zum auto- matisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanfor- derungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrags erfasst ist, folgende Vereinbarung: HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 491 §1 c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung technischen Infrastruktur. eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-Technical-Systems (6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungs- (NOOTS) gruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unter­ Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS stützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine als gemeinsames informationstechnisches System und entwi- Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei ckeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem nationa- der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die len und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamt- Erfüllung öffentlicher Aufgaben. leitung gehören insbesondere: a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und §2 b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Begriffsbestimmungen Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung (1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) des NOOTS. ist ein gemeinsames informationstechnisches System aus IT- (7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbe- Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen sondere: Nachweisen und Daten national und grenzüberschreitend aus a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferen- Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher zen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, Aufgaben ermöglicht. b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des (2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unter­ NOOTS und lagen und Daten in elektronischer Form, die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind. c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS. (3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entschei- §4 dung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine Betriebsverantwortliche Stelle andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nach- weise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige (1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs Behörde weiterzuleiten. und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle. (4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln (2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungs- eines Nachweises zuständig ist. gruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor. §3 (3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamt- Governance leitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS. (1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb §5 und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maß- gabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung Anschluss und Nutzung des NOOTS sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen. von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz (2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören ins­ a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS besondere: zur Verfügung zu stellen, a) Finanz- und Budgetplanung, b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS, und c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfor- Betrieb des NOOTS vorliegen, dernde Stellen zu nutzen. d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und (2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen ge­­ e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungs- mäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identi- verpflichtung gemäß § 9. fikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Wei- (3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachminister- tere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffent­ konferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils liche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 ange- geltenden Fassung. schlossen. (4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäfts- (3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können ordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des des § 9 an das NOOTS anschließen. Bundes sowie von sechs Ländern angehören. (5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere fol- §6 gende Entscheidungen: Anschluss an das EU-OOTS a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das ­ ystem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 des S NOOTS und Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 492 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangs- (2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere ange- tors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungs- schlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den diensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. jeweiligen Anschluss an das NOOTS. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21. November 2018, S. 1) her. Die Verpflichtung zum (3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag Anschluss an dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforder­ (EU) 2018/1724. lichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertrags- parteien. §7 §9 Datenschutzrechtliche Bestimmungen Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht (1) Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und (1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Pla- die Bereitstellung des NOOTS zuständige Stelle (betriebsver- nungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die antwortliche Stelle) nach § 4 ist „Verantwortlicher“ im Sinne Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen. von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der tech- zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso- nischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf­ im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachminister- hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver­ konferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen ordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu vom 4. März 2021, S. 35) für die Verarbeitung personenbezoge- erfolgen hat. ner Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der Europäi- (3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund schen Union entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT- betriebsverantwortliche Stelle trifft geeignete technische und Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ver- organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 treter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko angemesse- in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 nes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewähr- Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. leisten. (4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffent- (2) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende liche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie insbesondere die der die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Pla- nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt nungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen unberührt. Stelle. (3) Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur (5) Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Abwicklung eines automatisierten Abrufs und der Übermitt- Statistische Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in lung von Nachweisen und Daten. Dies gilt auch für die Verar- der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. beitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) § 10 2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. § 22 Ratifikation und Inkrafttreten Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten (4) Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund Rechtsvorschriften zu überprüfen und erforderlichenfalls und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzie- anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Übermittlun- rungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre gen von Nachweisen und Daten im Umfang der Anschluss- Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkon- und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich ferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der Minister- sind. Dazu werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet, präsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragspar- die den verfassungsmäßig zuständigen Organen zur Entschei- teien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der dung vorgelegt werden. Bund und Länder beabsichtigen, sich letzten Ratifikationsurkunde mit. über den Inhalt dieser Regelungen abzustimmen. (2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifi- §8 kationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Finanzierung Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsi- dentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Ver- (1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errich- trag gegenstandslos. tung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzie- § 11 rung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Beitritt weiterer Länder Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der (1) Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkraft- Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veran- treten nach § 10 noch nicht hinterlegt haben, können diesem schlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifika­ und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätz- tionsurkunde nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 beitreten. Über lichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 493 der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übri- (2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmi- gen Vertragsparteien. gen Entscheidung der Vertragsparteien. (2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitre- (3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Ein- tende Land am Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- haltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt urkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzen- werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsi- den Land in Kraft. dentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. (3) Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirk- Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land samkeit des Beitritts die laufenden Kosten für den Betrieb unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang entsprechend der Kostenverteilung nach § 8 mit Rückwirkung der Kündigung. zum Beginn des laufenden Kalenderjahres. Das beitretende (4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertrags- Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und verhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt, Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenver- jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag teilung nach § 8, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündi- die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien gungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. zugekommen wäre. Der Kostenanteil wird bei der dem Beitritt folgenden Abrechnung der laufenden Kosten berücksichtigt. § 13 (4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach dem König­ Salvatorische Klausel steiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen Verein­barung geregelt. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.