Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 26 vom 29.07.2025, Seiten 481 – 496, Größe: 9,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-29

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481 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 26 DIENSTAG, DEN 29. JULI 2025 Tag Inhalt Seite 16. 7. 2025 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 2130-1-3 16. 7. 2025 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 2130-1-3 16. 7. 2025 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung „Jarrestadt“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486 2130-1-3 23. 7. 2025 Gesetz zur Umsetzung der strukturellen Kreditaufnahmemöglichkeit nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 100-1, 63-1 23. 7. 2025 Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 neu: 206-3 23. 7. 2025 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffentlichen Rechts – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 642-2 23. 7. 2025 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 2010-5 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“) Vom 16. Juli 2025 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­ gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungs­ gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: 482 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 §1 westliche Grenze des Flurstücks 6262, nach Westen abkni- Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich ckend auf südlicher Grenze des Flurstücks 4811, weiter auf südlicher Grenze des Flurstücks 6268, nach Süden abknickend (1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- auf östliche und südliche Grenze des Flurstücks 5907, dann kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer nach Süden abknickend auf östliche und weiter auf südliche roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenze des Flurstücks 6266, auf Steilshooper Straße (Flur- Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi- stück 5940) nach Süden abknickend, dann nach Osten abkni- alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der ckend auf Langenfort (Flurstück 5099), weiter nach Süden auf Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Ivensweg (Flurstück 5100), dann nach Westen abknickend auf Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen Wittenkamp (Flurstück 5101), nach Süden abknickend auf einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Steilshooper Straße (Flurstück 5940), dann nach Osten auf BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Schlicksweg (Flurstück 3392), nach Norden abknickend auf Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hambur- Dieselstraße (Flurstück 6292), dann nach Osten auf Midden- gischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), dorfstraße (Flurstück 3410), weiter Richtung Süden über öst­ zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der liche Grenzen der Flurstücke 4336, 4480, 6910, 6911, 6912, jeweils geltenden Fassung bedarf. 4442, 4337, 5308, 4397 und 4396, weiter über Grenzbachstraße Grenze des Flurstücks 2642, auf nördliche Grenze des Flur- (2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird stücks 5631, weiter Richtung Südost über nordöstliche Grenze wie folgt begrenzt: des Flurstücks 5674, südwestlich abknickend auf Bramfelder Saarlandstraße Richtung Norden (Flurstück 2646), nach Osten Straße (Flurstück 5938), nach Südosten abknickend auf abknickend auf Hellbrookstraße (Flurstück 5661), weiter Habichtstraße (Flurstück 6687), weiter Richtung Südosten auf Richtung Osten über Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085), Nordschleswiger Straße (Flurstück 4169), nach Südwesten weiter Richtung Osten über Hellbrookstraße (Flurstück 509), abknickend auf die Osterbek (Flurstück 280), und weiter ent- nach Norden abknickend auf Rübenkamp (Flurstück 5963), lang des Osterbekkanals (Flurstück 280), unter Krausestraßen- über Alte Wöhr (Flurstück 7174), weiter Richtung Norden brücke nach Westen weiterführend, weiter auf Osterbekkanal über Rübenkamp (6202), nach Nordosten abknickend über (Flurstück 274) unter Bramfelder Brücke, Maurienbrücke und Lauensteinstraße (Flurstück 2388), weiter über Hartzloh Hufnerstraßenbrücke, abknickend Richtung Norden auf (Flurstück 2387), auf Fuhlsbüttler Straße abknickend nach Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085), nach Westen abkni- Norden (Flurstück 7292), nach Nordwesten abknickend über ckend auf Wiesendamm (Flurstück 526), nach Norden abkni- die südöstliche und weiter südwestliche Grenze des Flurstücks ckend auf Saarlandstraße (Flurstück 2646) der Gemarkung 5645, weiter auf südwestlicher und dann nordwestlicher Barmbek. Grenze des Flurstücks 3744, weiter nördlich auf den rückwär- §2 tigen Flurstücksgrenzen von Fuhlsbüttler Straße Haus­ nummern 419 bis 429 (Flurstücke 5647, 5649 und 5651), nach Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- Osten abknickend auf die nördliche Grenze des Flurstücks und Erlaubnispflichten 5651 und die südliche Grenze des Flurstücks 7181, weiter auf Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht die Fuhlsbüttler Straße und nach Süden abknickend (Flur- nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. stück 7292), abknickend nach Osten auf Meister-Bertram- Straße (Flurstück 1), abknickend Richtung Süden auf Meister- §3 Francke-Straße (Flurstück 3826), nach Südosten abgehend und weiter auf der Nordostgrenze der Schmachthäger Straße Hinweis (Flurstück 4568), über Rümkerstraße (Flurstück 4574) und Unbeachtlich werden über Steilshooper Straße (Flurstück 5940), abknickend dem 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Grenzverlauf des Flurstücks 6075 entlang der Steilshooper beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- Straße nach Nordosten folgend, dann weiter südöstlich auf der und Formvorschriften und Richeystraße entlang der nordöstlichen Grenze (Flurstücke 6076, 6500, 6501, 6502, 6503, 5156 und 5528), südlich abkni- 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des ckend auf die Ostgrenze des Flurstücks 5528, weiter Richtung Abwägungsvorgangs, Süden, über Ostgrenze des Flurstücks 5432, nach Nordwesten wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung abknickend auf Elligersweg (Flurstück 4811), nach Südwesten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi- abknickend auf südöstliche Grenze des Flurstücks 6271 über gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün- südliche Grenze des Flurstücks 6263, weiter über südliche und denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 16. Juli 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 483 Bezirk Hamburg-Nord Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung "Barmbek-Nord" Lageplan M. 1:12.500 Kartengrundlage: 0 50 100 200 300 400 500 Meter Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 484 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“) Vom 16. Juli 2025 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge- setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungs­ gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 Eilbekkanal nach Südwesten auf südöstlicher Grenze des Flur- Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich stücks 6758, nach Nordwesten abknickend über Eilbekkanal und Uferstraße (Flurstück 895), weiter nordwestlich Richard- (1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- straße (Flurstück 857), über Oberaltenallee (Flurstück 5453), kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer auf Hamburger Straße abknickend nach Nordosten (Flurstück roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der 6062), nach Nordwesten auf Adolph-Schönfelder-Straße (Flur- Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi- stück 637), nach Westen abknickend auf nördliche Grund- alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der stücksgrenze (Flurstück 5278), auf Desenißstraße abknickend Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die nach Süden und weiter nach Westen (Flurstück 641), über Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen Heitmannstraße (Flurstück 651), nach Südwesten Bostelreihe einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Flurstück 6709), in der Gemarkung Uhlenhorst über Hum- BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige boldtstraße (Flurstück 1010), weiter südwestlich über Grünflä- Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham­ che (Flurstück 1482), Winterhuder Weg nach Nordwesten burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. (Flurstück 1749), nach Norden Herderstraße (Flurstück 1554), S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. in der Gemarkung Barmbek nach Norden Bachstraße (Flur- S. 270), in der jeweils geltenden Fassung bedarf. stück 749), auf Osterbekkanal (Flurstück 274). (2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird wie folgt begrenzt: §2 In der Gemarkung Barmbek vom Osterbekkanal nach Osten Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- (Flurstück 274), nach Südosten abknickend über Osterbek­ und Erlaubnispflichten straße (Flurstücke 6315 und 6646), weiter auf nordöstlicher Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht und südöstlicher Grenze des Flurstücks 6136, nach Südwesten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. über Flurstück 5935, weiter auf nordöstlicher und südöstlicher Grenze des Flurstücks 2826, abknickend auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 3551, nach Süden über das Flurstück §3 5935, Weidestraße nach Osten (Flurstück 321), nach Norden Hinweis Weberstraße (Flurstück 6010), Lachnerstraße nach Westen (Flurstück 2921), nach Norden Spohrstraße (Flurstücke 6311, Unbeachtlich werden 6443 und 6484), nach Norden über Osterbekstraße (Flurstücke 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 6440 und 6315), Osterbekkanal nach Osten (Flurstück 274), beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- weiter auf Osterbekkanal (Flurstück 280), nach Südosten und Formvorschriften und abknickend auf südwestliche Flurstücksgrenze S-Bahntrasse 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des (Flurstück 232), über Alter Teichweg (Flurstück 3350), weiter Abwägungsvorgangs, auf südwestlicher Flurstücksgrenze S-Bahntrasse (Flurstück 101), nach Westen Dehnhaide (Flurstück 591), nach Süden wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Friedrichsberger Straße (Flurstück 6213), über die Wandse dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi- (Flurstück 2394), Friedrichsberger Brücke auf nordwestlicher gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün- Flurstücksgrenze nach Südwesten (Flurstück 5864), weiter denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 16. Juli 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 485 Bezirk Hamburg-Nord Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung "Barmbek-Süd" Lageplan M. 1:14.000 Kartengrundlage: 0 55 110 220 330 440 550 Meter Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 486 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung „Jarrestadt“) Vom 16. Juli 2025 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­ gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungs­ gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 Westen (Flurstück 274), weiter Osterbekkanal (Flurstück 3191) weiter südwestlich bis Bachstraßenbrücke, nach Norden Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Barmbeker Straße (Flurstück 3578) in der Gemarkung Winter- (1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- hude. kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer §2 roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi- Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der und Erlaubnispflichten Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige §3 Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham­ burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. Hinweis S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. Unbeachtlich werden S. 270), in der jeweils geltenden Fassung bedarf. 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB (2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- wie folgt begrenzt: und Formvorschriften und Barmbeker Straße (Flurstück 3578), nach Nordosten Goldbek- 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des kanal (Flurstück 3116), nach Osten Wiesendamm (Flurstück Abwägungsvorgangs, 3149), nach Süden Saarlandstraße (Flurstück 2646), weiter wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung südlich Saarlandstraße (Flurstück 2979), nach Westen Kaem- dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi- mererufer (Flurstück 3288), nach Süden Großheidestraße gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün- (Flurstück 1456), nach Süden Osterbekkanal und weiter nach denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 16. Juli 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord HmbGVBl. Nr. 26 Dienstag, den 29. Juli 2025 487 Bezirk Hamburg-Nord Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung "Jarrestadt" Lageplan M. 1:6.000 Kartengrundlage: 0 20 40 80 120 160 200 Meter Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 488 Dienstag, den 29. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 26 Gesetz zur Umsetzung der strukturellen Kreditaufnahmemöglichkeit nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes Vom 23. Juli 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind: Artikel 1 Artikel 2 Fünfundzwanzigstes Gesetz Änderung der Landeshaushaltsordnung zur Änderung der Verfassung In § 28 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. De­­ der Freien und Hansestadt Hamburg zember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 13. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 430), erhält Satz 1 folgende Fassung: In Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Han- „Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten dürfen nur sestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten veranschlagt werden zur Finanzierung hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), wird folgender Satz ange- 1. der Tilgung von Krediten, fügt:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.