Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 9ffe2fcf-98b6-4b65-aaa7-85276bdd6ab4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025

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atsangelegenheiten, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen sowie über EU-Vorhaben schriftlich unterrichtet, werden die Vorlagen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den fachlich zuständigen Ausschüssen zugeleitet; die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.   (6) Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist in Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems federführend zuständiger Ausschuss. Frühwarndokumente gelten gemäß § 51 Absatz 1 als durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss überwiesen. Eine weitere Überweisung an andere Fachausschüsse zur Mitberatung bleibt unberührt. § 51 Absatz 4 findet Anwendung; Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gelten als dringende Fälle.   (7) Beschlüsse mit einem Europabezug übermittelt die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die Europäische Kommission, soweit sie hierzu im Beschlusstext ermächtigt wird (Direktzuleitung).   (8) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landes betreffen, kann der Landtag eine Stellungnahme nach Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung abgeben. Verweist der Landtag in seiner Beschlussfassung auf Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung, so leitet die Präsidentin bzw. der Präsident die Stellungnahme unmittelbar der Landesregierung zu.   (9) Auf Vorlagen, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof dem Landtag zur Unterrichtung vorgelegt werden, findet § 82 Absatz 1 entsprechende Anwendung, ebenso auf den Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Immunitätsangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags sicherzustellen; das betroffene Mitglied des Landtags hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Landtag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Landtags und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Mitglieds des Landtags. In eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes darf nicht eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann darauf von dem betroffenen Mitglied des Landtags nicht verzichtet werden.   (2) Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet die bei ihr bzw. ihm eingegangenen Ersuchen zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags unter Beifügung einer Kopie des Aktenvorgangs unmittelbar an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses mit der Bitte um Beratung und Vorlage einer Beschlussempfehlung für das Plenum weiter.   (3) Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses den von den Fraktionen im Ausschuss und den im Ausschuss vertretenen Gruppen zu benennenden Immunitätsbeauftragten Kopien der Ersuchen mit der Bitte zuleiten, zur Vorbereitung der Ausschussempfehlung mitzuteilen, ob der Aufhebung der Immunität zugestimmt werden soll oder nicht. Auf der Grundlage der angezeigten Entscheidungen der Immunitätsbeauftragten berät und entscheidet der zuständige Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über die dem Plenum vorzulegende Beschlussempfehlung. Die Beschlüsse und Beschlussempfehlungen sollen neben dem Namen des Mitglieds des Landtags und dem entsprechenden Aktenzeichen keine weiteren Hinweise auf die zugrunde liegenden konkreten Gründe bzw. die zur Last gelegten Taten enthalten, derentwegen die Aufhebung der Immunität erfolgt.   (4) § 27 Absatz 3 bleibt auch in der Ausschussberatung unberührt.   (5) Der Landtag kann durch Beschluss weitere Richtlinien zur Aufhebung der Immunität festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung, so überweist die Präsidentin bzw. der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine Stellungnahme erfolgen. Auch die von der Landesregierung zur Unterrichtung des Landtags zugeleiteten Übersichten über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an den Rechtsausschuss.   (2) In Eilverfahren sowie in sonstigen Fällen, in denen der Landtag nicht rechtzeitig beschließen kann, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Sie bzw. er unterrichtet den Rechtsausschuss und die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Dringlichkeitsanträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Zwischenüberschriften XI. bis XV. (alt) umbenannt in die Zwischenüberschriften XII. bis XVI (neu) durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Landtags zu setzen. Als dringlich gelten:   1. Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,   2. Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,   3. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,   4. Anträge auf Aufhebung der Immunität,   5. Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt.   XIII. Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Einbringung von Großen Anfragen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.   (2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Behandlung von Großen Anfragen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres auf.   (2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.   (3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.   (4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Anträge zu Großen Anfragen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muss er von einer Fraktion oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt werden. Über den Antrag wird sofort abgestimmt, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags widerspricht. Erfolgt Widerspruch, so ist über den Antrag in der laufenden Sitzung am folgenden Tage, sonst in der nächsten Sitzung abzustimmen oder er ist einem Ausschuss zu überweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Kleine Anfragen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.   (2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 71 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.   (3) Die Anfragen werden verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.   (4) Auch die schriftlichen Antworten werden verteilt. Eine Beratung findet nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des § 92 Absatz 3, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident nach Beratung mit dem Ältestenrat die Kleine Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so teilt die Präsidentin bzw. der Präsident dies dem Landtag beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit.   (2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Besprechung der Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Fragestunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bis zu zwei kurze Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.   (2) Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung im Monat eine Fragestunde statt. In weiteren Plenarsitzungen kann je eine Fragestunde stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.   (3) Die Fragen müssen bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Als Einleitung kann der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden. Zulässig sind Fragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Fragen aus dem Bereich der Landespolitik. Jedes Mitglied des Landtags kann bei Einreichung seiner Anfrage erklären, dass es mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.   (4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin bzw. der Präsident zurück.   (5) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, deren Dringlichkeit sich nach der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist ergeben hat (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tag bis 11.00 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der Dringlichen Anfrage.   (6) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde gesetzt. Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht anwesend, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erklären, dass die Frage für die nächste Sitzung zurückgestellt oder eine schriftliche Beantwortung erwünscht wird.   (7) Die Präsidentin bzw. der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend ist oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses sie bzw. ihn vertritt. Ist die Fragestellerin bzw. der Fragesteller nicht anwesend und ist auch keine Vertreterin bzw. kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung schriftlich beantwortet.   (8) Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen stellen, nach Beantwortung der mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.   (9) Bei Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin bzw. der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, ist die schriftlich zu Protokoll gegebene Antwort der Landesregierung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern bis zum Ende der Plenarsitzung zuzuleiten. In diesen Fällen wird die Anfrage mit der schriftlich erteilten Antwort in das Plenarprotokoll aufgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Aktuelle Stunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht. Die Aussprache kann auch zur Antwort der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage aus der Fragestunde (§ 94) beantragt werden, wenn sich in der Fragestunde ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.   (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der Durchführung der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. An einem Plenarsitzungstag findet nur eine Aktuelle Stunde statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 94 Absatz 1 bleibt davon unberührt.   (3) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei mehreren zulässigen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den übernächsten, spätestens auf den letzten Sitzungstag der Plenarwoche legen.   (4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 29 werden bei den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 30 (persönliche Bemerkungen), 31 (Erklärung außerhalb der Tagesordnung), 34 (Zwischenfragen), 35 (Kurzinterventionen) und 81 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der Aktuellen Stunde keine Anwendung.   (5) Mit der Aktuellen Stunde können weitere Beratungsgegenstände, insbesondere Anträge und Gesetzentwürfe, verbunden werden, soweit dies sachgerecht ist. In diesem Fall gilt Absatz 4 für die weiteren Beratungsgegenstände entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Zwischenüberschriften XI. bis XV. (alt) umbenannt in die Zwischenüberschriften XII. bis XVI (neu) durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine mündliche oder dringliche Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von der Landesregierung für notwendig gehaltene Geheimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im Parlament. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den zuständigen Ausschuss.   (2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.   (3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 90 Absatz 4 gilt entsprechend.   XIV. Petitionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss.   (2) Der Petitionsausschuss kann sich eine Verfahrensordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.   (3) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,   a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin bzw. der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,   b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,   c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin bzw. des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.   (4) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,   a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,   b) wenn sie in ungebührlicher Form eingebracht ist oder schwere Beleidigungen enthält,   c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,   d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,   e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.   (5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung einer Petition dem Landtag vortragen oder das Ergebnis seiner Beratungen in Form eines Beschlusses zusammenfassen, bzw. in folgender Weise über die Petition beschließen:   a) Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt.   b) Der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.   c) Der Ausschuss erklärt die Petition wegen eines Beschlusses über einen anderen Gegenstand aufgrund der Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.   (6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem Petenten schriftlich mit.   (7) Bei Eingaben von mehr als 100 Personen mit einem identischen Anliegen bei weitgehender textlicher Übereinstimmung kann der Petitionsausschuss beschließen, diese in der Sache als eine Petition (Massenpetition) zu behandeln. Der Petitionsausschuss trifft zugleich eine Entscheidung darüber, in welcher geeigneten Form die abschließende Beschlussmitteilung erfolgen soll.   (8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag besprochen werden.   (9) Mitglieder des Landtags und Bedienstete des Landtags dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht das schutzwürdige private Interesse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin bzw. dem Petenten oder der von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Verfahren vor dem Petitionsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder des Landtags, die eine Petition für eine Petentin bzw. einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.   (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss   a) die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen,   b) seine Befugnisse gemäß Artikel 41a der Landesverfassung ausüben; hiervon setzt der Ausschuss die oberste Landesbehörde vorher in Kenntnis. Auskunftsersuchen und Aktenanforderungen erfolgen über die oberste Landesbehörde.   (3) Der Ausschuss kann nach Artikel 41a Absatz 2 der Landesverfassung Beweise erheben. Eine eidliche Vernehmung kann nur erfolgen, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Sie muss durch ein Mitglied des Landtags erfolgen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt.   (4) Mitglieder des Ausschusses oder Beamtinnen bzw. Beamte der Landtagsverwaltung, die nach Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung tätig geworden sind, haben dem Ausschuss auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann die gemäß Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung übertragenen Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen. Er kann deren Umfang und Gegenstand von vornherein oder nachträglich beschränken. In Ausführung des Artikels 41a Absatz 3 der Landesverfassung sollen Mitglieder des Landtags mit Beamtinnen bzw. Beamten der Landtagsverwaltung gemeinsam tätig werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Überweisung als Material Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Petitionsausschuss kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen. Link kopiert Der Link zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.