Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 9ffe2fcf-98b6-4b65-aaa7-85276bdd6ab4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025

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m Pragraph wurde kopiert § 100 Jahresbericht des Petitionsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Zwischenüberschriften XI. bis XV. (alt) umbenannt in die Zwischenüberschriften XII. bis XVI (neu) durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. Der Petitionsausschuss soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.   XV. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Plenarprotokoll Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über jede Sitzung des Landtags wird ein Plenarprotokoll (wortgetreuer Bericht) angefertigt.   Das Plenarprotokoll muss enthalten:   1. Inhaltsübersicht,   2. Wiedergabe des Gesprochenen,   3. die Namen der Rednerinnen bzw. Redner,   4. die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis   5. alle zu Protokoll gegebenen Reden,   6. alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,   7. die Abstimmungslisten bei namentlichen Abstimmungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer bzw. seiner Rede zur Prüfung der Richtigkeit. Die geprüfte Niederschrift muss unverzüglich an den Sitzungsdokumentarischen Dienst zurückgeleitet werden. Leitet die Rednerin bzw. der Redner die ihr bzw. ihm zugegangene Niederschrift nicht an dem auf den Sitzungstag folgenden Arbeitstag zurück, so wird diese mit dem Vermerk "Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft" veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Berichtigung des Plenarprotokolls Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Berichtigung der Niederschrift darf den Sinn der Rede nicht ändern. Erscheint durch die Berichtigung der Sinn der Rede geändert und wird eine Verständigung mit der Rednerin bzw. dem Redner nicht erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Sitzung einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Beurkundung der Beschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Beschlüsse des Landtags wird ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern unterzeichnet wird.   (2) Das Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder des Landtags verteilt. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Einspruch gegen Beschlussprotokolle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird Einspruch gegen den Wortlaut der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Sitzungsvorstands behoben, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Beschlussprotokoll beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Ausfertigung, Zustellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Zwischenüberschriften XI. bis XV. (alt) umbenannt in die Zwischenüberschriften XII. bis XVI (neu) durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Die Beschlüsse des Landtags, die den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten zugestellt.   (2) Werden in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss und der Landesregierung eine Berichtigung veranlassen. Dem Plenum ist die Berichtigung zur Kenntnis zu geben.   XVI. Sonstige Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Landtagsverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.   (2) Die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Verwaltung; sie bzw. er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und Geschäftsanweisung" in der Anlage 3 festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Verteilung der Drucksachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags in ihre Wohnung oder an einen von den Mitgliedern des Landtags oder dem Ältestenrat bestimmten anderen Ort zugestellt sind.   (2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags auf ihre Plätze gelegt wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Auslegung der Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet während der laufenden Debatte im Plenum der Sitzungsvorstand. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung kann nur der Landtag beschließen, und zwar nach Prüfung und auf Vorschlag des Ältestenrats und nach Stellungnahme durch das Präsidium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Abweichung von der Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder des Landtags widersprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Inkrafttreten und Veröffentlichung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.   (2) Diese Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.