Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 9ffe2fcf-98b6-4b65-aaa7-85276bdd6ab4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025

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etzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.   (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.   (3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.   (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Nähere regelt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen.   X. Beteiligung der Landesregierung   Artikel 45 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.   (2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.   (3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.   (2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung an den Beratungen des Landtags beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.   (3) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen (Artikel 45 Absatz 1 Landesverfassung).   (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse im Sinne des Artikels 41 der Landesverfassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Wiedereröffnung der Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Vertreterin bzw. ein beauftragter Vertreter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.   (2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags die Beratung über diese Erklärung eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 67 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025.   Die Ausschüsse können von den Mitgliedern der Landesregierung alle für ihre Beratungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zwischenüberschrift XI. eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 68 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. Die Zwischenüberschriften XI. bis XV. (alt) umbenannt in die Zwischenüberschriften XII. bis XVI (neu) durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen des Ausschusses zu äußern.   (2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit des oder der Polizeibeauftragten an den Beratungen beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.   XII. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Entwürfe von Staatsverträgen, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich einzubringen; sie werden unverzüglich an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofs verteilt. Von der vorstehenden Regelung sind Anträge zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzungen ausgenommen.   (2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können.   (3) Die Verteilung der Parlamentsmaterialien und sonstiger Unterlagen erfolgt elektronisch. Anstelle oder neben der elektronischen Verteilung können Dokumente auch in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge zu stellen. Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein.   (2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers. Für Anträge der Gruppen genügt die Unterschrift der Gruppenvorsitzenden bzw. des Gruppenvorsitzenden.   (3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach dieser Geschäftsordnung von einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.   (4) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer Begründung versehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Unzulässige Beratungsgegenstände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Beratungsgegenstände der in § 69 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie   1. gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,   2. durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,   3. Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,   4. ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.   (2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet der Ältestenrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Beratungsbeginn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beratungen sollen frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, so entscheidet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Beginn der Beratung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Lesungs- und Beratungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen werden in zwei Lesungen beraten. In den Fällen des § 78 Absatz 1 findet eine dritte Lesung statt. Alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 82 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.   (2) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Erste Lesung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.   (2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.   (3) Der Gesetzentwurf ist erledigt, wenn die Überweisung an einen Ausschuss und der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein.   (2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind während der ersten Lesung nicht zulässig. Erfolgt keine Ausschussüberweisung, so können Änderungsanträge erst nach Beendigung der ersten Lesung gestellt werden. Änderungsanträge in den Ausschussberatungen nach Überweisung (§ 54 Absatz 6) bleiben unberührt.   (3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können verlesen werden, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des Landtags verteilt sind. Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Aussagen geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Zweite Lesung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf gegenüberstellen lassen.   (2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.   (3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann die zweite Lesung als Einzelberatung und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Reihenfolge nach über jede selbständige Bestimmung, die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.   (2) Werden alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.   (3) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden. § 25 Absatz 2 findet Anwendung.   (4) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 76 Absatz 3. Dies gilt nicht in den Fällen des § 78. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Dritte Lesung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine dritte Lesung erfolgt bei Gesetzentwürfen zur Änderung der Verfassung (Artikel 69 Landesverfassung), zum Haushaltsgesetz, zum Gemeindefinanzierungsgesetz sowie zu Nachträgen hierzu. Im Übrigen findet eine dritte Lesung auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.   (2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung frühestens am nächsten Sitzungstag statt. Änderungsanträge müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landtags unterzeichnet werden.   (3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 76 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin bzw. der Präsident die nach § 46 Absatz 3 erforderlichen Feststellungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Verhältnismäßigkeitsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Enthält ein Gesetzentwurf oder ein Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf berufsreglementierende Regelungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 soll diesem bei der Einbringung bzw. der Antragstellung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes beigefügt werden. Ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung beigefügt, so ist die Prüfung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nachzureichen.   (2) Verantwortlich für die Nachreichung sind die jeweiligen Initianten. Bei Gesetzentwürfen, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags im Rahmen eines Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative nach Artikel 67 der Landesverfassung übermittelt oder dem Landtag auf Grundlage eines Volksbegehrens nach Artikel 68 der Landesverfassung unterbreitet werden, obliegt die Nachreichung den Initiatoren der Volksinitiative oder des Volksbegehrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Entwürfe von Staatsverträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Entwürfen von Staatsverträgen kann die Abstimmung nur über den ganzen Vertrag erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Anträge auf Entschließungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit einem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge auf Entschließungen zu stellen, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Die Abstimmung erfolgt bei Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder der Beratung. Anträge auf Entschließungen können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden, es sei denn, der Beratungsgegenstand wird im Ausschuss abschließend behandelt.   (2) Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen sind nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.   (2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:   a) Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.   b) Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt   c) Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt   d) Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend erledigt.   Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein Mitglied des Landtags hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.   (3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes mit einfacher Mehrheit.   (4) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträgen zu stellen. Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag auch die gestellten Änderungsanträge.   (5) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion oder Gruppe kenntlich zu machen, die die geänderte Fassung beantragt und ihr zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch über den Ursprungsantrag abgestimmt. Zu einem gemäß Satz 3 geänderten und beschlossenen Antrag wird eine Beschlussdrucksache erstellt.   (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann einen Antrag für erledigt erklären, wenn das Antragsbegehren erfüllt worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Eilantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.   (2) Ein Eilantrag ist bis spätestens 12.00 Uhr am Montag der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Antrags als Eilantrag trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit der Mehrheit der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten.   (3) Für einen Plenarsitzungstag soll grundsätzlich nur ein Eilantrag zugelassen werden.   (4) Eilanträge sollen nach Aussprache direkt abgestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetzentwürfe und Anträge können von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zurückgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben undsonstige Vorlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Entwürfe von Rechtsverordnungen, die der Mitwirkung eines Ausschusses bedürfen, werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem fachlich zuständigen Ausschuss zugeleitet.   (2) Rechtsverordnungen der Landesregierung, die der Mitwirkung des Landtags bedürfen, überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Landtag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen.   (3) Vorlagen nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich dem Haushalts- und Finanzausschuss unter Beteiligung der fachlich zuständigen Fachausschüsse. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis den Mitgliedern des Landtags sowie der Landesregierung mit. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags findet eine Beratung im Landtag statt.   (4) Sonstige Vorlagen, bei denen nach der Landeshaushaltsordnung oder Artikel 85 Landesverfassung die Zustimmung des Landtags erforderlich ist, werden dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss entscheidet, ob die Beteiligung weiterer Fachausschüsse erforderlich ist.   (5) Soweit die Landesregierung den Landtag über Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, in Bundesr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.