Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 9ffe2fcf-98b6-4b65-aaa7-85276bdd6ab4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025

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Einsetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode ein. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse einsetzen. Die Anzahl der Ausschüsse einschließlich der Sonderausschüsse soll 21 nicht übersteigen.   (2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtags Unterausschüsse einsetzen.   (3) Der Landtag bestimmt als Ausschuss im Sinne des Artikels 60 der Landesverfassung den Ältestenrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Mitglieder der Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt.   (2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Fraktionen und den im Ausschuss vertretenen Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.   (3) In den Ausschüssen ist stimmberechtigt das ordentliche Mitglied und in dessen Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, so kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes andere Mitglied derselben Fraktion oder Gruppe ausgeübt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ältestenrat verteilt die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unter Zugrundelegung des jeweiligen prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktionen. Falls im Ältestenrat keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Verteilung im Ältestenrat durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Diese bzw. dieser gibt den Namen dem Landtag bekannt.   (2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen, die Ausschusssitzung. Sollten mehrere Mitglieder dem Landtag gleich lang angehören, zählt das Lebensalter.   (3) Die bzw. der Vorsitzende eines Ausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kann durch die zur Benennung berechtigte Fraktion oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel des Ausschusses eingebracht werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. der Ausschussvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat im Falle einer Abberufung unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu benennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Aufgaben der Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausschüsse behandeln Angelegenheiten, die ihnen durch Beschluss des Landtags oder durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten überwiesen worden sind oder die im Zusammehang mit überwiesenen Gegenständen stehen.   (2) Andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich können die Ausschüsse beraten und dem Landtag hierzu Empfehlungen vorlegen. Empfehlungen sind Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge. Eigene Entschließungen können Ausschüsse nur in den Angelegenheiten fassen, die ihnen vom Landtag zur abschließenden förmlichen Entscheidung überwiesen worden sind.   (3) Über die ihm überwiesenen Beratungsgegenstände hat der Ausschuss innerhalb von zehn Sitzungswochen nach Überweisung dem Landtag einen Abschlussbericht oder, falls eine abschließende Beratung nicht möglich war, unter Angabe der Hinderungsgründe einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann bei der Überweisung von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse die Berichtsfrist anderweitig festsetzen. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht abgeschlossen werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.   (4) Ist bei Angelegenheiten des Bundesrates und der Europäischen Union eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtags nicht möglich (Dringender Fall), so kann der zuständige Fachausschuss anstelle des Landtags Beschluss fassen. Die Beschlüsse sind dem Plenum im Rahmen einer als Tagesordnungspunkt aufzunehmenden Unterrichtung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer Fraktion können diese Beschlüsse nachträglich vom Landtag aufgehoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Überweisung an mehrere Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sie teilen dem federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von acht Sitzungswochen ab Überweisung mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mitberatenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.   (2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. Eine erst nach Ablauf der Frist in Absatz 1 erfolgte Stellungnahme mitberatender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Einberufung der Ausschusssitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den Sprecherinnen bzw. den Sprechern der Fraktionen und der im Ausschuss vertretenen Gruppen die Tagesordnung der Ausschusssitzung fest, beruft den Ausschuss unter Festsetzung von Ort und Zeit der Sitzung ein und veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und den Landesrechnungshof. An Plenartagen können Ausschusssitzungen mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vor bzw. nach der Sitzung des Landtags anberaumt werden.   (2) Ein Ausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt; dabei dürfen nur Gegenstände beraten werden, die entweder vom Landtag zur Beratung überwiesen wurden oder mit den Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang stehen.   (3) In sitzungsfreien Zeiten finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt; dies gilt nicht für den Petitionsausschuss. In besonders dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag mindestens eines Viertels seiner Mitglieder auch in sitzungsfreien Zeiten mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen werden. Wird keine Einigung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidentenerzielt, so entscheidet der Ältestenrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt zur Vorbereitung der Beratung des Haushaltsgesetzes, der Einzelpläne des Haushalts- und des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Dauer der Legislaturperiode aus jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Ein Verzicht der Fraktionen und Gruppen auf die Benennung von Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern ist möglich.   (2) Aus den Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern zu einem Einzelplan bestimmt der Haushalts- und Finanz-ausschuss eine Hauptberichterstatterin bzw. einen Hauptberichterstatter. Die Hauptberichterstatterin bzw. der Hauptberichterstatter vereinbart Ablauf und Termine der Berichterstattergespräche mit der Landesregierung.   (3) Die Ergebnisse der Berichterstattergespräche bilden die Grundlage für den Einzelplanbericht, der als Ausschussvorlage an die Mitglieder der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie an die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses verteilt wird.   (4) Die Beschlussempfehlungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse an den Haushalts- und Finanzausschuss müssen spätestens am Freitag vor der abschließenden Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zur zweiten Lesung des Haushalts vorliegen.   (5) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.   (6) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss schriftlich berichtet werden.   (7) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.   (8) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.   (2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.   (3) Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Hierbei ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Der Petitionsausschuss tagt grundsätzlich nichtöffentlich. Soweit erforderlich, führt die oder der Vorsitzende eine Verständigung über den Ablauf der Beratung, insbesondere über die Dauer der Beratung und Redezeit, herbei.   (2) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.   (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.   (4) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und der Presse im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.   (5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.     (6) Die Ausschussprotokolle und die dazugehörenden Unterlagen bringen zum Ausdruck, ob die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich waren und ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war oder die Bestimmungen der Verschlusssachenordnung Anwendung finden müssen.   (7) Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere ihre Einsichtnahme und Verteilung, werden durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.   (8) Bei Pressekonferenzen, die auf Beschluss oder im Namen eines Ausschusses abgehalten werden, ist jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Anhörung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen anzuhören. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse ist Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind zu informieren.   (2) Im Beschluss sollen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bzw. die Modalitäten ihrer Benennung bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen. Den Auskunftspersonen können die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitgeteilt werden.   (3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkatalogs sollen mitberatende Ausschüsse auf Verlangen beteiligt werden.   (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses, einer Fraktion oder einer im Ausschuss vertretenen Gruppe findet eine Anhörung nach Absatz 1 statt. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse gilt dies nur für den federführenden Ausschuss. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 9 des Konnexitätsausführungsgesetzes auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.   (5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion und jede im Ausschuss vertretene Gruppe hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu benennen.   (6) Eine erneute Anhörung oder eine Anhörung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies beschließen.   (7) Erwachsen aus der Durchführung einer Anhörung Kosten, so ist vorab die Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ausschuss entscheidet das Präsidium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Berät ein Ausschuss Gesetzentwürfe, Entwürfe von Staatsverträgen oder Entwürfe zustimmungspflichtiger Rechtsverordnungen der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung und sind davon wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt, ist den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt insbesondere bei solchen Vorlagen, die ganz oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre Finanzsituation unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.   (2) Der bzw. die Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Vorlagen unverzüglich zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist soll in der Regel vier Wochen nicht unterschreiten. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich zusätzlich gewünscht, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Sind erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu erwarten, ist den kommunalen Spitzenverbänden die Gelegenheit zu geben, ihre Berechnungen von Einnahmeverlusten oder zusätzlichen Ausgaben darzulegen. Entspricht der Vorsitzende dem Wunsch nach Satz 4 nicht, entscheidet der Ausschuss.   (3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der mitberatenden Ausschüsse, Sachverständige hinzuzuziehen und in diesem Rahmen die kommunalen Spitzenverbände anzuhören, bleiben unberührt.   (4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Entwürfen von Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der endgültigen Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.   (5) § 57 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Dringliche Frage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten.   (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird.     (3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihenfolge der Dringlichen Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.   (4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Aktuelle Viertelstunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Fraktion im Ausschuss, eine im Ausschuss vertretene Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.   (2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht.   (3) Die Antragstellung muss spätestens am vorletzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 10.00 Uhr erfolgen.   (4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Bei der Aufteilung der Redezeiten orientiert sie bzw. er sich an den Grundsätzen für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Enquetekommissionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.   (2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 13 nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen als weiteres externes, nicht stimmberechtigtes Mitglied benennen; § 50 Absatz 3 gilt entsprechend. Die externen Mitglieder dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Fraktion oder Gruppe im Landtag oder zu einem Mitglied des Landtags stehen. Gruppen sind wie Fraktionen zu behandeln, soweit ihnen bei der gegebenen Kommissionsgröße nach § 13 ein Mitglied zusteht.   (3) Die Enquetekommission hat ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung, jedenfalls so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.   (4) Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Enquetekommission soll einen Vorschlag über deren personelle und sachliche Ausstattung - einschließlich der haushaltsmäßigen Absicherung - enthalten. Die konstituierende Sitzung der Enquetekommission erfolgt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung über die Einsetzung der Enquetekommission.   (5) Die Anzahl an Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode darf die Anzahl der Fraktionen nicht übersteigen. Ausnahmen beschließt der Landtag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Weitere Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten  § 62 Absatz 5 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende Empfehlung beschließt.   (2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer Fraktion beantragt wird.   (3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.   (4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags.   (5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 67 ist jedoch ausgeschlossen.   (6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für das Verfahren der Ausschüsse und der Enquetekommissionen gelten die Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung für die Plenarsitzungen sinngemäß. Der Ältestenrat kann über die Geschäftsordnung hinaus Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüssen beschließen.   IX Untersuchungsausschüsse   Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der ges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.