Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 9ffe2fcf-98b6-4b65-aaa7-85276bdd6ab4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025

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4:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der Frist entscheidet der Ältestenrat.   (3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.   (4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Einberufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat.   (2) Beantragt die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.   (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sitzungsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.   (2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Eröffnung der Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Präsidentin bzw. der Präsident hat jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, aufzurufen und die Beratung zu eröffnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Übergang zur Tagesordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.   (2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.   (3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Schluss der Aussprache Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.   (2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.   (3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion und jeder Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Vertagung der Sitzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag beschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wortmeldung und Worterteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 24 sowie des § 29 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.   (2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.   (3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Die Reihenfolge soll so bestimmt werden, dass zunächst Antragsteller und dann die anderen Fraktionen und Gruppen nach ihrer Größe zu einem Tagesordnungspunkt sprechen. Alternativ kann sich der Ältestenrat auf eine Reihenfolge nach dem Prinzip von Rede und Gegenrede verständigen. Im Einzelfall entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach sachgerechtem Ermessen.   (2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung eröffnet werden. Außerdem kann die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben das Wort ergreifen.   (3) Im Anschluss an die Rede der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten kann eine Rednerin oder ein Redner der größten Oppositionsfraktion das Wort ergreifen. Danach steht den anderen Fraktionen und Gruppen das gleiche Recht zu.   (4) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, müssen ihre beabsichtigten Redebeiträge vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats (§ 20 Absatz 1) bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Zur Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Beratungsgegenstand soll in der Regel das Wort einer Rednerin bzw. einem Redner nicht öfter als zweimal erteilt werden.   (2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände oder den Sitzungsplan des Landtags oder der Ausschüsse beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Persönliche Bemerkungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Erklärung außerhalb der Tagesordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu einer Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin bzw. der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr bzw. ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Reden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.   (2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Rededauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Mitglieder des Landtags oder Fraktionen und Gruppen können auf Vorschlag des Ältestenrates oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden.   (2) Ergibt sich nach Ausschöpfung der vereinbarten Redezeit die Notwendigkeit, die Redezeit zu verlängern, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Rededauer um bis zu 30 Minuten verlängern. Die Mitglieder des Landtags haben in diesem Fall eine Redezeit bis zu fünf Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und hat dabei jede Fraktion und jede Gruppe zu berücksichtigen.   (3) In Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einzelnen Mitgliedern des Landtags das Wort zu dem Beratungsgegenstand für einen Redebeitrag bis zu fünf Minuten erteilen.   (4) Spricht ein Mitglied des Landtags über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm die Präsidentin bzw. der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die nach Entzug des Rederechts gemacht wurden, werden nicht protokolliert.   (5) Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so darf es der bzw. dem Betroffenen zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Zwischenfragen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.   (2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.   (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll zu einer Rede nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Kurzinterventionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion und Gruppe erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 60 Sekunden nicht überschreiten; sie werden auf die Redezeiten nicht angerechnet.   (2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion oder Gruppe sind unzulässig.   (3) Je Tagesordnungspunkt sollen nicht mehr als zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Sach- und Ordnungsruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Sache verwiesen werden.   (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.   (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.   (4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.   (5) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr bzw. ihm das Wort entzogen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36a Ordnungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung    oder der Würde des Parlaments kann der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Sitzungstage zu.   (2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für zehn Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.     (3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.   (4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. Gegen den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.   (2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden.   VII. Beschlussfähigkeit und Abstimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist (Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).   (2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.   (3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtags festzustellen.   (4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.   (5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.   (6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion und jede Gruppe Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.   (2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung entscheidet der Landtag.   (3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.   (4) Im Übrigen findet § 40 Absatz 4 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Einzelabstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.   (2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.   (3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Abstimmungen und Wahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sofern keine anderen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen und Wahlen folgendermaßen durchgeführt:   durch Handaufheben, durch Erheben von den Sitzen, durch ein Verfahren gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung. Regelungen dieser Geschäftsordnung zu Abstimmungen gelten für Wahlen entsprechend.   (2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegt ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss vor, ist über diesen zuerst abzustimmen.   (3) Lehnt der Landtag die Überweisung eines Antrags an einen Ausschuss ab, so ist über ihn inhaltlich abzustimmen (§ 82 Absatz 2).   (4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.   (5) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach Absatz 6 gezählt (dem sog. Hammelsprungverfahren).   (6) Die Mitglieder des Landtags mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer verlassen den Sitzungssaal. Anschließend betreten sie ihn wieder durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichneten Türen und werden dabei von den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern laut gezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Beginn und Ende des Zählvorgangs. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme durch öffentliche Erklärung ab. Nach Ende des Zählvorgangs eintretende Mitglieder des Landtags werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Namentliche Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 90), in Kraft getreten am 18. Dezember 2024. (1) Eine Namentliche Abstimmung kann bis zum Schluss der Beratung beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags es verlangt. Zwischen Beantragung und Eröffnung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin bzw. der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.   (2) Die namentliche Abstimmung findet in Form einer elektronischen Abstimmung statt. Die Mitglieder des Landtags stimmen hierbei mit Ja, Nein oder Enthaltung mit einer elektronischen Abstimmungsanlage. Für die Stimmabgabe stehen 5 Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Zeit für die Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. Nach Ablauf der Zeit erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen.   (3) Wird eine Störung der elektronischen Abstimmungsanlage festgestellt, so erfolgt die namentliche Abstimmung durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Entstehen Zweifel hinsichtlich einer Stimmabgabe, so wird das entsprechende Mitglied des Landtags hierüber von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten befragt. Erklärt sich ein Mitglied des Landtags nicht, so gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung. Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über   1. Stärke eines Ausschusses,   2. Überweisung an einen Ausschuss,   3. Abkürzung der Fristen,   4. Sitzungszeit und Tagesordnung,   5. Vertagung der Sitzung,   6. Vertagung oder Schluss der Beratung   7. Einzelabstimmung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Sitzungsvorstand fest.   (2) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident verkündet sodann das Abstimmungsergebnis. Hierbei erklärt sie bzw. er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint wurde. Die Verkündung hat ferner die Feststellung zu enthalten, welche Fraktionen und Gruppen die Abstimmungsfrage bejaht, verneint oder sich enthalten haben. Die Verkündung hat so zu erfolgen, dass uneinheitliches Abstimmungsverhalten bei einer Fraktion oder Gruppe für das Protokoll festgehalten wird.   (3) Bei Beschlüssen des Landtags, die einer anderen als der in Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung vorgesehenen Stimmenmehrheit bedürfen, hat die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit zugestimmt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Erklärung zur Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Landtags zu seinem Abstimmungsverhalten eine mündliche Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben. Das Wort zur mündlichen Erklärung wird in der Regel vor der Abstimmung erteilt.   (2) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem Sitzungsvorstand zu übergeben und deren Aufnahme in das Plenarprotokoll zu verlangen, nicht aber ihre Verlesung im Landtag.   (3) Jedes Mitglied des Landtags kann nach der Abstimmung erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat. Die Erklärung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.   VIII. Die Ausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.