Bremen

Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.05.2005 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 56) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 149 Gliederungsnummer:2122-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 149), zuletzt §§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 56)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.05.2005 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 56) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 149 Gliederungsnummer:2122-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 149), zuletzt §§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 56)" Amtliche Abkürzung: HeilBerG Ausfertigungsdatum: 15.04.2005 Gültig ab: 11.02.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2005, 149 Gliederungs-Nr: 2122-a-1 Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 56) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: I. Abschnitt Die Kammern § 1 (1) Im Lande Bremen bestehen als Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker 1. die Ärztekammer Bremen, 2. die Zahnärztekammer Bremen, 3. die Psychotherapeutenkammer Bremen, 4. die Tierärztekammer Bremen, 5. die Apothekerkammer Bremen. (2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie haben ihren Sitz in Bremen. (3) Beim Erlass von Satzungen und der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben haben die Kammern das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten. § 2 (1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte sowie staatlich anerkannte Dentisten, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker an, die im Lande Bremen diese Berufe ausüben, und zwar a) der Ärztekammer: Ärzte und Personen, welche die ärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Arzt approbiert sind, b) der Zahnärztekammer: Zahnärzte und Personen, welche die zahnärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Zahnarzt approbiert sind, sowie die staatlich anerkannten Dentisten, c) der Psychotherapeutenkammer: Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind; Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen, d) der Tierärztekammer: Tierärzte und Personen, welche die tierärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Tierarzt approbiert sind, e) der Apothekerkammer: Apotheker und Personen, welche die pharmazeutische Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Apotheker approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der jeweiligen Kammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden. (2) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen. Berufsangehörige, die ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben und nicht nach Absatz 1 Satz 2 Mitglied der jeweiligen Kammer sind, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht abweichend von Satz 2 der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Lande Bremen haben. (3) Berufsangehörige, die in einem anderen Lande einer öffentlichen Berufsvertretung im Sinne des § 1 angehören, können auf Antrag durch den Vorstand von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit werden. § 2a (1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. (2) Berufsangehörige nach Absatz 1 sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Sie haben beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige, insbesondere gelten die §§ 27 und 28, der VII. bis VIII. Abschnitt dieses Gesetzes sowie die Berufsordnung der jeweiligen Kammer für diese Berufsangehörigen entsprechend. (3) Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 33 aufgeführten Bezeichnungen erbracht. (4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen. § 3 Die Kammern können Bezirksstellen errichten. Das Nähere regeln die Satzungen. § 4 (1) Die Kammern geben sich Satzungen. (2) Die Satzungen müssen im Rahmen dieses Gesetzes Bestimmungen enthalten über: 1. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe der Kammern, 2. die Wahl des Vorstands, 3. die Vertretung des Präsidenten, 4. Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung und Kammerversammlung, 5. die Form der Bekanntmachungen, 6. die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes, 7. die Beitragsregelung und, bei einkommensabhängiger Berechnung des Beitrags, die für die Berechnung des Beitrags erforderlichen Nachweise, 8. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 9. das Verfahren bei Satzungsänderungen. § 5 (1) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der zuständigen Kammer anzuzeigen und seine Berechtigung zur Ausübung des Berufes nachzuweisen. Er hat auch die Beendigung seiner Berufstätigkeit mitzuteilen. Die Kammerangehörigen haben schriftliche Anfragen der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten sowie Ladungen der Kammer Folge zu leisten. (2) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringer. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen: 1. Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, 2. Geburtsdaten, 3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes, 3a. E-Mail-Adresse, 4. akademische Grade, Berufs- oder Dienstbezeichnung, 5. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, 6. Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis; bei der Berufserlaubnis sind die Daten des Beginns und des Ablaufs der Erlaubnis anzugeben, 7. Datum und ausstellende Kammer der Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen, 8. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit, 9. Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, 10. Gebiet oder Teilgebiet unter Angabe der angestrebten Qualifikation, in dem eine Weiterbildung durchgeführt wird, und Name des Weiterbildenden, 11. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit, 12. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 28 Nr. 4, 13. Angaben über straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, straf- oder berufsgerichtliche Verfahren oder Vorstrafen sowie eine Erklärung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde. Änderungen sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen, soweit sie dieser nicht aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sind. (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen Kammerangehörige ein Zwangsgeld bis zu 1 000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig. § 5a (1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus insbesondere Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die jeweilige Kammer sowie in ihren Organen, in den Berufsgerichten und in den Berufsbildungsausschüssen verarbeitet werden. Soweit eine Kammer ein eigenes Versorgungswerk für ihre Kammerangehörigen geschaffen hat, darf sie über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus weitere Daten der Mitglieder sowie Daten der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner, der geschiedenen Ehegatten, der Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und Kinder der Mitglieder verarbeiten, soweit diesen Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen. (2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten. (3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Kammerangehörigen gesondert gespeichert. (4) Die Kammern sind berechtigt, in allen die Tätigkeit der eigenen Kammerangehörigen betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Kammern oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist und wenn für den Empfänger gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Auskünfte über Rügen nach § 61 a dürfen nach drei Jahren, über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Jahren und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nach zehn Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. Angaben über Rügen und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist zu sperren. Die Kammern unterrichten Personen, die einem Kammermitglied ein berufsrechtswidriges Verhalten vorgeworfen haben, über das Ergebnis der von den Kammern durchgeführten Ermittlungen. (5) Die Kammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des zuständigen Gesundheitsamts oder des zuständigen Veterinäramtes Auskunft über die Zahl der Kammerangehörigen, ihre Verteilung auf Weiterbildungsgebiete und -teilgebiete, ihre Tätigkeit in eigener Praxis, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen und über vergleichbare statistische Angaben zu erteilen. § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt. Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen. (6) Die Kammern dürfen Listen mit Namen, Titel, Weiterbildungsbezeichnung und Adresse der Kammerangehörigen, die sich als Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte in eigener Praxis niedergelassen haben, als Chefärzte, Oberärzte oder Leitende Psychotherapeuten im Krankenhaus tätig sind oder als Apotheker eine Apotheke, Filialapotheke oder Krankenhausapotheke leiten, ohne deren Einwilligung veröffentlichen, sofern das Kammermitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. In die Liste nach Satz 1 können weitere von der Kammer verliehene Qualifikationsnachweise, angemeldete Tätigkeitsschwerpunkte sowie die Erlangung des Fortbildungszertifikats aufgenommen werden. (7) Die Kammern und die zuständige Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über vorgenommene Maßnahmen, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf der Approbationen und Berufserlaubnisse geführt haben sowie über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008,S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach § 2a Absatz 2 und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde und die Kammern unterrichten sich gegenseitig unverzüglich auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 und 2a der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher und sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Kammerangehörigen auswirken können. (8) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45) und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zusammenzuarbeiten und die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. (9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammerangehörigen geheim zu halten. (10) Soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung). § 6 (1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ist das Gebührenaufkommen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Die §§ 23 bis 27 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes gelten entsprechend. Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder, Geldbußen und Kosten des Berufsgerichtsverfahrens werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu. (2) Ein Zwangsgeld ist nicht mehr beizutreiben, wenn die zu erzwingende Handlung inzwischen vorgenommen worden ist. (3) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, sowie für die Wahrnehmung von ihnen übertragenen Aufgaben können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die §§ 4 bis 11, 13 bis 16 und 23 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sowie Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. § 7 (1) Die Kammern stellen jährlich einen Haushaltsplan auf. (2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt sind. (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. II. Abschnitt Die Aufgaben der Kammern § 8 (1) Aufgaben der Kammern sind: 1. die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit, 2. die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist, sowie das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände; hierzu können die Kammern auch belastende Verwaltungsakte erlassen, 3. die Förderung der Fortbildung, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten, die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige, 4. an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, 5. die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen, insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen, die Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen, 6. gegebenenfalls ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 10 beim Kammermitglied zu erheben. Bei Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen können diese Daten in den Fällen des § 5a Absatz 2 Satz 2 erhoben werden, 7. das Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander, 8. das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind, 9. das Vermitteln bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten sowie zwischen Patienten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammerangehörige im Rahmen selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben, 10. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen an Kammerangehörige. Dabei nehmen sie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 und 2 zusammen zu arbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen, 11. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakten; die Verfahren nach §§ 37a und 37b bleiben hiervon unberührt, 12. die Meldung nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 31 mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen, 13. die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben und 14. die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen auf Verlangen der zuständigen Behörden, die Erstattung von Gutachten in allen sonstigen den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffenden Fragen und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten. Die Kammer kann Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammerangehörigen betreffen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und beraten. (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu dem in Absatz 1 umgrenzten Aufgabenbereich gehören. Liegen solche Aufgaben vorwiegend im öffentlichen Interesse, so trägt das Land die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden besonderen Kosten. (3) Die Kammern können zur Erfüllung eigener oder übertragener Aufgaben, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, mit anderen Kammern aufgrund einer Vereinbarung zusammen arbeiten. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden. (4) Die Kammer sind vor Erlass von Rechtsvorschriften, die den Aufgabenbereich der Kamme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.