Bremen

Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)

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Quellenkennung: 267196. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.05.2005 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 56) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 149 Gliederungsnummer:2122-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 149), zuletzt §§ 34 und 49 geändert sowie § 48a neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 56)"

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rn betreffen, zu hören. Sie sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden. Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich darzulegen. Auf Verlangen der Bürgerschaft hat die Kammer einen Vertreter zu entsenden. (5) Die Kammern sind im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und bei der Anerkennung von Ausbildungen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sowie zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Hierzu bedienen sie sich des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI). Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281/31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284), einzuhalten. (6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 12 ist § 13b Absatz 2 bis 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anwendbar. (7) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die erkennbaren geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an. (8) Die Kammern nehmen für die in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbildungen die in den §§ 30, 32, 33, 54 und 70 des Berufsbildungsgesetzes der nach Landesrecht zuständigen Behörde übertragenen Aufgaben wahr. (9) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an nicht gewinnorientierten Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden. § 8a (1) Die Kammern haben dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Kammerangehörigen entwickelt und umgesetzt werden. Sie sind an Qualitätssicherungsvorhaben Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Sie sollen auf eine Koordinierung ähnlicher Vorhaben hinwirken, soweit diese in verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Die Kammern sollen von den Kammerangehörigen die zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben und nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. § 9 (1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt. (2) § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. § 10 (1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen. (2) Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 6 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Apothekerkammer nach Satz 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. § 11 (1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungswerke zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden. (2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungswerke aufnehmen, sie können sich einem anderen Versorgungswerk desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungswerken desselben Berufes ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Abweichend von Satz 1 kann sich die Psychotherapeutenkammer auch dem Versorgungswerk einer anderen Heilberufskammer mit deren Zustimmung anschließen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln. (3) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. versicherungspflichtige Mitglieder, 2. Höhe und Art der Versorgungsleistungen, 3. Höhe der Beiträge, 4. Beginn und Ende der Teilnahme, 5. Befreiung von der Teilnahme, 6. freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer, 7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes; die Tätigkeit als Mitglied in den Organen des Versorgungswerkes ist ein Ehrenamt. Bei Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. (4) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 2 Satz 3 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an ein anderes Versorgungswerk sowie über die Beteiligung an den Organen des anderen Versorgungswerkes zu treffen. Die Kammern können ihre Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder dieses anderen Versorgungswerkes zu werden. (5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. (6) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über 1. die derzeitige Anschrift, 2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder 3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. § 11a (1) Die Kammern haben durch Satzung Ethikkommissionen einzurichten, die die Kammerangehörigen über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten, soweit für den jeweiligen Kammerbereich hierfür Bedarf besteht. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln: 1. die Aufgaben der Ethikkommission, 2. die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden, 3. ihre Zusammensetzung, 4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder, 5. das Verfahren, 6. die Geschäftsführung, 7. die Aufgaben des Vorsitzenden, 8. die Kosten des Verfahrens, 9. die Entschädigung der Mitglieder, 10. die Bekanntmachung der Beschlüsse. (2) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 durch einen Zusammenschluss mit der Ethikkommission des Landes Bremen im Umfang des dieser übertragenen Aufgabenbereichs erfüllen. Die Zahnärztekammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Apothekerkammer können anstelle der Einrichtung einer eigenen Ethikkommission zusammen mit der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder mehrerer anderer Länder eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können eine gemeinsame Ethikkommission errichten. (3) In der Berufsordnung nach § 30 ist zu regeln, in welchen Fällen die Kammerangehörigen die Ethikkommission der jeweiligen Kammer oder die Ethikkommission, mit der sich die jeweilige Kammer zusammengeschlossen hat, in Anspruch nehmen müssen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn sich ein Bedarf zur Einrichtung einer Ethikkommission im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ergeben hat. III. Abschnitt Organe der Kammern § 12 (1) Die Organe der Ärztekammer und der Zahnärztekammer sind: a) die Delegiertenversammlung, b) der Vorstand. (2) Die Organe der Psychotherapeutenkammer, der Tierärztekammer und der Apothekerkammer sind: a) die Kammerversammlung, b) der Vorstand. § 13 (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren von den wahlberechtigten Kammerangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen in Wahlbereichen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. (3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Wahl in einem Wahlbereich, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind. (4) Der Delegiertenversammlung der Ärztekammer gehören 30 Mitglieder, der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer 15 Mitglieder an. § 14 (1) Als Kammerangehöriger ist nicht wahlberechtigt, 1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wem infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist, 3. wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das aktive Berufswahlrecht nicht besitzt. (2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis. § 15 (1) Wählbar ist, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, jeder Kammerangehörige, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten der Kammer angehört. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 14 Abs. 1 nicht wahlberechtigt ist, 2. wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, 3. wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt, 4. wer hauptberuflich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist. § 16 Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammerangehörigen sind von der Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen. § 17 (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerangehörigen und nicht an Aufträge gebunden. (2) Die Mitgliedschaft zur Delegiertenversammlung ist ein Ehrenamt. (3) Verliert ein Mitglied der Delegiertenversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Delegiertenversammlung aus. § 18 Das Nähere der Wahl wird durch eine Wahlordnung geregelt, die die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kammern erlässt. In der Wahlordnung ist insbesondere zu regeln: 1. die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit, 2. die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane, 3. die Abgrenzung der Wahlbereiche und der auf sie entfallenden Delegiertensitze, 4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 5. die Anforderungen an die Wahlvorschläge und ihre Zulassung, 6. die Gestaltung des Stimmzettels, 7. die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe, 8. die Wahlhandlung, 9. die Ungültigkeit von Stimmen, 10. die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze, 11. der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung sowie die Berufung von Listennachfolgern und von Nachfolgern bei Mehrheitswahl nach § 13 Abs.3, 12. die Wahlprüfung auf Einspruch durch die Delegiertenversammlung, 13. die Durchführung von Wiederholungswahlen, 14. die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, 15. die Neuwahl der Delegiertenversammlung auf Antrag (§ 16), 16. die Kosten der Wahl. § 19 (1) Vereinigungen von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens jedoch drei Delegierte, können Fraktionen bilden. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. § 20 (1) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand. (2) Wählbar zum Vorstand sind die Kammerangehörigen, die zur Delegiertenversammlung wählbar sind. (3) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. (4) Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nicht ausüben, wenn gegen dieses Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wenn gegen dasselbe wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, öffentlich Klage erhoben ist. (5) Die Delegiertenversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Vorstandsmitglieder abberufen. § 21 (1) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden. (2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. § 22 (1) Die Delegiertenversammlung beschließt über: 1. die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Fortbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung und die Satzung über die Ethikkommission, 2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages, 3. die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung, 4. die Vorschlagsliste der Kammer für die nichtrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte, 5. die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 10 Abs. 1, die Schaffung von Versorgungswerken nach § 11 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 sowie die erforderlichen Satzungen, 6. alle sonstigen Angelegenheiten der Kammer, soweit sie sich nicht auf laufende Geschäftsführung beziehen oder die Satzung etwas anderes bestimmt. (2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Satzungen nach § 11 Abs. 1 und deren Änderung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen. Satzungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Die übrigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Regelungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen, wenn sie nicht in den Kammermitteilungen bekannt gemacht werden. (3) Regelungen der Kammern müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung oder einer bestimmten Art ihrer Ausübung beschränken und damit dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, diese nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. (4) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Grundsätze und Kriterien durchzuführen. (5) Bei Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 ist vor ihrer Beschlussfassung die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung auf der Internetseite der jeweiligen Kammer ein Entwurf der Vorschrift zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während des Veröffentlichungszeitraums abgegeben werden können. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Nach Erlass der Vorschrift haben die Kammern die Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen. Entwicklungen, die nach Erlass eingetreten sind, haben sie gebührend Rechnung zu tragen. (6) Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Delegiertenversammlung die jeweilige Vorschrift als notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Im Rahmen ihrer Aufsicht überprüft die Aufsichtsbehörde auch, ob weiteren Entwicklungen nach Erlass der Vorschrift Rechnung getragen wurde. (7) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen. § 23 (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einer von der Satzung zu bestimmenden Zahl weiterer Mitglieder. Die Tätigkeit als Vorstand ist ein Ehrenamt. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung. Er hat die Beratungen der Delegiertenversammlung vorzubereiten und die von ihr gefaßten Beschlüsse durchzuführen. (3) Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat. § 24 (1) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Der Präsident beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstands ein und leitet die Verhandlungen. (3) Der Präsident kann mindestens einmal im Jahr eine Tagung der Kammerangehörigen einberufen, auf der er einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer erstattet. § 25 Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 26 (1) Der Kammerversammlung gehören alle Kammerangehörigen an mit Ausnahme derer, die im Sinne des § 14 nicht wahlberechtigt und im Sinne des § 15 Abs. 2 nicht wählbar sind. Kammerangehörige, die in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, und ehrenamtliche Richter der Berufsgerichte haben in der Kammerversammlung kein Stimmrecht. (2) Im Übrigen finden auf die Organe der Psychotherapeutenkammer, der Tierärztekammer und der Apothekerkammer die §§ 20 bis 25 sinngemäß Anwendung. Die Amtszeit des Vorstandes bestimmt die Satzung. (3) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer beschließt über die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse. IV. Abschnitt Berufsausübung § 27 (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. (2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von privaten Krankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere die Gewähr leisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird, und dass die juristische Person des Privatrechts eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Organisationsverschulden des Geschäftsführers einschließt. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Kammer kann in ihrer Berufsordnung regeln, dass die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten ausgeübt werden darf. (4) Für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. § 28 Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, 1. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, 2. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen, 3. soweit sie in eigener Praxis oder als Angestellte in fremder Praxis tätig sind, in der Regel am Notfalldienst oder Notdienst teilzunehmen, 4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht nicht, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht. § 29 (1) Das Nähere zu § 28 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 28 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder besonders belastender familiärer Pflichten sowi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.