Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 29 vom 25.09.2026, Seiten 239 – 247, Größe: 320 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-09-25

Quellenkennung: gazette-2026-029. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oder eines Arbeitsauftrages. Die Leistungsnachweise werden benotet. 5. § 18 wird wie folgt geändert: Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Leis- 5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: tungsnachweise erstellt, wird in diesem Ausbildungs­ „(1) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilprüfun- abschnitt eine Note als arithmetisches Mittel der Noten gen: der einzelnen Leistungsnachweise gebildet. Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Gesamtnote festzusetzen. 1. dem Sporttest, Die Gesamtnote ergibt sich zu 20 vom Hundert (v. H.) aus 2. Eigensicherungs- und Transporttechniken. der Benotung der Leistungsnachweise und zu 80 v. H. aus Sie wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.“ der Benotung der Beurteilung nach Satz 1. Die Gesamt- 5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: note ist mit der Nachwuchskraft zu besprechen und im Anschluss der Ausbildungsleitung zu übermitteln. Ist zu „(3) Das Nähere zur Ausgestaltung der praktischen Prü- erwarten, dass die Gesamtnote in einem Abschnitt der fung und zur Bewertung der Leistungen regelt die zustän- berufspraktischen Ausbildung mit der Gesamtnote „man- dige Behörde in Richtlinien.“ gelhaft“ oder „ungenügend“ zu bewerten ist, soll die Nach- 5.3 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: wuchskraft rechtzeitig vor dem Ende dieser Zeit auf den „(4) Die Leistung der praktischen Prüfung ergibt sich als Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen arithmetisches Mittel der Bewertungen der beiden Teil- hingewiesen werden, damit sie positiv auf ihr Leistungs- prüfungen. bild einwirken kann. Näheres über die Beurteilung und die zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die zustän- (5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit dige Behörde in Ausbildungsrichtlinien. mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde und die beiden Teilprüfungen nach Absatz 1 jeweils mindes- (3) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn tens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.“ die Gesamtnoten sämtlicher Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung mindestens die Note „aus- 6. § 19 wird wie folgt geändert: reichend“ ausweisen. 6.1 In Absatz 1 wird die Textstelle „Absatz 2“ durch die Text- (4) Wenn die Gesamtnote in einem Ausbildungsabschnitt stelle „Absatz 4“ ersetzt. der berufspraktischen Ausbildung mit der Note „mangel- 6.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: haft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist, kann der „Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, Ausbildungsabschnitt von der Nachwuchskraft wiederholt dass einzelne Prüfungsteile nicht zu wiederholen sind, werden. wenn diese mit der Note „befriedigend“ oder besser bewer- (5) Wird bei der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts tet worden sind.“ der berufspraktischen Ausbildung erneut nur die Note 6.3 In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Prüfungsgeschehen“ „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht oder wird ein die Wörter „vorliegen und“ eingefügt. weiterer Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Aus- bildung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ 7. In § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle „vom bewertet, wird die Ausbildung in der Regel vorzeitig been- Hundert (v. H.)“ durch die Textstelle „v. H.“ ersetzt. det. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Artikel 3 Behörde eine weitere Wiederholung zulassen. Inkrafttreten (6) Die Leistung der berufspraktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ergibt sich aus dem Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. September 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.