Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 29 vom 25.09.2026, Seiten 239 – 247, Größe: 320 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-09-25

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§ 8b Absatz 2 Satz 5 entsprechend.“ 2. In § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle „Anträge nach den „(4) Zum Zwecke der Veröffentlichung und Auswertung Absätzen 1 und 2“ durch die Textstelle „Anträge nach nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt das Statistische Amt Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2“ ersetzt. für Hamburg und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffent- lichen Rechts an das Hamburgische Krebsregister jährlich 4. Hinter § 8a wird folgender § 8b eingefügt: Daten zur aktuellen Einwohnerzahl und Zahl der krebs­ „§ 8b bedingten Todesursachen in Abhängigkeit von ICD-Dia­ Datenbereitstellung gnose, Kalenderjahr, Altersgruppe und Geschlecht sowohl bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet als auch (1) Zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck darf das ortsteilbezogen.“ Hamburgische Krebsregister den in § 8a Absatz 1 Satz 1 genannten Institutionen innerhalb eines speziell abgesi- 3. § 8a wird wie folgt geändert: cherten Bereichs des Hamburgischen Krebsregisters 3.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: Zugang zu pseudonymisierten oder anonymisierten Ein- „Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten zeldaten aus dem Krebsregister gewähren, wenn aus dem Krebsregister 1. dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar darge- 1. zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungspro- legt wird, dass die Bereitstellung der beantragten Daten gramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der dem Umfang und der Struktur nach zur Beantwortung einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitäts­ der zu untersuchenden Fragen erforderlich ist und sicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem 2. Maßnahmen nach Absatz 2 getroffen werden. Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen (2) Der Datenzugang wird ausschließlich über einen zu sowie diesem Zweck in den Räumlichkeiten des Hamburgischen 2. zum Zwecke ihrer Verknüpfung mit pseudonymisier- Krebsregisters bereitgestellten Computer, auf dem sowohl ten Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit der Zugang zum Internet, Intranet als auch der Zugriff auf und der Verarbeitung dieser Daten für Forschungsvor- Wechselmedien gesperrt ist, gewährt. Alle Arbeitsschritte haben an die dafür von der Datenzugangs- und Koordi- auf dem bereitgestellten Computer werden vom Hambur- nierungsstelle für Gesundheitsdaten beim Bundesinsti- gischen Krebsregister protokolliert. Die Benutzung frem- tut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 4 der mobiler Endgeräte oder Fotokameras ist während der Absatz 6 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes vom Datenbereitstellung untersagt. Die Datenbereitstellung 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102 S. 1) in der jeweils erfolgt stets ohne Offenlegung der patientenbezogenen ­geltenden Fassung festgelegte sichere Verarbeitungs­ Kontrollnummernsätze nach § 5 Absatz 1 Satz 3. Zugangs- um­gebung berechtige können nur Personen nach § 1b Absatz 4 sein. übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt (3) Für die Übermittlung der mit den bereitgestellten ist und im Falle einer Übermittlung nach Nummer 2 das Daten erzielten Auswertungsergebnisse an die antragstel- Hamburgische Krebsregister über einen den Vorausset- lende Institution gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.“ Ausgefertigt Hamburg, den 9. September 2026. Der Senat HmbGVBl. Nr. 29 Freitag, den 25. September 2026 245 Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 30 Vom 14. September 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset- zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 1. Innerhalb des Plangebiets dürfen nur Gebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger dazu verpflich- (1) Der Bebauungsplan Jenfeld 30 für den Geltungsbereich tet, für mindestens 50 vom Hundert aller Wohnungen die südlich der Straße Elfsaal und westlich des Schiffbeker Weges zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedin- wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: gungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und West-, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1499 (Gemar- die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise kung Jenfeld, Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512). sichergestellt wird. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu 2. Oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. keine weiteren Geschosse zulässig. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 3. Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Log- gien können um bis zu 1,5 m auf der Hälfte der jeweiligen 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim Fassadenlänge zugelassen werden. Für ebenerdige Terras- örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst­ - sen können Überschreitungen der Baulinien und Baugren- stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche zen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zugelassen werden. Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. 4. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­ Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ­Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu- kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs- dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die 5. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche 3. Unbeachtlich werden Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbau- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. neten Verfahrens- und Formvorschriften, 6. In Schlafräumen ist durch geeignete bauliche Schallschutz- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung chennutzungsplans und vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­ baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz liche Mängel des Abwägungsvorgangs, erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenster von 30 dB(A) machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem während der Nachtzeit nicht überschritten wird, wenn vor örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Fenstern von Schlafräumen ein Verkehrslärmpegel in Höhe Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht von 49 dB(A) nachts überschritten wird. worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. §3 §2 Im Plangebiet des Bebauungsplans Jenfeld 30 bleiben im Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach­ Übrigen die bisherigen Festsetzungen des geltenden Plan- stehende Vorschriften: rechts bestehen. Hamburg, den 14. September 2026. Das Bezirksamt Wandsbek 246 Freitag, den 25. September 2026 HmbGVBl. Nr. 29 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2026/2027 Vom 15. September 2026 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschul­ zulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung- Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester 2026/2027 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu- diengängen werden für das Wintersemester 2026/2027 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt. Hamburg, den 15. September 2026. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung Anlage Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2026/2027 Studienfach Studienabschluss Wintersemester 2026/2027 Zulassungen für höhere Zulassungszahl Semester/Wintersemester 2026/2027 Medizin 1. Abschnitt Staatsprüfung 368 0 1. – 4. Fachsemester 1) Medizin 2. Abschnitt Staatsprüfung 0 0 5. – 10. Fachsemester 1) ,2) ,3) Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 71 0 1)  Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell­ studiengänge iMED beziehungsweise iMED DENT durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert. 2) Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2026/2027 und Sommersemester 2027 ausschließlich zum ­Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2027 wird auf 389 festgelegt. 3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfü- gung. HmbGVBl. Nr. 29 Freitag, den 25. September 2026 247 Verordnung zur Änderung von ausbildungsrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte in Aufgaben des Justizvollzuges Vom 15. September 2026 Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177, 178), wird verordnet: Artikel 1 5.1.4 Satz 4 wird gestrichen. Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung 5.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst 5.2.1 In Satz 1 werden die Wörter „Jede Beurteilung“ durch Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Voll- die Wörter „Jeder Bericht“ ersetzt. zugs- und Verwaltungsdienst vom 30. Mai 2023 (HmbGVBl. 5.2.2 In Satz 2 wird das Wort „Beurteilungen“ durch das Wort S. 206) wird wie folgt geändert: „Berichte“ ersetzt. 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „28. Juni 2021 6. Die §§ 15 und 16 erhalten folgende Fassung: (BGBl. I S. 2250, 2252)“ durch die Textstelle „20. Dezem- ber 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8)“ ersetzt. „§ 15 2. In § 8 Satz 1 wird die Textstelle „§ 10 der Verordnung Prüfungsverfahren über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Die Laufbahnprüfung wird nach den §§ 19 bis 37 und 39 gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Jus- AVO VVD 2.1 vor dem Landesjustizprüfungsamt Nord- tizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen rhein-Westfalen abgelegt. (APOVVD-NRW) vom 19. April 2004 (Gesetz- und § 16 Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ­ S. 236), zuletzt geändert am 5. Juni 2016 (Gesetz- und Weitere Ausbildung, ergänzende Ausbildung Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Ist eine Prüfung nach § 27 Absatz 1 beziehungsweise § 30 S. 298)“ durch die Textstelle „§ 10 der Ausbildungsver- Absatz 2 Satz 2 AVO VVD 2.1 für nicht bestanden erklärt ordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1 (AVO worden, bestimmt abweichend von § 36 Absatz 3 AVO VVD 2.1) vom 4. März 2024 (Gesetz- und Verordnungs- VVD 2.1 die zuständige Behörde im Einvernehmen mit blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 164)“ ersetzt. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustiz- 3. § 9 wird wie folgt geändert: prüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die Zeitdauer und 3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gestaltung der Ergänzungsausbildung.“ 3.1.1 Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Artikel 2 „1. Sicherheitsdienstleitung, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung 2. kaufmännische Abteilung mit den Schwerpunkten Strafvollzugsdienst Geschäftsstellen und Zahlstellen, sowie Betriebs­ Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugs- leitung und Berufsentwicklungszentrum.“ dienst vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 611) wird wie folgt 3.1.2 Nummer 3 wird gestrichen. geändert: 3.2 In Absatz 3 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende 1. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ­Fassung: „(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, „1. ministerielle Vollzugsaufsicht und Personalverwal- wer tung, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung 2. Vollzugsabteilungsleitung, zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 3. Rechtsabteilung einer Justizvollzugsanstalt.“ 2. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung in das 3.3 In Absatz 4 werden die Wörter „Struktur und Inhalten“ Einstiegsamt erfüllt, durch die Textstelle „Struktur, Dauer und Inhalten“ 3. mindestens 21 und höchstens 40 Jahre alt ist und ersetzt. 4. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat. 4. In § 10 Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Bezeichnung „APOVVD-NRW“ durch Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen die Bezeichnung „AVO VVD 2.1“ ersetzt. von dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsaus­ bildung nach Satz 1 Nummer 4 bei Bewerberinnen oder 5. § 13 wird wie folgt geändert: Bewerbern zulassen, die mindestens den mittleren Schul- 5.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: abschluss oder einen von der zuständigen Behörde als 5.1.1 In Satz 1 wird das Wort „Beurteilungen“ durch die gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie einen ­Wörter „einen Bericht“ ersetzt. ­mindestens zweijährigen, im Hinblick auf die Laufbahn 5.1.2 In Satz 2 werden die Wörter „In den Beurteilungen“ förderlichen beruflichen Werdegang nachweisen.“ durch die Wörter „In dem Bericht“ ersetzt. 2. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 5.1.3 In Satz 3 wird das Wort „Beurteilungen“ durch das Wort „(1) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Lehr­ „Berichte“ ersetzt. gängen im Bildungszentrum Justizvollzug Hamburg.“ 248 Freitag, den 25. September 2026 HmbGVBl. Nr. 29 3. § 8 erhält folgende Fassung: Mittel der Gesamtnoten der Ausbildungsabschnitte der „§ 8 berufspraktischen Ausbildung. Im Rahmen der Zusatz­ ausbildung ergibt sich die Leistung der berufspraktischen Berufspraktische Ausbildung Ausbildung aus der Gesamtnote des berufspraktischen (1) Die Leiterinnen bzw. Leiter der berufspraktischen Aus- Ausbildungsabschnitts.“ bildung bewerten die Leistungen der Nachwuchskräfte in 4. § 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung: der berufspraktischen Ausbildung. „(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung-VD setzt voraus, (2) Nach Beendigung eines jeden Abschnitts der berufs- dass die fachtheoretische Ausbildung bestanden wurde, in praktischen Ausbildung (Ausbildungsabschnitt) ist über mindestens drei Viertel der Beurteilungen der berufs­ die Leistungen der Nachwuchskraft eine Beurteilung, die praktischen Ausbildung jeweils mindestens die Note „aus- mit einer Gesamtnote abschließt, zu erstellen. In jedem reichend“ erreicht wurde und ebenso das Mittel aus den Ausbildungsabschnitt erbringt die Nachwuchskraft über- Endpunktzahlen der Beurteilungen der berufspraktischen dies mindestens einen Leistungsnachweis, etwa in Form Ausbildung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.“ einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.