Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 29 vom 25.09.2026, Seiten 239 – 247, Größe: 320 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-09-25

Quellenkennung: gazette-2026-029. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

239 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 29 FREITAG, DEN 25. SEPTEMBER 2026 Tag Inhalt Seite 9. 9. 2026 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 . . . . . . . . . . . . . 239 7137-3 9. 9. 2026 Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 2131-1 9. 9. 2026 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 2120-3 14. 9. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 15. 9. 2026 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2026/2027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 221-6-16 15. 9. 2026 Verordnung zur Änderung von ausbildungsrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte in Aufgaben des Justizvollzuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 2030-1-7, 2030-1-45 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 9. September 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem in der Zeit vom 2. bis 26. März 2026 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaats­ vertrags 2021 wird zugestimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und ­Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 9. September 2026. Der Senat 240 Freitag, den 25. September 2026 HmbGVBl. Nr. 29 Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021)1) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 „5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfer- Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020, nung oder Sperrung dieser Angebote gegen der durch den Staatsvertrag vom 24. März 2022 geändert wor- Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne den ist, wird wie folgt geändert: des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 1. § 4b Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2022/2065, insbesondere auch in Fällen einer a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter „Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht sie, sofern nicht bereits andere Gründe einer Erlaubnis- durchführbar oder nicht erfolgversprechend erteilung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse von in- erweisen; diese Maßnahmen können auch erfol- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehör- gen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot den, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen.“ ist.“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 88 Absatz 3 Satz 3 des „Die nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser Antrag- Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe steller dürfen zu Zwecken der Überprüfung auch über „§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Digi- den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinaus tale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni verarbeitet werden und werden spätestens mit Ablauf 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Bestands- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 kraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist,“ ersetzt. Erlaubnis folgt, gelöscht.“ b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: 2. Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze einge- „(3a) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden fügt: arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ins- „Der Abgleich darf ausschließlich über die Zugangsken- besondere mit den in- und ausländischen Polizei- und nung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspie- der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanz- len im Internet zugeordnet ist, erfolgen. Die Weitergabe an dienstleistungsaufsicht, der Zentralstelle für Finanz­ Dritte und die Zulassung einer Nutzung der Zugangs­ transaktionsunter­suchungen und dem Bundeskartell- kennung durch Dritte sind verboten.“ 1) 3. § 9 wird wie folgt geändert:  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der techni- aa) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Num- schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der mer 5 ersetzt: Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). HmbGVBl. Nr. 29 Freitag, den 25. September 2026 241 amt zusammen und können, soweit dies zur Erfüllung 7. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert: ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erforderlich ist, zu a) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 32 diesem Zweck Daten austauschen. Dies gilt für die Lan- und 33 eingefügt: desmedienanstalten im Hinblick auf die Zusammen­ arbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entspre- „32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder chend. Der Datenaustausch nach Satz 1 mit Polizei- und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Strafverfolgungsbehörden ist, sofern er im Rahmen Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich eines Erlaubnisverfahrens zur Prüfung der Zuverlässig- mit der Sperrdatei nicht ausschließlich über die keit erfolgt, nur erforderlich, wenn die Erlaubnis nicht Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte bereits aus anderen Gründen zu versagen ist. § 4b Ab- im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Inter- satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ netdomain bei Glücksspielen im Internet zugeord- 4. In § 9a Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 12 net ist, vornimmt, Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.   33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder 5. § 27h wird wie folgt geändert: Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangsken- a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: nung an Dritte weitergibt oder die Nutzung durch „11. den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflich- Dritte zulässt,“. tung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung b) Die bisherigen Nummern 32 bis 58 werden zu den festzulegende Grenze übersteigt.“ ­Nummern 34 bis 60. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befas- Artikel 2 sungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Parla- Inkrafttreten mentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunfts- rechte staatlicher Stellen bleiben unberührt.“ (1) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung 6. § 27m wird durch den folgenden § 27m ersetzt: der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senats- kanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz „§ 27m in Kraft. Finanzkontrolle (2) Die oder der Vorsitzende der Innenministerkonferenz (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Träger­ Ratifikationsurkunde mit. länder. EU-Rechtsakte (2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haus- haltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einverneh- (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, men mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.“ S. 1) Für das Land Baden-Württemberg: Der Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Stuttgart, den 16. März 2026 Th Strobl Für den Freistaat Bayern: Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration München, den 24. März 2026 Joachim Herrmann Für das Land Berlin: Die Senatorin für Inneres und Sport Berlin, den 23. März 2026 Iris Spranger Für das Land Brandenburg: Der Minister des Innern und für Kommunales Potsdam, den 24. März 2026 Jan Redmann Für die Freie Hansestadt Bremen: Die Senatorin für Inneres und Sport Bremen, den 19. März 2026 Eva Högl Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Der Präses der Behörde für Inneres und Sport Hamburg, den 17. März 2026 Grote 242 Freitag, den 25. September 2026 HmbGVBl. Nr. 29 Für das Land Hessen: Der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Wiesbaden, den 24. März 2026 Roman Poseck Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister für Inneres und Bau Schwerin, den 24. März 20026 Christian Pegel Für das Land Niedersachsen: Die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung Hannover, den 2. März 2026 Daniela Behrens Für das Land Nordrhein-Westfalen: Der Minister des Innern Düsseldorf, den 24. März 2026 Herbert Reul Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Minister des Innern und für Sport Mainz, den 20. März 2026 Michael Ebling Für das Saarland: Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Saarbrücken, den 26. März 2026 Reinhold Jost Für den Freistaat Sachsen: Der Staatsminister des Innern Dresden, den 25. März 2026 Armin Schuster Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin für Inneres und Sport Magdeburg, den 16. März 2026 Tamara Zieschang Für das Land Schleswig-Holstein: Endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Kiel, den 18. März 2026 M. Finke Für den Freistaat Thüringen: Der Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung Erfurt, den 18. März 2026 Georg Maier Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen und insoweit insbesondere die bisherige Regelung zum Verbot der Unterzeichnung des Zweiten Staatsvertrags zur Ände- von Mehrfachkonzessionen (§ 25 des Glücksspielstaatsvertra- rung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV ges 2021) in den Blick zu nehmen. Den Ländern sollten – 2021) unter Beachtung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 normierten Ziele – zukünftig im Glücksspielstaatsvertrag Das Land Sachsen-Anhalt bittet, im bis zum 31. Dezember durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel weitergehender 2026 vorzulegenden zusammenfassenden Bericht der Evaluie- Handlungsspielraum als bisher und mehr individuelle Ent- rung und in der sich daran anschließenden weiteren Änderung scheidungsmöglichkeiten in ihren eigenen Zuständigkeits­ des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch die Vorschriften zu bereichen in Zusammenhang mit Mehrfachkonzessionen ein- Spielhallen (§§ 24 bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) geräumt werden. HmbGVBl. Nr. 29 Freitag, den 25. September 2026 243 Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung Vom 9. September 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 6. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 Gesetzes einschließlich beantragter Abweichungen im (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert: Sinne des § 67.“ 1. Hinter § 63 Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: 3. In § 67 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „, von Ausnahmen „Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungs- nach § 36a BauGB erforderlich, treten die Rechtsfolgen plans oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf von zwei Wochen oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung“ durch nach dem Eingang der Erklärung über die Zustimmung der die Textstelle „und von Abweichungen, Ausnahmen und Gemeinde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Absatz 1 Befreiungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs Satz 4 oder § 36a Absatz 2 Satz 2 BauGB ein.“ sowie aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschrif- ten“ ersetzt. 2. § 64 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die 4. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Zulässigkeit des Vorhabens nach „Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde 1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB nach § 36a BauGB erforderlich, so gilt diese unter den gestützte Rechtsverordnungen, Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 2. §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes bei Grund­ Satz 2 BauGB als erteilt.“ stücken im Hafengebiet, b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Stellungnahmen 3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung, bleiben“ durch die Textstelle „Stellungnahmen nach 4. §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Satz 2 bleiben“ ersetzt. Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundes­ 5. In § 70 Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern „Vor der naturschutzgesetzes vorgesehen ist, Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines 5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäu- Bebauungsplans“ die Textstelle „, von Abweichungen nach den mit gewerblichen Nutzungseinheiten, den Vorschriften des Baugesetzbuchs“ eingefügt. Ausgefertigt Hamburg, den 9. September 2026. Der Senat 244 Freitag, den 25. September 2026 HmbGVBl. Nr. 29 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes Vom 9. September 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 zungen von § 8b Absatz 1 Nummer 1 genügenden Antrag (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 21. Dezember positiv entschieden hat, der abweichend von § 8b auf den 2023 (HmbGVBl. S. 459), wird wie folgt geändert: Zugang zu den beantragten Einzeldaten aus dem Krebs­ 1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle „Meldeanlässe register zum Zwecke ihrer Verknüpfung nach Nummer 2 nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6“ durch die Textstelle gerichtet ist. Für diesen Antrag auf Zugang zu den zu „Meldeanlässe nach Satz 4 Nummer 1, 2 oder 6“ ersetzt. verknüpfenden Einzeldaten aus dem Krebsregister gilt ­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.