Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0f13873a-07c9-40b0-a703-7d782fc519dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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ankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die empfangene Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist frühzeitig zu unterrichten. (4) Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs oder der Übermittlung im automatisierten Verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Erkennungsdienstliche Unterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherung der Durchführung der Unterbringung erhebt die Einrichtung Daten als er-kennungsdienstliche Unterlagen über die untergebrachte Person. Zu diesem Zweck können mit Kenntnis der untergebrachten Person Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgehalten und Messungen vorgenommen sowie biometrische Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht erfasst werden. (2) Diese Daten sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenakten aufzubewahren. (3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten durch die jeweils zuständigen Stellen ist zulässig 1. für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Person, 2. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch die die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, oder 4. zur Verhinderung des Austauschs untergebrachter Personen. (4) Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 ist nur zulässig, sofern dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Einrichtungsausweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sofern 1. bei Belassung der Ausweispapiere eine erhöhte Fluchtgefahr oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person besteht, oder 2. die untergebrachte Person nicht selbst in der Lage ist, ihre Ausweispapiere sicher zu verwahren, kann die Einrichtung die Ausweispapiere für die Dauer der Unterbringung für diese verwahren. (2) Die Einrichtung kann die untergebrachte Person im Rahmen von Ausgängen und einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung verpflichten, zu ihrer Identifizierung einen Lichtbildausweis der Einrichtung mit sich zu führen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieses Zwecks der Identifizierung notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei Verlegung in eine andere Einrichtung einzuziehen und unverzüglich zu vernichten. Die Ausweise dürfen mit technischen Bauteilen zur elektronischen Lesbarkeit versehen werden, die Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig. Die Auslesung eines elektronischen Ausweises darf nur mit Kenntnis der untergebrachten Person erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Videoüberwachung innerhalb der Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 5 geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Das Einrichtungsgelände sowie das Innere des Einrichtungsgebäudes dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung mittels Videotechnik unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen überwacht werden. (2) Jede Einrichtung, die Videotechnik einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen, in dem die Gründe für die Überwachung dokumentiert werden. Das Konzept muss alle betriebsfähigen Anlagen zur Videoüberwachung sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Statt einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optisch-elektronischen Anlagen erstellt werden, die eine Beschreibung der optisch-elektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält. (3) Bei der Planung optisch-elektronischer Anlagen ist sicherzustellen, dass 1. die Überwachung nur in dem Maße erfolgt, das für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung unbedingt erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Bereiche durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern, 2. den in der Einrichtung untergebrachten Personen angemessen große Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels Videotechnik überwacht werden, und 3. die ständig besetzten Arbeitsplätze der Beschäftigten von der Überwachung mittels Videotechnik ausgenommen bleiben, sofern dies nicht die Sicherheit der Einrichtung beeinträchtigt. (4) Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Anlagen ist durch geeignete Hinweise kenntlich zu machen. (5) Eine Beobachtung untergebrachter Personen mittels Videotechnik in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen sowie in Räumlichkeiten, in denen medizinische Untersuchungen erfolgen, ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist im Einzelfall in Kriseninterventions- oder Schlafräumen zeitlich befristet erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung durch die untergebrachte Person erforderlich und angemessen ist. Sie ist bei Personen, die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 räumlich getrennt oder in einem besonders gesicherten Raum untergebracht sind, zur Nachtzeit auch zur Abwehr einer Fremdgefährdung auf Wunsch der untergebrachten Person zulässig. Der Wunsch der untergebrachten Person ist täglich zu dokumentieren. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Intimsphäre der untergebrachten Person bei der Beobachtung unangetastet bleibt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (6) Die Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 5 ist durch die therapeutische Leitung anzuordnen. Eine regelmäßige ärztliche Untersuchung der unter Beobachtung stehenden Person sowie eine persönliche Betreuung ist sicherzustellen. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich beendet werden. (7) Optisch-elektronisch hergestellte Aufzeichnungen mittels Videotechnik gemäß Absatz 1 sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Eine darüber hinaus gehende Speicherung ist nur zulässig 1. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 2. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer anderen Person oder 3. zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten, durch die die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Videoüberwachung im Umfeld der Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Ein-richtung mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder der Sicherung der Durchführung der Unterbringung, insbesondere um Fluchtversuche sowie Über-würfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Einrichtungsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. (2) Optisch-elektronisch hergestellte Aufzeichnungen mittels Videotechnik sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. (3) § 44 Absatz 2, 3, 4 und 7 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die unter dem Namen der untergebrachten Person vorhandenen personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach dem Ende der Unterbringung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Ist zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen. (2) Erhobene Daten nach § 20 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 42 Absatz 1 sind spätestens nach der Entlassung der untergebrachten Person zu löschen. (3) Soweit die Einrichtung im Rahmen der Durchführung der Unterbringung einer Person nach § 1 Absatz 3 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch ohne gleichzeitige Anordnung einer Unterbringung nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches Kenntnis erlangt, hat sie personenbezogene Daten bis spätestens einen Monat nach der Kenntnisnahme zu löschen. (4) Im Übrigen gilt § 54 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass auf Verlangen der untergebrachten Person eine zumindest vorübergehende Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Löschung tritt, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Die Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vor Kenntniserlangung der Verarbeitung durch die untergebrachte Person erfolgen. Abschnitt 7 Qualitätssicherung und Hausordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Einrichtungsstandards Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtungen sind baulich so zu gestalten, organisatorisch so zu gliedern und personell und sächlich so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Sicherungserfordernisse und indizierten Maßnahmen zur Behandlung und Eingliederung der untergebrachten Personen abgestimmte Gestaltung der Unterbringung gewährleistet werden kann. Sie haben, soweit möglich, die Voraussetzungen für offene und differenziert gesicherte Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die besonderen Erfordernisse jugendlicher und heranwachsender Personen sind zu beachten. (2) Die Einrichtungen haben die strukturellen Voraussetzungen für eine Behandlung und Eingliederung der untergebrachten Personen nach dem jeweils anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, therapeutischen, sozialpsychiatrischen und heilpädagogischen Erkenntnisse zu gewährleisten. An dem Unterbringungsziel ausgerichtete Bildungsangebote sind vorzuhalten. (3) Die Räume für die Behandlung, den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs- und arbeitstherapeutische sowie schulische und berufliche Bildungsangebote und Maßnahmen und andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten. Sie müssen für eine gesunde Lebensführung geeignet und ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. (4) Jugendliche und Heranwachsende sollen von Erwachsenen abgegrenzt untergebracht werden. Geschlechts- sowie behinderungsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Qualität, Qualitätsentwicklung, Sicherheitsstandards Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absätze 4 und 5 sowie Absätze 5 und 6 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit den in § 53 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen Leitlinien zur Qualität, Qualitätssicherung und zu Sicherheitsstandards. (2) Die Einrichtungen haben eine an anerkannten wissenschaftlichen Standards orientierte Qualität der Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen sowie der Versorgungsabläufe zu gewährleisten. Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. Jede Einrichtung muss über Konzepte zu Gewaltprävention und Zwangsvermeidung verfügen. Soweit Jugendliche und Heranwachsende in der Einrichtung behandelt werden, ist darüber hinaus ein Schutzkonzept für diese Personengruppe erforderlich. (3) Die baulich-technischen und die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtungen haben einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit, der Beschäftigten, der untergebrachten Personen und sonstiger Personen sicherzustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In den Einrichtungen findet in der Regel Nachteinschluss statt. Dies gilt nicht für Unterbringungszimmer, in denen mehr als zwei Personen untergebracht sind, sowie für Stationen und andere abgrenzbare Teile der Einrichtung, die zur ungesicherten Unterbringung und unmittelbar zur Vorbereitung von Entlassungen sowie von Unterbringungen außerhalb der Klinik bestimmt sind. Die therapeutische Leitung kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie aufgrund von baulichen Belangen für die Einrichtung oder abgrenzbare Teile der Einrichtung anordnen, dass ein Einschluss bei Nacht nicht durchgeführt wird. § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. (5) Zur Unterstützung der besonderen Belange der Sicherheit der Einrichtung bestellt jede Einrichtung mindestens eine Sicherheitsfachkraft, die nicht mit anderen Aufgaben betraut ist, sowie deren Vertretung. Die Sicherheitsfachkraft ist organisatorisch an die Betriebs- oder Klinikleitung anzubinden. (6) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden bilden ihre Beschäftigten regelmäßig fachlich fort und gewährleisten in ausreichendem Maß Supervisionen. (7) Zur qualitativen Weiterentwicklung der Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, werden Vereinbarungen zwischen dem Land und den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden getroffen, soweit nicht die Rechtsverordnung nach § 59 eine abschließende Regelung trifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten. (2) Die Einrichtungen können Beschäftigten die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben ermöglichen und sie dabei unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Hausordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 § 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. Die Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache nähere Bestimmungen über die persönliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einrichtung enthalten. Die Hausordnung kann für die gesamte Einrichtung oder für Teilbereiche erlassen werden. Hausordnungen sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Kenntnis zu geben. Bei der Erstellung und Aktualisierung der Hausordnung soll die Interessenvertretung gemäß § 26 gehört werden. Abschnitt 8 Beiräte, Besuchskommissionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden zur Durchführung von Unterbringungen nach § 1 berufen für jeden Standort einen Beirat. (2) Aufgabe des Beirats ist die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Aufgaben der Einrichtungen. Die Beiräte können der Leitung der Einrichtung konzeptionelle oder organisatorische Vorschläge zur Verbesserung der strafrechtsbezogenen Unterbringung unterbreiten. Die Mitglieder der Beiräte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. (3) Den Beiräten sollen Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angehören. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats ist vom Rat der Gemeinde nach Satz 2 zu bestimmen. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden vom Träger bestimmt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über inhaltliche und organisatorische Fragen der Durchführung der Unterbringungen unterrichten lassen sowie die Einrichtung besichtigen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. An Entscheidungen über einzelne untergebrachte Personen sind die Beiräte nicht beteiligt. Das Recht der untergebrachten Person auf Datenschutz ist zu wahren. Personenbezogene Daten über untergebrachte Personen dürfen den Mitgliedern des Beirats nicht offengelegt werden. (5) Das Nähere regeln die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden in einer Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Besuchskommissionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Besuchskommissionen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung sind auch für die Einrichtungen zur Durchführung von Unterbringungen nach diesem Gesetz zuständig. Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Die Besuche des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses der Vereinten Nationen zur Prävention von Folter sowie der Nationalen Stelle sind von den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und deren Einrichtungen entsprechend der für diese Besuche geltenden rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Abschnitt 9 Zuständigkeiten, Aufsicht und Vollstreckungsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die Unterbringung nach diesem Gesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einschließlich der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der hierzu erforderlicher baulichen Anlagen ist Aufgabe des Landes. (2) Für die Durchführung dieser Aufgabe mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die Direktorinnen oder die Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig, soweit nicht eine andere Behörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung nach § 59 bestimmt oder Dritte nach Satz 4 beliehen werden. Die Landschaftsverbände haben, soweit die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig sind, das erforderliche Personal und die bestehenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie können dem Land weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann das Land Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrag mit den zur Durchführung von Unterbringungen erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Die Gestaltung der Verträge erfolgt im Einvernehmen zwischen der Beliehenen und dem für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministerium. Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden können im Einzelfall zuverlässige natürliche Personen, die im Rahmen der Unterbringung hoheitlich tätig werden sollen, mittels Beleihung mit den erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Eine angemessene Aufsicht durch die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde ist sicherzustellen. Treten nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit auf, ist die Beleihung zu widerrufen. (3) Die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde oder der Beliehene bestellt die ärztliche oder psychologische oder psychotherapeutische Leitung der Einrichtung oder der selbständigen Abteilung (therapeutische Leitung). Diese soll über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Sie trifft als Vollzugsleitung die Maßnahmen zur Durchführung der Unterbringung, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf andere Beschäftigte ist zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit der therapeutischen Leitung bestimmt ist.  (4) Soweit im Fall des Absatzes 2 Satz 1 bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen von Einrichtungen oder Abteilungen für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landschaftsverbände berührt sind, sind die nach der Landschaftsverbandsordnung zuständigen Gremien anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Aufsichtsbehörde ist das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium. Die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde einschließlich ihrer Einrichtungen sowie die Beliehenen unterstehen nach § 11 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, der Dienst- und Fachaufsicht. Die Fachaufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes umfasst auch die Aufsicht über das jeweilige Maß der Freiheitsentziehung nach § 4, die Verhältnismäßigkeit der Dauer gemäß § 2 Absatz 4 sowie Unterbringungen gemäß § 17. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt, 1. die Einrichtungen zu den üblichen Behandlungs- und Betreuungszeiten und zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten zu betreten und zu überprüfen und 2. die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen, zur Einsichtnahme anzufordern und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; soweit die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, können sie eingesehen oder zur Einsichtnahme angefordert werden, wenn dies zur Ausübung der Aufsichtsfunktion unbedingt erforderlich ist. (3) Die nachgeordneten Behörden haben der Aufsichtsbehörde über alle Vorgänge zu berichten, die von Bedeutung sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Regionalisierung, Vollstreckungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.