Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0f13873a-07c9-40b0-a703-7d782fc519dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1494 Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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itteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nur mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff verbunden sein. (2) Verweigert die untergebrachte Person die nach Absatz 1 angeordnete Kontrolle ohne hinreichenden Grund, gilt dieses Verhalten als unzulässiger Gebrauch von Suchtmitteln. Ein hinreichender Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die untergebrachte Person bisher keine Suchtmittel konsumiert hat und es keine Anhaltspunkte für einen derartigen Konsum gibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen, können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden: 1. Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 2. Beschränkung des Aufenthaltes auf bestimmte Bereiche innerhalb der Einrichtung, 3. Beobachtung bei Nacht, 4. Einschluss bei Nacht; § 48 Absatz 4 bleibt unberührt, 5. räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs oder 6. Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum. Alle besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen. (2) Die Anordnung trifft die therapeutische Leitung. Bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch eine andere in der Einrichtung beschäftigte Person treffen. Die Genehmigung der therapeutischen Leitung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind zu befristen und bedürfen der medizinischen Mitwirkung und Überwachung. Der von anderen Personen räumlich getrennt untergebrachten Person sind individuelle therapeutische Angebote zu unterbreiten. Jede räumliche Trennung nach Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 6, die länger als 48 Stunden dauert, bedarf der richterlichen Entscheidung. Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich nach §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Über die Anordnung einer Maßnahme sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung, eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und auf Wunsch der untergebrachten Person eine sonstige Bezugs- oder Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Nach Abschluss der Maßnahme ist der untergebrachten Person eine Nachbesprechung und eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten. Auf die Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes ist sie hinzuweisen. (6) Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung der Maßnahme sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Fesselung und Fixierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1 und 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Gegen eine untergebrachte Person kann als weitere besondere Sicherungsmaßnahme eine Fesselung durch die therapeutische Leitung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Dies ist im Rahmen von Ausführungen in der Regel der Fall, wenn die untergebrachte Person über Grad 4 des Maßes der Freiheitsentziehung gemäß § 4 Absatz 2 verfügt. Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 gelten entsprechend. (2) Eine Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person aufgehoben wird, darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von der untergebrachten Person ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen. (3) Die Fesselung oder die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. (4) Eine Fixierung wird von der therapeutischen Leitung nach vorheriger ärztlicher Inaugenscheinnahme und Stellungnahme angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere therapeutisch oder pflegerisch Beschäftigte diese Maßnahme vorläufig anordnen. Die ärztliche Inaugenscheinnahme und Stellungnahme sowie die Anordnung der therapeutischen Leitung sind unverzüglich nachzuholen. (5) Die Durchführung einer Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedarf der vorherigen richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Anordnung unter Beachtung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme vorläufig durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Einer Antragsstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist. (6) Bei einer Fixierung ist eine ununterbrochene, unmittelbare persönliche Eins-zu-eins-Bezugsbegleitung durch Beschäftigte mit therapeutischer oder pflegerischer Qualifikation grundsätzlich innerhalb des Raumes, indem sich die fixierte Person befindet, zu gewährleisten. (7) Die Notwendigkeit der Fixierung ist fortlaufend zu überprüfen. Sie ist ärztlich zu überwachen. (8) Die Notwendigkeit einer Fesselung oder einer Fixierung ist der untergebrachten Person zusammen mit der Anordnung zu erläutern. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, ist die Erläuterung nachzuholen. Über eine Fixierung sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und ihre anwaltliche Vertretung unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der untergebrachten Person nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden. (9) Nach der Beendigung einer Fesselung oder einer Fixierung ist der untergebrachten Person die Möglichkeit zu einer Nachbesprechung und einer Absprache für den Wiederholungsfall anzubieten. Soweit eine Fixierung nicht richterlich angeordnet worden ist, ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. (10) Bei einer Fesselung oder einer Fixierung dokumentiert die Einrichtung 1. die Anordnung, 2. die hierfür maßgeblichen Gründe, 3. die Durchführung, 4. die Dauer, 5. kontinuierlich die Art der Überwachung und der Kontrolle sowie 6. die Belehrung nach Absatz 9 Satz 2. (11) Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren bei einer Fixierung nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Maßnahmen bei Entweichungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absätze 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Versucht eine untergebrachte Person, sich bei durch Beschäftigte der Einrichtung begleiteten Aufenthalten außerhalb der Einrichtung der Unterbringung zu entziehen, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung daran gehindert und in die Einrichtung zurückgebracht werden. Hält sich eine untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung zurückgebracht werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zulässig. (2) Gelingt es den Beschäftigten der Einrichtung nicht, die Person zurückzubringen, ist die Polizei um Amtshilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ersuchen. Die Polizei und die Aufsichtsbehörde sind unverzüglich über eine Entweichung zu informieren. In der Information gegenüber der Polizei ist in der Regel von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen, wenn die untergebrachte Person über das Maß der Freiheitsentziehung Grad 3 oder Grad 4 im Sinne des § 4 Absatz 2 verfügt. Die Befugnisse der Polizei bleiben unberührt. (3) Die Einrichtung berichtet im Anschluss an die Information gemäß Absatz 2 Satz 2 der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Entweichungen, deren Begleitumstände und die veranlassten Maßnahmen zur Wiederergreifung. Eine Entweichung liegt vor, wenn sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis aus der Einrichtung entfernt hat, länger als erlaubt außerhalb der Einrichtung aufhält oder während eines Begleitausgangs oder einer Ausführung entfernt. Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Inhalt der Meldepflicht nach Satz 1 festzulegen.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Unmittelbarer Zwang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beschäftigte der Einrichtung dürfen gegenüber einer untergebrachten Person unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dieser erforderlich ist, um den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung bei einer erheblichen Gefährdung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. (2) Gegenüber anderen Personen als den untergebrachten Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder wenn sie sich trotz Aufforderung zum Verlassen weiterhin unbefugt darin aufhalten. (3) Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. (4) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die die betreffende Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Abschnitt 6 Datenverarbeitung und Datenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Allgemeine Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt die Vorschriften des dritten Teils des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass § 55 auch der Aufsichtsbehörde Einsichtsrecht in die Protokolldateien gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Verarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder ein anderes Gesetz oder eine andere auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person nach Maßgabe des § 38 des Datenschutzgesetzes NRW eingewilligt hat. Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen durch die verantwortlichen Stellen nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Zwecke der Durchführung der Unterbringung nach Satz 1 sind: 1. die Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes, einschließlich der Erreichung des jeweiligen Unterbringungsziels der untergebrachten Person, 2. die Vorbereitung und Durchführung von nachsorgenden Maßnahmen der untergebrachten Person, 3. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten der untergebrachten Person, 4. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung, 5. die Sicherung der Durchführung der Unterbringung, 6. sonstige den in Satz 1 genannten Stellen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben und 7. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der Maßnahmen zur Durchführung der Unterbringung in Bezug auf die Unterbringungsziele nach § 2. (2) Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen grundsätzlich bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten nur erhoben werden, wenn sie zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der untergebrachten Person, zu ihrer Eingliederung oder zur Risikoeinschätzung unbedingt erforderlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt. Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Datenübermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 16. Januar 2026. (1) Die verantwortlichen Stellen dürfen bei Ärztinnen und Ärzten, sonstigen behandelnden oder betreuenden Personen, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden Daten, insbesondere Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person erheben, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt dies nur, sofern dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. (2) Die verantwortlichen Stellen im Sinne des § 37 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, sofern Datenübermittlungen nicht nach anderen Vorschriften zulässig sind, an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters, des erkennenden und des vollstreckenden Gerichts, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe, 2. zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden, 3. zur Unterrichtung der zuständigen Stellen für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über die Bestellung einer rechtlichen Betreuung gemäß § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die untergebrachte Person, 4. zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch die Einrichtung, in die die untergebrachte Person im Rahmen der Durchführung der Unterbringung verlegt werden soll oder verlegt worden ist, 5. zur Unterrichtung der in § 16 Absatz 3 genannten Stellen zum Zwecke der Eingliederung der untergebrachten Person, 6. zur Unterrichtung der zuständigen Polizeidienststellen zum Zweck der Fahndung und Festnahme nach Entweichung einer untergebrachten Person, 7. zur Unterrichtung der zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung, 8. zur Übermittlung von Informationen an eine externe Sachverständige oder einen externen Sachverständigen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach § 4 Absatz 4 oder zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens, 9. zur Unterrichtung der für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten zuständigen Stellen zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren, 10. zur Information von Personen, Einrichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtungen oder zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen die Einrichtung oder ihre Beschäftigten gerichtet sind, 11. zur Unterrichtung des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen im Rahmen von landesweiten Konzeptionen zum Umgang mit den nach diesem Gesetz untergebrachten Personen, insbesondere rückfallgefährdeten Sexualstraftätern und 12. zur Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen nur übermittelt werden, sofern die Übermittlung zur Erfüllung der genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. (3) Datenübermittlungen nach diesem Gesetz zu anderen als den in § 37 Absatz 1 genannten Zwecken sind nur zulässig, wenn der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art der Eingriffsintensität der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten steht. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach Absatz 2 erfolgt oder die Stelle, die die Daten empfängt, diese auch selbst hätte erheben dürfen. (4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschließlich derer besonderer Kategorien, an die in Absatz 2 genannten Stellen darf zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von unbegleiteten Ausgängen sowie längerfristigen Aufenthalten außerhalb der Einrichtung sowie zur Vorbereitung der Entlassung im Einzelfall auch im Rahmen von Fallkonferenzen erfolgen, sofern dies zum Zwecke der Sicherung des Behandlungserfolges, der Wiedereingliederung in das Berufs- oder Sozialleben oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch ist hierbei auf das zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Der Kreis der Beteiligten der jeweiligen Fallkonferenz ist auf die Personen oder Stellen zu begrenzen, deren Teilnahme im konkreten Einzelfall für die Erfüllung des Zweckes der Fallkonferenz zwingend erforderlich ist. Die gleichzeitige Behandlung von mehreren Fällen in einer Fallkonferenz ist nicht zulässig. Die Einrichtung dokumentiert die Gründe für die Fallkonferenz, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenz. Die im Rahmen der Fallkonferenzen gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder in personenbezogenen Dateien zu verarbeiten. (5) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie für die Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. (6) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung. Fordert die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Einrichtung Daten zur Übermittlung an, trägt sie die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Auskunft, Akteneinsicht der untergebrachten Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die untergebrachte Person erhält Akteneinsicht, soweit sie nach § 49 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Auskunft berechtigt ist, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist und berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der betroffenen Person in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (2) Bei der Einsicht haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch eine beauftragte Rechtsanwältin, Notarin oder Verteidigerin oder einen beauftragten Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger wahrgenommen werden, kann die Akte an deren oder dessen Geschäftsräume versandt werden. (3) Für die untergebrachten Personen sind aus den über sie geführten Akten auf Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die untergebrachte Person zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen ist. Ablichtungen und Ausdrucke aus der Gesundheitsakte werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für sonstige Ablichtungen und Ausdrucke kann ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die verantwortliche Stelle die Erteilung der Auskunft nach § 49 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Form von Ablichtungen und Ausdrucken vornimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes erhobenen Daten können durch die zuständige Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Aufsicht einschließlich statistischer Zwecke in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen in einem automatisierten Verfahren nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (2) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden einschließlich der Einrichtungen sind berechtigt und verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (3) Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Kr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.